Theoretisch ja, allerdings war der Werkvertrag, der ja vor dem Grundstückskaufvertrag geschlossen wurde, an das Grundstück gebunden. Wäre der Grundstückskaufvertrag nicht zustande gekommen, wäre der Werkvertrag nichtig gewesen.Die wichtige Frage ist lediglich: (Nein, nicht ob Du den Code Red befohlen hast) Hättest Du auch mit einem ganz anderen GU auf diesem Grundstück bauen können?
Mehr wegen der zu erwarten vielen Mitleser zu diesem so ziemlich FAQ-Thema: nicht in der an sich unnötigen Beurkundung des Werkvertrages, sondern in der Reihenfolge "Werkvertrag zuerst" sehe ich einen "Anfangsgeruch" eines gekoppelten Geschäftes. Damit wird deutlich, daß das Grundstück wohl nur der kriegen soll, der schon die Bebauung beauftragt hat. Die Nichtigkeitsklausel falls man das Grundstück nicht bekäme ist m.E. einem Bauträgerzwang absolut gleichgestellt, quasi dasselbe von hinten.allerdings war der Werkvertrag, der ja vor dem Grundstückskaufvertrag geschlossen wurde, an das Grundstück gebunden. Wäre der Grundstückskaufvertrag nicht zustande gekommen, wäre der Werkvertrag nichtig gewesen.