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ᐅ Grenzabstand bei Flächen kleiner X


Erstellt am: 04.09.2015 21:41

SimonMoers 04.09.2015 21:41
Hallo zusammen,
wie sieht es bei Abstandsflächen in Nrw mit dem Grenzabstand aus?
Ich meine irgendwo mal gelesen zu haben das wenn Gebäudeteile kleiner 3m nicht immer dazuzählen. Hintergrund ist der, wir wollen Klinkern und hatten die Idee vorne links und rechts am Gebäude nur 2,95 zu klinkern und 4m hoch um in der mitte einen weissen Streifen zu lassen. Dabei wollten wir das Gebäude aber nicht zusätzlich die 10cm von dem Mindestabstand zum Bordstein nach hinten ziehen. Geht das?
MfG
Simon

DG 05.09.2015 12:25
Hallo Simon,

das bezieht sich auf untergeordnete Bauteile. Allerdings gibt es eine theoretisch durchgehende Wand, auf die sich die Abstandsfläche bezieht. Das dürfte in Eurem Fall, wenn ich das richtig verstanden habe, aber die grenzständige Wand sein, wenn sie teilweise unterbrochen und dort nach innen/negativ versetzt wird.

Oder baut Ihr teilweise so, dass ein Vorsprung ggü. der Hauptwand entsteht? Wenn ja, wie breit ist die ganze Wand? Wie breit sind die Vorsprünge und wie viele Vorsprünge sollen es werden?

Klären kann und muss das aber Euer Architekt.

MfG
Dirk Grafe

SimonMoers 06.09.2015 06:18
Ok, hab selbst gerade gelesen, dass man nur maximal 1/3 einer Gebäudefläche je Seite in dieser Weise herausbauen dürfte.
Noch eine Frage.
Wenn man sich jetzt hier die Bauordnung anschaut [Link entfernt, bitte Forenregeln beachten] und in Absatz 14 steht geschrieben, dass man nachträglich zur Gebäudedämmung bis zu 0,25m verklinkern darf.

Zitat,
(14) Bei bestehenden Gebäuden ist die nachträgliche Bekleidung oder Verblendung von Außenwänden sowie die nachträgliche Anhebung der Dachhaut zulässig, wenn die Baumaßnahme der Verbesserung des Wärmeschutzes dient und wenn die Stärke der Bekleidung oder Verblendung bzw. die Anhebung der Dachhaut nicht mehr als 0,25 m und der verbleibende Abstand zur Nachbargrenze mindestens 2,50 m beträgt. Darüber hinaus können unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes geringere Tiefen der Abstandsflächen gestattet werden, wenn die Baumaßnahme der Verbesserung des Wärmeschutzes dient. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Außenwände, deren abstandsfläche Absatz 5 nicht entspricht.

Kann man dann also erst Kfw70 bauen mit Putz außen und 3m Abstand zum Bordstein. Und später verklinkert man einfach, einen Dämmzweck gibt es ja irgendwie immer 🙂 Könnte man das so durchbekommen? Hintergrund ist halt unser Grundstück, wir bauen ein kleines Haus in der Stadt und wir haben zwar 410qm, aber leider bauen wir schon um das Gebäude viereckig zu halen am Limit was die Grenzen angeht, da zählt jetzt jeder cm!

ps, Unser von der Baufirma gestellter Architekt ist schwierig, hat private Probleme meldet sich nicht, eine Katastrophe...

DG 06.09.2015 22:28
Die Idee mit der nachträglichen Dämmung/Verklinkerung funktioniert rechtlich schon, aber das rentiert sich mMn nicht bzw. kann ich mir das nicht vorstellen.

Habt Ihr denn einen so schlechten Grundstückszuschnitt? 410m² reichen idR locker aus.

MfG
Dirk Grafe

SimonMoers 07.09.2015 10:39
Grob sieht es halt so aus das wir nachoben hin nur 17,76 haben. Davon 3m zur Strasse, 8,75m das Haus und 6m bis zur oberen Grenze, also nur noch 1cm frei. Horizontal haben wir wegen dem Vorsprung nur 11,80m. Also 3m Abstand nach links, 8,75m das Haus. Also dann weil man den Vorsprung nicht treffen darf nur noch 6cm. Da würde sich das gut anbieten, dann nachträglich zu klinkern! Wenn es denn so erlaubt ist.

DG 07.09.2015 12:24
Wieso müsst Ihr nach Norden (oben) 6 und nach Osten (rechts) 8,26 Grenzabstand einhalten!? Ist das Baufenster so klein?
abstandsflächenklinkerngebäudegrenzabstandbordsteinvorsprüngearchitektbekleidungverblendungdachhaut