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ᐅ Gebühr für Darlehenskonto unzulässig


Erstellt am: 16.06.11 13:13

Bauexperte16.06.11 13:13
Gebühr für Darlehenskonto unzulässig

14.06.2011 | Wirtschaftsrecht
Eine AGB eines Kreditinstituts, die gegenüber privaten Darlehenskunden eine monatliche Verwaltungsgebühr für die Führung des Darlehenskontos vorsieht, ist unwirksam.

Immer wieder unzulässige Klauseln in Banken-AGB
Wieder einmal hatte der BGH über die Wirksamkeit einer Bestimmung in den AGB einer Bank zu entscheiden. Diese sah für Darlehenskunden eine monatliche Verwaltungsgebühr für die Führung des Darlehenskontos vor. Hiergegen hatte ein eingetragener Verbraucherschutzverband geklagt mit dem Antrag, die Verwendung der Klausel zu unterlassen bzw. gegenüber Privatkunden diese Klausel nicht anzuwenden.

Gebührenklausel unterliegt der vollen Inhaltskontrolle
Anders als die Vorinstanz vertraten die BGH-Richter die Auffassung, die streitige Gebührenklausel sei keine Preisklausel und damit auch nicht gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 Baugesetzbuch der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Baugesetzbuch entzogen. Um eine Preisklausel handle es sich nur dann, wenn die Bestimmung den Entgelt für eine vertragliche Leistung festlege. Dies sei hier gerade nicht der Fall.

Bankkunde muss nur für Leistungen der Bank an ihn bezahlen
Die Kontoführungsgebühr ist nach Auffassung des BGH nicht als Abgeltung einer Leistung an den Kunden anzusehen. Die Bank führe das Darlehenskonto lediglich zu eigenen buchhalterischen bzw. Abrechnungszwecken. Aus Sicht des Privatkunden könne ein Darlehen ebenso gut über sein allgemeines Girokonto abgewickelt werden. Da die Bank durch die Kontoführung also keine Leistung im Interesse des Kunden erbringe, sei die Gebühr auch nicht als Leistungsentgelt einzustufen.

Jahresbescheinigung ändert die Klassifizierung nicht
Die Auffassung der Bank, die Leistung an den Kunden sei u.a. in der Erteilung der Jahreszinsbescheinigung für das Finanzamt zu sehen, beeindruckte die BGH-Richter nicht. Dieser Einwand greife schon deshalb nicht, weil die Gebühr ausdrücklich als Kontoführungsgebühr erhoben werde, also gerade nicht als Entgelt für die Erteilung der Jahresbescheinigung. Die Inhaltskontrolle sei damit eröffnet.

Kontoführungsgebühr hält Inhaltskontrolle nicht Stand
Unter Berücksichtigung der zu § 307 Abs. 1 Baugesetzbuch entwickelten Grundsätze sei die Gebührenklausel denn auch unzulässig, da sie mit wesentlichen Grundsätzen der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar sei. Als Entgelt ohne Gegenleistung benachteilige sie den Privatkunden unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben. Damit sei die Klausel unwirksam.
(BGH, Urteil v 07.06.2011, XI ZR 388/10)


Quelle: Haufe Steuern

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