ᐅ Garage - Bauantrag - Verwirrung
Erstellt am: 12.06.15 12:44
M
Musketier12.06.15 14:05Garagenverordnung des Landes Brandenburg
(1) Anstelle von Brandwänden nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BbgBO genügen
[B]§ 10
Brandwände
(1) Anstelle von Brandwänden nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BbgBO genügen
- bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen feuerbeständige Abschlußwände ohne Öffnungen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,
Musketier schrieb:
Garagenverordnung des Landes Brandenburg
§ 10
Brandwände
(1) Anstelle von Brandwänden nach § 26 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BbgBO genügen
- bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen feuerbeständige Abschlußwände ohne Öffnungen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,
Hier heisst es ja bei Mittel und Großgaragen...
Laut Definition haben wir aber eine Kleingarage ( < 100m² Nutzfläche )
Demnach würde (2) zählen:
- bei geschlossenen Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 m2 Grundfläche mindestens feuerhemmende oder aus nichtbrennbaren Bau- Stoffen bestehende Abschlußwände ohne Öffnungen.
Und wortwörtlich heisst es im Schreiben des Bauordnungsamts:
Gemäß §10 der Brandenburgischen Garagen- und Stellplatzverordnung genügen bei geschlossen Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 m2 Grundfläche anstelle von Brandwänden nach § 26 (2) Nr. 1-3 BbgBO an der Grundstücksgrenze mindestens feuerhemmende oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Abschlusswände ohne Öffnung.
Die geplante Garage mit einer Grundfläche von mehr als 20m² in Stahlelementbauweise ist daher an der Grundstücksgrenze nicht zulässig.
M
Musketier12.06.15 14:41Wie will man in 20m² Garage einschließlich Abstellraum bekommen? Die Standardgarage ist doch schon 3x6m = 18m².
Die 20m² können sich damit schon rein logisch nur auf den Abstellraum und nicht auf Garage inkl. Abstellraum beziehen. Der Bearbeiter kann meines Erachtens das eigene Beamtendeutsch nicht lesen bzw. interpretieren.
Die 20m² können sich damit schon rein logisch nur auf den Abstellraum und nicht auf Garage inkl. Abstellraum beziehen. Der Bearbeiter kann meines Erachtens das eigene Beamtendeutsch nicht lesen bzw. interpretieren.
Hier könnte tatsächlich der Fehler im Detail liegen !
Zumal laut Definition eine Kleingarage eine Nutzfläche von <100m² hat und dann im § steht:
Dann sind mit den 20m² wohl wirklich nur die Abstellräume gemeint und hier haben wir 3x6 = 18m - also alles ok.
Demnach reicht also eine feuerhemmende oder aus nichtbrennbaren Bau- Stoffen bestehende Abschlußwände ohne Öffnungen, welche unsere Stahlfertiggarage erfüllt.
Oder ?
Zumal laut Definition eine Kleingarage eine Nutzfläche von <100m² hat und dann im § steht:
- geschlossenen Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 m2 Grundfläche
Dann sind mit den 20m² wohl wirklich nur die Abstellräume gemeint und hier haben wir 3x6 = 18m - also alles ok.
Demnach reicht also eine feuerhemmende oder aus nichtbrennbaren Bau- Stoffen bestehende Abschlußwände ohne Öffnungen, welche unsere Stahlfertiggarage erfüllt.
Oder ?
M
Musketier12.06.15 14:51Meines Erachtens ja. Aber ich bin nur Laie.
Nach der Interpretation des Bearbeiters müßte sonst auch jede Standardbetongarage mit Anbau (3x9m) als Grenzbebauung verboten sein.
Nach der Interpretation des Bearbeiters müßte sonst auch jede Standardbetongarage mit Anbau (3x9m) als Grenzbebauung verboten sein.
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