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ᐅ Freistellung §67 Bauordnung NW abgelehnt


Erstellt am: 20.01.16 08:56

sirhc20.01.16 08:56
Hallo zusammen,

wir haben kurz vor dem Jahreswechsel unsere Unterlagen eingereicht und die Freistellung gem. §67 Bauordnung NW beantragt. Das wurde leider abgelehnt und wird nun als Bauantrag gem. §68 Bauordnung NW weiterbehandelt.

Wir hatten den Unterlagen eine Kopie des uns vorliegenden Bebauungsplanes beigefügt und darauf die Parzelle markiert.
Es wurde darauf hingewiesen, dass der seit 1974 (bis dahin letzte Änderung) geltende bebauungsplan seit Juli 2015 nicht mehr gültig ist (er ging in einem anderen Bebauungsplan auf), dass der Grundflächenzahl nicht der Baunutzungsverordnung §19 entspricht und der Geschossflächenzahl fehlt.

Was passiert nun, wenn unsere Unterlagen (wie von uns gewünscht) als Bauantrag weiterbehandelt werden? Ergebnis der Prüfung dürfte doch das selbe sein, nur mit Gebührenbescheid dabei, oder? Es wird nicht expliziert aufgefordert, den Grundflächenzahl nachzubessern und den Geschossflächenzahl nachzureichen.

Beim Grundflächenzahl fehlen die Nebenflächen wie Hauszugang, Einfahrt und Terrasse, die zu 50% angerechnet werden. Ein Geschossflächenzahl wurde in dem abgelösten Bebauungsplan nicht erwähnt, aber vielleicht im aktuellen Bebauungsplan.

Erlaubter Grundflächenzahl ist 0,4 - nach unserer Berechnung lag er bei 0,32 ohne Nebenflächen, mit Nebenflächen käme ich auf 0,37.
Geschossflächenzahl liegt bei ziemlich genau 0,25 - hier ist mir der erlaubte Höchstwert noch nicht bekannt.

Werde mich natürlich mit dem Amt in Verbindung setzen, wollte nur vorab einmal nachfragen, worauf es nun von meiner Seite zu achten gilt.

Danke und Grüße
Bauexperte20.01.16 11:09
Hallo,
sirhc schrieb:

wir haben kurz vor dem Jahreswechsel unsere Unterlagen eingereicht und die Freistellung gem. §67 Bauordnung NW beantragt. Das wurde leider abgelehnt und wird nun als Bauantrag gem. §68 Bauordnung NW weiterbehandelt.
Dein Antrag widerspricht den Festsetzungen des B-Plans.
sirhc schrieb:

Was passiert nun, wenn unsere Unterlagen (wie von uns gewünscht) als Bauantrag weiterbehandelt werden? Ergebnis der Prüfung dürfte doch das selbe sein, nur mit Gebührenbescheid dabei, oder? Es wird nicht expliziert aufgefordert, den Grundflächenzahl nachzubessern und den Geschossflächenzahl nachzureichen.
Das kommt darauf an, inwiefern Dein Antrag vom geltenden Bebauungsplan abweicht und läßt sich von hier aus nicht beantworten. Die Behörde hat zunächst mal binnen eines Monats reagiert; die Frist eingehalten. Nunmehr werden alle Ämter an der Entscheidung beteiligt; das dauert bis zu 3 Monate, je nach Schwierigkeitsgrad der zu bebauenden Örtlichkeit. Die Behörde wird Dich schriftlich informieren, was sie ggfs. zur Entscheidung braucht, welche Papiere Du nachreichen mußt.

Ein großer Unterschied findet sich im Gebührenbescheid. Für das vereinfachte genehmigungsverfahren fallen round about € 50,00 an (hierbei prüft das Amt nicht und Dein Architekt haftet für die Einhaltung des B-Plans). Im regulären Bauantragsverfahren können die Kosten bis zu € 1.000,00 ± ansteigen.
sirhc schrieb:

Werde mich natürlich mit dem Amt in Verbindung setzen, wollte nur vorab einmal nachfragen, worauf es nun von meiner Seite zu achten gilt.
Das solltest Du insbesondere im Hinblick darauf tun, daß Dein Bauantrag nicht kostenpflichtig abgelehnt wird, so Papiere fehlen. Du hast leider nicht geschrieben, ob Dein Planer an Kreuzchen an vorgesehener Stelle gesetzt hat.

Grüße, Bauexperte
sirhc20.01.16 12:16
Hallo Bauexperte,

danke für deine Rückmeldung.

Ich verstehe den Schrieb eher so, dass der Grundflächenzahl nicht richtig und der Geschossflächenzahl gar nicht berechnet wurde, unsere Unterlagen also unvollständig sind, aber nicht dass er Festsetzungen des B-Plans widerspricht. Oder wo siehst du das?

50 EUR sogar nur, wenn man einen Bescheid vor Ablauf der 4 Wochen anfordert, ansonsten wäre es gebührenfrei gewesen. Dass nun 1000 EUR oder mehr Gebühren im Raum stehen, ist uns bewusst. Aber wenigstens zählt weiterhin Dezember 2015 als Einreichzeitpunkt und somit die alte Energieeinsparverordnung.

Auf welches Kreuzchen beziehst du dich im letzten Absatz? Das ist mir nicht ganz klar.

Danke nochmal und viele Grüße
Bauexperte20.01.16 12:55
Hallo,
sirhc schrieb:

Ich verstehe den Schrieb eher so, dass der Grundflächenzahl nicht richtig und der Geschossflächenzahl gar nicht berechnet wurde, unsere Unterlagen also unvollständig sind, aber nicht dass er Festsetzungen des B-Plans widerspricht. Oder wo siehst du das?
Weil die baulichen Anlagen den Festsetzungen des Bebauungsplan gerade nicht widersprechen dürfen und Du von einem Wechsel des B-Plans, bzw. Übergang in einen anderen geschrieben hast.
sirhc schrieb:

Auf welches Kreuzchen beziehst du dich im letzten Absatz? Das ist mir nicht ganz klar.
Es gibt auf dem Formular ein Feld, welches angekreuzt, dazu dient, den eingereichten Bauantrag - im Fall der Fälle - nicht kostenpflichtig zurückzuweisen, sondern Rücksprache mit dem Planersteller zu halten.

Grüße, Bauexperte
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