ᐅ Frage zur Bauabnahme
Erstellt am: 16.01.2017 11:42
Knallkörper 16.01.2017 15:34
ypg schrieb:
Du hast 4 Jahre nach VOB oder 5 Jahre nach Baugesetzbuch Gewährleistung.
Wenn man allerdings nichts anmeldet, dann passiert auch nichts 😀 Da hast Du recht.Sicher, aber:
-Beweislastumkehr nach stillschweigender Abnahme
-Gewährleistungszeitraum beginnt ab stillschweigender Abnahme und nicht Mängelbeseitigung
Die Rechtsfolgen können drastisch sein.
oggear51 16.01.2017 16:18
also der Architekt weiss über jeden Mangel schon längst bescheid außer der fehlende Hydraulische abgleich der ist mir erst vor kurzem aufgefallen, aber bis heute tut sich da nichts, beim heizungsbauer und bei Fensterbauer ist noch die Schlussrechnung offen somit auch keine abnahme erfolgt,
ich werd dem Architekt ein aller letztes mal eine Mängelbeseitigungsanzeige schicken,
wenn nichts passiert kriegt auch keiner Geld ganz einfach.
ich werd dem Architekt ein aller letztes mal eine Mängelbeseitigungsanzeige schicken,
wenn nichts passiert kriegt auch keiner Geld ganz einfach.
Benextra 16.01.2017 22:41
...Oggear, bist Du denn im Grundbuch? Damit erpressen ja im Regelfall die BT / GU.
Vor der Schlussrechnung kommt die Fertigstellungsmeldung und Einladung zur Abnahme seitens Bauträger. Aber alles zu wage hier, kenn ja den Vertrag nicht.
Ich habe die Abnahme wegen wesentlicher Mängel abgelehnt und nach mehrfacher Mangelbeseitigungsaufforderung mit Basis Protokoll Klage einreichen lassen. Wohne aber auch schon drin. Dann geh mal zum Fachanwalt für Baurecht...
Vor der Schlussrechnung kommt die Fertigstellungsmeldung und Einladung zur Abnahme seitens Bauträger. Aber alles zu wage hier, kenn ja den Vertrag nicht.
Ich habe die Abnahme wegen wesentlicher Mängel abgelehnt und nach mehrfacher Mangelbeseitigungsaufforderung mit Basis Protokoll Klage einreichen lassen. Wohne aber auch schon drin. Dann geh mal zum Fachanwalt für Baurecht...
oggear51 17.01.2017 12:10
meinste im Grundbuch eingetragen vor Baubeginn?
Benextra 17.01.2017 20:23
...nein, ich eine den Eintrag im Grundbuch als Eigentümer -nach der Auflaßvormerkung.
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