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ᐅ Fehlende Ausstattung, hydraulische Weiche nach Abnahme einfordern


Erstellt am: 15.12.17 09:05

Otus1115.12.17 16:01
merlin83 schrieb:
Ich würde gerne ein Urteil sehen wo so entschieden wurde.
BItteschön:

z. B.
BGH, 19.01.2017, VII ZR 301/13, siehe Rn 35.

Steht auch in 634 II Baugesetzbuch.

Mit Abnahme wandelt sich Erfüllungsanspruch u.a. in ein Gewährleistungsschuldverhältnis und die Beweislast für Mängel liegt beim AG, nicht mehr beim AN.

In deinem Fall nicht unmöglich, nun aber wegen Beweislastumkehr mühsam.
hstkai15.12.17 16:29
Nach Erstberatung beim Anwalt sieht die Sache für mich wie folgt aus:
Klar ist die Abnahme gelaufen, aber für mich als Laien muss dort nicht unbedingt erkennbar gewesen sein, dass die hydraulische Weiche nicht verbaut ist. Sofern man also sagen kann, dass ich als Laie, es bei der Abnahme gar nicht erkennen kann, ob und was an/in der Heizung alles verbaut wurde, liegt ganz klar Mangel vor, da vereinbarte Leistungen nicht erbracht wurden.
ypg15.12.17 17:12
Ich weiß noch nicht einmal was das ist, obwohl ich hier seit 2014 fast jeden Beitrag lese [emoji44]
merlin8315.12.17 17:20
hstkai schrieb:
Nach Erstberatung beim Anwalt sieht die Sache für mich wie folgt aus:
Klar ist die Abnahme gelaufen, aber für mich als Laien muss dort nicht unbedingt erkennbar gewesen sein, dass die hydraulische Weiche nicht verbaut ist. Sofern man also sagen kann, dass ich als Laie, es bei der Abnahme gar nicht erkennen kann, ob und was an/in der Heizung alles verbaut wurde, liegt ganz klar Mangel vor, da vereinbarte Leistungen nicht erbracht wurden.
Meine Worte
Knallkörper15.12.17 17:21
hstkai schrieb:
Sofern man also sagen kann, dass ich als Laie, es bei der Abnahme gar nicht erkennen kann, ...

Sagen kann man fast alles. Hilft dir aber wenig. Es steht dir frei, dich im Vorfeld von einem Sachverständigen beraten zu lassen. Unwissenheit schützt nicht vor ihren Konsequenzen, ansonsten wäre die ganze Abnahme doch witzlos. Man kann nicht etwas abnehmen und hinterher behaupten, die Abnahme sei nichtig, weil der Bauherr leider in den Bereichen Heizungstechnik, Elektrotechnik etc. ein Laie ist.
hstkai18.12.17 10:39
Knallkörper schrieb:
Sagen kann man fast alles. Hilft dir aber wenig. Es steht dir frei, dich im Vorfeld von einem Sachverständigen beraten zu lassen. Unwissenheit schützt nicht vor ihren Konsequenzen, ansonsten wäre die ganze Abnahme doch witzlos. Man kann nicht etwas abnehmen und hinterher behaupten, die Abnahme sei nichtig, weil der Bauherr leider in den Bereichen Heizungstechnik, Elektrotechnik etc. ein Laie ist.

Die Laie Argumentation hat zumindest bei meinem GU funktioniert... Termin zur Nachbesserung steht fest. 🙂