ᐅ Fehlende Ausstattung, hydraulische Weiche nach Abnahme einfordern
Erstellt am: 15.12.17 09:05
H
hstkai
Guten Morgen,
bei uns liegt folgende Situation vor.
Wir haben vor ziemlich genau einem Jahr unser Haus mängelfrei abgenommen. Leider viel mir erst später nach der Abnahme auf, dass die im Werkvertrag zugesicherte hydraulische Weiche nicht verbaut wurde.
Prinzipiell funktioniert unsere Fußbodenheizung auch, die interne Pumpe der Brennwerttherme schafft es bei 100% Leistung und entsprechend hohen Vorlauftemperaturen. Nun wollen wir später aber auch noch das Dachgeschoss ausbauen, hier werden zu den 120qm Fußbodenheizung im EG nochmal 80qm Fußbodenheizung dazu kommen. Damit wird die interne Pumpe definitiv überfordert sein.
Ich habe eine Nachrüstung der hydraulischen Weiche beim GU als fehlenden Werkvertragsbestandteil eingefordert, dieser ist aber der Meinung ich hätte das Haus mängelfrei abgenommen und die hydraulische Weiche ist daher nicht notwendig.
Ich habe noch eine kleine Restsumme des Hauspreises zur Zahlung offen. Kann ich diese verweigern weil noch Vertragsbestandteile fehlen oder muss ich zahlen, da ich das Haus abgenommen habe?
Viele Grüße
bei uns liegt folgende Situation vor.
Wir haben vor ziemlich genau einem Jahr unser Haus mängelfrei abgenommen. Leider viel mir erst später nach der Abnahme auf, dass die im Werkvertrag zugesicherte hydraulische Weiche nicht verbaut wurde.
Prinzipiell funktioniert unsere Fußbodenheizung auch, die interne Pumpe der Brennwerttherme schafft es bei 100% Leistung und entsprechend hohen Vorlauftemperaturen. Nun wollen wir später aber auch noch das Dachgeschoss ausbauen, hier werden zu den 120qm Fußbodenheizung im EG nochmal 80qm Fußbodenheizung dazu kommen. Damit wird die interne Pumpe definitiv überfordert sein.
Ich habe eine Nachrüstung der hydraulischen Weiche beim GU als fehlenden Werkvertragsbestandteil eingefordert, dieser ist aber der Meinung ich hätte das Haus mängelfrei abgenommen und die hydraulische Weiche ist daher nicht notwendig.
Ich habe noch eine kleine Restsumme des Hauspreises zur Zahlung offen. Kann ich diese verweigern weil noch Vertragsbestandteile fehlen oder muss ich zahlen, da ich das Haus abgenommen habe?
Viele Grüße
merlin83 schrieb:
Ich würde gerne ein Urteil sehen wo so entschieden wurde.BItteschön:z. B.
BGH, 19.01.2017, VII ZR 301/13, siehe Rn 35.
Steht auch in 634 II Baugesetzbuch.
Mit Abnahme wandelt sich Erfüllungsanspruch u.a. in ein Gewährleistungsschuldverhältnis und die Beweislast für Mängel liegt beim AG, nicht mehr beim AN.
In deinem Fall nicht unmöglich, nun aber wegen Beweislastumkehr mühsam.
Nach Erstberatung beim Anwalt sieht die Sache für mich wie folgt aus:
Klar ist die Abnahme gelaufen, aber für mich als Laien muss dort nicht unbedingt erkennbar gewesen sein, dass die hydraulische Weiche nicht verbaut ist. Sofern man also sagen kann, dass ich als Laie, es bei der Abnahme gar nicht erkennen kann, ob und was an/in der Heizung alles verbaut wurde, liegt ganz klar Mangel vor, da vereinbarte Leistungen nicht erbracht wurden.
Klar ist die Abnahme gelaufen, aber für mich als Laien muss dort nicht unbedingt erkennbar gewesen sein, dass die hydraulische Weiche nicht verbaut ist. Sofern man also sagen kann, dass ich als Laie, es bei der Abnahme gar nicht erkennen kann, ob und was an/in der Heizung alles verbaut wurde, liegt ganz klar Mangel vor, da vereinbarte Leistungen nicht erbracht wurden.
hstkai schrieb:
Nach Erstberatung beim Anwalt sieht die Sache für mich wie folgt aus:
Klar ist die Abnahme gelaufen, aber für mich als Laien muss dort nicht unbedingt erkennbar gewesen sein, dass die hydraulische Weiche nicht verbaut ist. Sofern man also sagen kann, dass ich als Laie, es bei der Abnahme gar nicht erkennen kann, ob und was an/in der Heizung alles verbaut wurde, liegt ganz klar Mangel vor, da vereinbarte Leistungen nicht erbracht wurden.Meine WorteK
Knallkörper15.12.17 17:21hstkai schrieb:
Sofern man also sagen kann, dass ich als Laie, es bei der Abnahme gar nicht erkennen kann, ...Sagen kann man fast alles. Hilft dir aber wenig. Es steht dir frei, dich im Vorfeld von einem Sachverständigen beraten zu lassen. Unwissenheit schützt nicht vor ihren Konsequenzen, ansonsten wäre die ganze Abnahme doch witzlos. Man kann nicht etwas abnehmen und hinterher behaupten, die Abnahme sei nichtig, weil der Bauherr leider in den Bereichen Heizungstechnik, Elektrotechnik etc. ein Laie ist.
Knallkörper schrieb:
Sagen kann man fast alles. Hilft dir aber wenig. Es steht dir frei, dich im Vorfeld von einem Sachverständigen beraten zu lassen. Unwissenheit schützt nicht vor ihren Konsequenzen, ansonsten wäre die ganze Abnahme doch witzlos. Man kann nicht etwas abnehmen und hinterher behaupten, die Abnahme sei nichtig, weil der Bauherr leider in den Bereichen Heizungstechnik, Elektrotechnik etc. ein Laie ist.Die Laie Argumentation hat zumindest bei meinem GU funktioniert... Termin zur Nachbesserung steht fest. 🙂