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ᐅ Einzug zeitlich vor Schenkung / Nießbrauch / Vermietung - Nachteile?


Erstellt am: 31.03.21 13:22

Frelili31.03.21 22:18
:

Sorry, ich kann nicht folgen.

Ich versuche es nochmal:

1.
Du sagst, es sei exotisch einen Nießbrauch einzurichten, ok, wir dachten es sei üblich.

2.
Du sagst, Nießbrauch hat nichts mit Nutzung durch den Schenkenden zu tun, und daß "wir" dazu kein Recht hätten. Wer hat wofür kein Recht? Kann nicht folgen. Das Recht soll doch gerade dem Schenkenden vorbehalten sein. Er/sie sollen das Recht behalten mit der Whg. zu tun was sie zu Lebzeiten damit tun wollen. Und was das ist, die Eigennutzung in naher Zukunft als Zweitwohnung, habe ich ja bereits geschrieben. Vorher soll und kann es gerne, anstatt fremd, an das eigene Kind vermietet werden. Passt doch gut. Was ist daran unklar oder falsch?

3.
Du sagst weiter, "drumherum", wie die z.B. kostenfreie Nutzung. Ja, genau - und zwar für die ersten 1 bis max. 3 Monate bis zur Schenkung und der Ausarbeitung wieviel Miete später verlangt werden soll und kann, und ob sich das alles rechnet, usw. Was ist falsch daran, die ersten max. 3 Monate das Kind kostenfrei wohnen zu lassen, als ins Blaue einen unreflektierten Mietvertrag vor Ausarbeitung der späteren Details, zu mache? Zumal doch eh eine Schenkung ansteht. Nur dann, ja, wenn es in die Länge geht, also die besagten 1 bis 3 Jahre, dann soll schon Geld / Meite fließen, schließlich stand die Whg. lange genug leer und eine ortsübliche Meinte zu verlangen, vom eigenen Kind, wenn schon geschenkt wurde, empfinden wir als legitim und anständig/vernünftig.

4.
"Unbeleihbarkeit für die Bank", sorry das verstehe ich nicht - was bedeutet das?

5.
"Du hast noch immer nicht gesagt, warum Ihr das wirklich machen wollt"
Was ??? Das ist alles! Steht doch alles da. 🙄
Frelili31.03.21 22:24
saralina87 schrieb:

Ein Nießbrauch kommt bei Landwirtschaften im Zuge der vorweggenommen Erbfolge öfter mal vor, bei eurem Konstrukt wäre mir jetzt eher sowas wie ein Wohnrecht eingefallen.
Wenn nach den beschriebenen 1 bis max. 3 Jahren das Kind aus- und weiterzieht, sich gleichzeitig aber der Zeitrahmen der Eltern für die zitierte angedachten Eigennutzung als Zweitwohnung aber noch verzögert (weil was weiß man heute schon, was alles dazwischen kommen kann, Krankheit, Gebrechlichkeit, ...), dann kann mit dem Wohnrecht aber nicht fremd an Dritte vermietet werden und ein erneutes Leerstehen ohne Miete und ohne Eigennutzung wäre die Folge. Ergo, Nießbrauch sticht Wohnrecht, weil flexibler.

Oder machen wir da einen kapitalen Denkfehler?
saralina8731.03.21 22:31
Frischluft schrieb:

Wenn nach den beschriebenen 1 bis max. 3 Jahren das Kind aus- und weiterzieht, sich gleichzeitig aber der Zeitrahmen der Eltern für die zitierte angedachten Eigennutzung als Zweitwohnung aber noch verzögert (weil was weiß man heute schon, was alles dazwischen kommen kann, Krankheit, Gebrechlichkeit, ...), dann kann mit dem Wohnrecht aber nicht fremd an Dritte vermietet werden und ein erneutes Leerstehen ohne Miete und ohne Eigennutzung wäre die Folge. Ergo, Nießbrauch sticht Wohnrecht, weil flexibler.

Oder machen wir da einen kapitalen Denkfehler?
Wieso genau soll dir denn die Wohnung jetzt geschenkt werden? Erbschaftssteuer sparen?
nordanney31.03.21 22:36
Frischluft schrieb:

"Du hast noch immer nicht gesagt, warum Ihr das wirklich machen wollt"
Was ??? Das ist alles! Steht doch alles da
Nö. Warum wollt Ihr verschenken + Nießbrauch eintragen lassen. Ich möchte nicht wissen, wer die Immobilie wie nutzt.
Frischluft schrieb:

"Unbeleihbarkeit für die Bank", sorry das verstehe ich nicht - was bedeutet das?
Es bedeutet, dass der Eigentümer (der Sohn) keinen Kredit von der Bank bekommen wird, wenn zum Beispiel das Dach am Haus erneuert werden muss, wofür er bezahlen darf. Oder die Wohnung mal saniert werden muss.
Frelili31.03.21 22:39
saralina87 schrieb:

Wieso genau soll dir denn die Wohnung jetzt geschenkt werden? Erbschaftssteuer sparen?
Ja, Bekannte haben gesagt, "was, warum vererbt Ihr denn nicht schon zu Lebzeiten, bzw. habt das längst getan?? Da kann man sich doch, wenn alles gut läuft, den Freibetrag ausnutzen und kommt, wie gesagt wenn alles gut läuft, nochmal in den Genuss den verbleibenden Rest, steuerfrei zu vererben/verschenken."
Frelili31.03.21 22:50
nordanney schrieb:

Nö. Warum wollt Ihr verschenken ...
Siehe #28. Schenkung zu Lebzeiten. Freibetrag ausnutzen. Denke, wie gesagt/geschrieben, das machen viele so und ist üblich.
nordanney schrieb:

...
... + Nießbrauch eintragen lassen. ...
...
Habe ich mehrmals erläutert. Erhalt des Nutzungsrechts für/durch den Schenkenden
nordanney schrieb:

...
Es bedeutet, dass der Eigentümer (der Sohn) keinen Kredit von der Bank bekommen wird, wenn zum Beispiel das Dach am Haus erneuert werden muss, wofür er bezahlen darf. Oder die Wohnung mal saniert werden muss.
Wieso sollte das Kind keinen Kredit von einer Bank bekommen? Vielleicht übersehe ich was, aber das Kind wird Geld verdienen, einen normalen Beruf haben, und wenn es dennoch Geld braucht für das Dach o.ä., dann werden wir das aufbringen, und ich sehe nicht warum es nicht auch zur Not einen Kredit von der Bank bekommen könnte. Aber wie gesagt, da kenne ich mich nicht sehr gut aus.

Hoffe das jetzt gut beantwortet zu haben? Aber jetzt vielleicht auch noch mal ganz kurz zu meinen Ausführungen auf Deine früheren Fragen hin, vielleicht kannst ja auch Du diese, meine Rückfragen (siehe im folgenden Zitat) beantworten, die ich auf Deine Eingaben hin gestellt habe? Sonst bleibt das irgendwie einfach so verloren stehen ...
Frischluft schrieb:

:

Sorry, ich kann nicht folgen.

Ich versuche es nochmal:
...
2.
Du sagst, Nießbrauch hat nichts mit Nutzung durch den Schenkenden zu tun, und daß "wir" dazu kein Recht hätten. Wer hat wofür kein Recht? Kann nicht folgen. Das Recht soll doch gerade dem Schenkenden vorbehalten sein. Er/sie sollen das Recht behalten mit der Whg. zu tun was sie zu Lebzeiten damit tun wollen. Und was das ist, die Eigennutzung in naher Zukunft als Zweitwohnung, habe ich ja bereits geschrieben. Vorher soll und kann es gerne, anstatt fremd, an das eigene Kind vermietet werden. Passt doch gut. Was ist daran unklar oder falsch?

3.
Du sagst weiter, "drumherum", wie die z.B. kostenfreie Nutzung. Ja, genau - und zwar für die ersten 1 bis max. 3 Monate bis zur Schenkung und der Ausarbeitung wieviel Miete später verlangt werden soll und kann, und ob sich das alles rechnet, usw. Was ist falsch daran, die ersten max. 3 Monate das Kind kostenfrei wohnen zu lassen, als ins Blaue einen unreflektierten Mietvertrag vor Ausarbeitung der späteren Details, zu mache? Zumal doch eh eine Schenkung ansteht. Nur dann, ja, wenn es in die Länge geht, also die besagten 1 bis 3 Jahre, dann soll schon Geld / Meite fließen, schließlich stand die Whg. lange genug leer und eine ortsübliche Meinte zu verlangen, vom eigenen Kind, wenn schon geschenkt wurde, empfinden wir als legitim und anständig/vernünftig.
...

Viel Glück 🙂
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