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ᐅ Eingetragenes Vorkaufsrecht nach Ablauf des Pachtvertrages


Erstellt am: 01.08.17 23:26

HorstHuf01.08.17 23:26
Hallo, wir möchten ein Grundstück kaufen. Wir hatten schon einen Termin beim Notar wo dieser uns eröffnete, dass im Grundbuch noch ein Vorkaufsrecht der ehemaligen Pächter eingetragen ist. Die Verkäuferin wusste davon angeblich nichts, sie hat das Grundstück vor Jahren geschenkt bekommen. Der Pachtvertrag ist 2014 ausgelaufen und die Pächter haben das Grundstück geräumt. Wir wissen durch die Nachbarn, dass die Pächter das Grundstück damals gerne gekauft hätten und es deshalb zu gerichtlichen Streitigkeiten kam. Also muss die Verkäuferin eigentlich von dem Vorkaufsrecht gewusst haben, denn das wird ja die Ursache für die Auseinandersetzungen gewesen sein. Wie dem auch sei, wenn sie vor drei Jahren -zum Zeitpunkt des Auslaufens des Pachtvertrages- den Pächtern gesagt hat "ich verkaufe zur Zeit nicht", sind die ehemaligen Pächter verpflichtet das VK-Recht zu löschen? Und wie läuft das praktisch ab? Ich bin gespannt auf Ihre Antworten, vielen Dank im Voraus!
ypg01.08.17 23:36
Der Adressat des Vorkaufsrechtlers wird vom Notar angeschrieben und muss die Ablehnung vor dem Notar unterschreiben, dann geht es weiter 🙂


Gruß, Yvonne
Escroda02.08.17 00:24
HorstHuf schrieb:
Wie dem auch sei, wenn sie vor drei Jahren -zumZeitpunkt des Auslaufens des Pachtvertrages- den Pächtern gesagt hat "ich verkaufe zur Zeit nicht", sind die ehemaligen Pächter verpflichtet das VK-Recht zu löschen?
Das kommt darauf an, wie es zu dem Vorkaufsrecht gekommen ist und wie es im Grundbuch formuliert ist. Wenn dort nur steht, dass Frau X oder Herrn Y ein Vorkaufsrecht eingeräumt wurde, ein Bezug zum Pachtverhältnis, Fristen oder andere Bedingungen nicht genannt sind und andere nachweisbare Vereinbarungen oder Verträge zur Löschung nicht vorliegen, bleibt das Vorkaufsrecht bestehen.
HorstHuf schrieb:
Und wie läuft das praktisch ab?
Was hat denn der Notar dazu gesagt, wie es weitergeht? Ich kenne das so: Wenn Ihr Euch mit der Verkäuferin einig seid und den Notarvertrag unterschreibt, fragt der Notar den Vorkaufberechtigten, ob er zu diesen Bedingungen in den Vertrag einsteigt. Wenn ja, seid Ihr raus, wenn nein, siehe Yvonne.
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