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Nicht zwingend. Wenn es die örtlichen Gegebenheiten erfordern kann das Bauordnungsamt eine Ausnahmeregelung treffen, dass zB bei 5m Abstand zwischen den Gebäuden die Grenze auf je 2,5m oder auch 3m und 2m ... OHNE ... Baulasteintragung gebildet wird bzw. die Gebäude eben diesen verringerten Abstand haben dürfen. Eine Baulasteintragung hätte in diesen Fällen auch gar keinen Sinn, weil dadurch ja nicht mehr Platz entsteht, sondern eh schon zu wenig vorhanden ist.
MfG
Dirk Grafe
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