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ᐅ Berechnung Geschossfläche Bayern Keller


Erstellt am: 27.08.25 20:54

vineyard928.08.25 14:03
Vielen Dank euch für den Input.


Welchen § zitierst du hier?
nordanney28.08.25 15:04
Tipp: Geh mal auf die Seite der Stadt München. Dort gibt es sogar für die Berechnung der GVZ (bezogen auf die unterschiedlichen Fassungen der Baunutzungsverordnung) eine eigene Seite inkl. Anleitung zur Berechnung. Sollte der Architekt eigentlich kennen. Ich zitiere mal draus:


Architektur-Schnitte und Text zu Geschossen und Vollgeschoss eines Hauses.


Dokumentseite zur BauNVO 1990+2017 mit Regeln zu Vollgeschossen und Grundflächen.


Und die zugehörige Anleitung:


2D Grundrissplan eines Hauses mit Berechnung der Geschossfläche und Diagramm


Fazit: Eingegrabener Keller ist nicht einzurechnen.
vineyard928.08.25 17:01
Vielen Dank, ich sehe mich jetzt dank euch in meiner Meinung bestätigt dass der Keller nicht dazu zählt. Ein entsprechender Passus im Bebauungsplan, dass Nichtvollgeschossflächen zu berücksichtigen sind existiert nicht. Ich muss meinen Architekten mal fragen warum die Sachverhalte anscheinend nicht klar sind.
11ant28.08.25 18:55
vineyard9 schrieb:

wir sind in den letzten Zügen der Planung unseres Einfamilienhaus und der Plan ist kurz vor der Einreichung in der Gemeinde. Wir hätten ebenfalls auch bereits eine Baufirma an der Hand, die uns dieses Jahr noch den Rohbau inkl. Dach bauen könnte.
Gebaut wird in einem Neubaugebiet mit entsprechenden Bebauungsplan. Aufgrund der knappen Zeitschiene ist das Ziel den Bauantrag im Freistellungsverfahren durchführen zu können.
In Beitrag #3 klingst Du dann so, als ginge es praktisch um die Differenz zwischen einem im Mittel Einsvierzig oder Einszwanzig aus dem Erdreich herausschauenden Keller, bei dem Du eine ältere Fassung der Rechtsgrundlage erfüllen könntest und nur das kleinere Maß überschrittest. Im übrigen wäre es hilfreich, Du hättest hier selbst den Thread mit der Darstellung Deines Hauses verlinkt: https://www.hausbau-forum.de/threads/vorentwurf-grundriss-einfamilienhaus-mit-doppelgarage-feedback.49242

Deine Problemstellung ist, daß Du beim "Freisteller" gewissermaßen eidesstattlich erklärst, daß Dein Bauvorhaben die Vorgaben des Bebauungsplanes befreiungsfrei erfüllt. Trifft dies zu, kannst Du einer späteren Überprüfung (Stichprobe oder angeschwärzt) gelassen entgegensehen und Dein Bauvorhaben gilt als ungeprüft aber rechtmäßig einem genehmigten Gebäude gleichgestellt. Trifft dies nicht zu, dann ergäbe eine Nachprüfung einen Verstoß und Dein Haus würde nicht einem genehmigten, sondern einem schwarzgebauten gleichgestellt. "Argumente" für eine Strafmilderung helfen Dir nicht weiter, ich sehe Dich vor der Entscheidung zwischen zwei Wegen stehen: nämlich der Rechtssicherheit durch ein ordentliches volles Bauantragsverfahren (einschließlich hier wohl Befreiungsanträgen). Letztere sehe ich wahrscheinlich abschlägig beschieden, insofern mir keine begründende Härte erkennbar ist.

Eine Ehrenrunde der weiteren Reflexion Deines m.E. nett gesagt an Verbesserungspotential nicht knapp ausgestatteten Entwurfes erscheint mir als Geschenk Gottes (und in Bayern auch der hl. Mutter Maria), für das Du zum Dank ein großes Kerzerl anzünden solltest.

Auch eine beherzte schnelle Hilfe zur Erreichung einer unstrittigen Regelkonformität sehe ich auf dem Silbertablett liegen: nämlich indem Du schlicht auf die Unterkellerung des Wohnzimmers verzichtest und den Keller so umnutzst, daß eventuell im Fitneßraum auch gebraut oder im Technikraum auch gesportelt wird.
11ant28.08.25 19:02
11ant schrieb:

ich sehe Dich vor der Entscheidung zwischen zwei Wegen stehen: nämlich der Rechtssicherheit durch ein ordentliches volles Bauantragsverfahren (einschließlich hier wohl Befreiungsanträgen). Letztere sehe ich wahrscheinlich abschlägig beschieden, insofern mir keine begründende Härte erkennbar ist.
muß natürlich heißen:
ich sehe Dich vor der Entscheidung zwischen zwei Wegen stehen: nämlich der Rechtssicherheit durch ein ordentliches volles Bauantragsverfahren (einschließlich hier wohl Befreiungsanträgen) - letztere sehe ich wahrscheinlich abschlägig beschieden, insofern mir keine begründende Härte erkennbar ist - und einer Anpassung des Entwurfes.
ypg28.08.25 20:34
vineyard9 schrieb:

Der in Baunutzungsverordnung §20 Absatz 1 erwähnte Begriff des Vollgeschoss existiert hier leider nicht mehr.
mit hier meinst Du Bayern?
kbt09 schrieb:

Den markierten Text zitiere ich hier mal:
Den habe auch ich gefunden. Anscheinend liegt es im Ermessen des Bebauungsplan, ob ein Keller mit hinzugerechnet wird.
kellerbauvorhabenrechtssicherheitbauantragsverfahren