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ᐅ Baumfällgenehmigung - Welche Straffe bei nichtbeachtung?


Erstellt am: 11.06.18 15:52

S
saar2and
11.06.18 20:27
Pflanz wenn der Gutachter kommt Pilze daneben und sag du hast angst das er innen fault und umfällt
H
Hausbauer1
11.06.18 21:50
Fuchur schrieb:
Wie wäre es mit einem Besuch beim Amt und nettem Plausch? Wenn es sich nicht gerade um eine Großstadt handelt, sind die meistens sehr bürgernah und geben dir eine Richtung vor. Natürlich unverbindlich, aber es sind doch die selben, bei denen du später deinen Fällantrag abgibst 😉

Ja, genau so würde ich das auch machen. Da findest Du schon was raus.

Wie gesagt, normalerweise müssten sie Dir das Fällen gegen Ersatzpflanzung genehmigen. Bei zwei Bäumen von 30 cm Durchmesser vielleicht sechs Bäume mit einer gewissen Durchmesservorgabe. Aber Du kommst der Sache erst näher, wenn Du da mal mit jemanden bei "Amt" sprichst.
K
keychain
11.06.18 23:50
Wenn du in Sachsen bauen willst, kommt es sogar darauf an, in welchem Kreis das ist. Es kann passieren, dass du in der Fällzeit, also ab November, nicht einmal eine Fällgenehmigung brauchst. Was für Laubbäume sind es denn? Wenn du Fällen darfst - ich wäre interessiert und transportiere ggf. auch ab 😉
K
kaho674
12.06.18 06:46
Üblich ist, wie schon erwähnt wurde, dass Bäume für Bauvorhaben weichen müssen. Es ist ja Bauland. Natürlich müssen Ersatzpflanzungen geleistet werden. Wenn in den alten Bäumen nicht gerade die Hufeisennase genistet hat, sollte das ganze eigentlich mit 2 adäquaten Bäumen an anderer Stelle erledigt sein.
Sowas kann man auch sehr gut im Bauantrag mit abklären und einzeichnen. Wir haben auch für das Naturschutzamt gleich die Ersatzpflanzungen bzw. Kosten-Nutzenanalyse für das Biotop mit abgegeben. Da wir mehr gepflanzt haben, als vorher da war, ging das problemlos durch.
A
apokolok
12.06.18 16:48
Aller Wahrscheinlichkeit nach brauchst du für Bäume mit 30cm Durchmesser überhaupt keine Genehmigung.

Auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken und auf Gemeinschaftsflächen in Kleingartenanlagen können nicht durch Satzung unter Schutz gestellt werden:

  • Bäume mit einem Stammumfang von bis zu 1 Meter (gemessen in einer Stammhöhe von 1 Meter)
  • Obstbäume
  • Nadelgehölze
  • Pappeln
  • Birken
  • Baumweiden
  • abgestorbene Bäume
Dies ist gesetzlich so in § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege in Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) geregelt.

Miss mal nach.
F
Fuchur
12.06.18 18:08
Dort steht aber "auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken", nicht "bebaubaren". Deswegen wird das nicht helfen. Darüber hinaus wäre auch die Schutzzeit ab 1. März zu beachten.
bäumeersatzpflanzungen