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ᐅ Baugesetzbuch-Gewährleistung Rollladen?


Erstellt am: 26.09.17 22:16

E
Epaminaidos
26.09.17 22:16
Hallo zusammen,

die Abnahme von unserem Bauträger-Haus ist nun 4 Jahre und 9 Monate her. So kurz vor Ablauf der Gewährleistung (vereinbart ist Baugesetzbuch) ist leider ein Rollladen defekt (Gurtbedienung): er bricht zwischen zwei Lamellen immer weiter auseinander.
Natürlich haben wir zuerst beim Bauträger angefragt. Er möchte den Mangel nicht mehr kostenlos beheben, da es ein mechanischer Schaden ist, der durch normalen Verschleiß oder auch eine Fehlbedienung entstanden sein könnte. Des weiteren führt er aus, dass die 5 Jahre sich nur auf Mängel beziehen, die direkt durch den Bauträger zu vertreten sind. Speziell bedeutet die Regelung nicht, dass "die Nutzung und Lebensdauer einzelner Teile, die einer besonderen Wartung oder Pflege bedürfen oder regelmäßig einen kürzeren Nutzungszyklus aufweisen, auch 5 Jahre lang halten müssen."

Stimmt das so? Oder ist er noch zur Behebung verpflichtet?

Der Bauträger hat hier ca. 80 Einfamilienhäuser gebaut und in der Nachbarschaft gehen gerade die Rollläden reihenweise kaputt. Leider ist der Hersteller inzwischen pleite, so dass der Bauträger die Aufwände nicht einfach durchreichen kann.

Vielen Dank für jede Hilfe!
O
Otus11
27.09.17 11:18
Standardantwort der Juristen, Typ A: "Komm darauf an...!"

Die Zitate der Baufirma sind nicht ganz abwegig, treffen hier aber nicht den Punkt.

Es kommt hier m. E. auf zwei Dinge an:

1. Für einen Gewährleistungsmangel muss der Mangel schon bei der Abnahme "angelegt" gewesen sein, also die ganze Zeit latent und schlummernd vorhanden sein, er zeigt sich nun nur später.

War die Sache einst ok und verschleißt sie nur im Laufe der Zeit, wäre dies kein Gewährleistungsmangel!

(Der Hinweis auf die Wartung zieht zudem schon mal gar nicht, dafür müssen dann schon konkrete Wartungsvorgaben belegbar gemacht worden sein).

2. Nach der Abnahme ändert sich die Beweislast für

a) das Vorhandensein eines Mangels ("Ob" des Mangels)
b) und dass der Mangel eben auch bei der Abnahme schon angelegt gewesen war ("Wann" des Mangels).

Nach der Abnahme liegt die (prozessuale) Beweislast (im Falle des Bestreitens, der hier ja offenbar vorliegt) nun rechtlich leider beim Besteller des Werkes, also bei dir.

Die Gretchenfrage / Tatsachenfrage ist nun:
War der Mangel damals schon angelegt?

Tja, das kann mutmaßlich nur ein Sachverständiger beantworten, wenn überhaupt. Dafür spricht zumindest als Indiz, dass unisono jetzt alle Rollläden der 80 Häuser die Grätsche machen. Es wäre daher gut, wenn sich ein intaktes Exemplar eines anderen Herstellers finden ließe. Dann könnte ggf. über den sog. "Beweis des ersten Anscheins" eine abermalige Beweislastumkehr - nun zu deinen Gunsten - erreicht werden.

Will die Baufirma aber nicht, dann hilft nur Frist, Verzug, Klage oder (zuvor) ein gerichtliches Beweissicherungsverfahren. Nur Gericht unterbricht dann Grundstück. den Eintritt der Verjährung.

Ggfs. also mit anderen Geschädigten zusammentun und ab zum Fachanwalt.
T
tomtom79
27.09.17 12:25
In der alten Wohnung hatte ich den Fall dort aber waren sie ca 20 Jahre alt.

In der Zeit wo ich den Beitrag schreiben hätte ein Fachmann diese Lamelle entfernt und mit der anderen zusammen geschoben. Kosten ca 120-150€

Ist es dir ein Rechtsstreit wert?
E
Epaminaidos
28.09.17 09:46
Vielen Dank für die Antworten. Natürlich ist mir die Sache keinen Rechtsstreit wert. Aber zu verschenken habe ich ja auch nichts
Die sehr ausführliche Antwort von Otus11 ist ja schon die Grundlage: Mit einfachen Argumenten komme ich nicht weiter, sondern ich müsste Nachbarn zusammentrommeln und gemeinsam gegen den Bauträger vorgehen. Das ist mMn zu viel Aufwand, da ein Tausch gerade mal 160€ kostet.

Der Tipp mit der Lamelle ist natürlich gut. Ich muss mir gleich mal anschauen, ob der Rollladen dafür lang genug ist.
H
hanse987
28.09.17 14:05
Die eine rausnehmen ist die einfachste Lösung. Meist ist aber das Problem, dass die nächste defekte Lamelle nicht lange auf sich warten lässt!
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