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ᐅ Bauernhaus umbauen Erfahrungen?


Erstellt am: 19.11.23 17:57

wpic20.11.23 17:08
Sie gehen richtig vor, wenn Sie zunächst in dieser speziellen Situation erst einmal klären, welche Handlungsmöglichkeiten Sie nach nach dem Bau- und Planungsrecht haben, insbesondere nach dem §35 Baugesetzbuch (Außenbereich).

Die sog. "privilegierte Nutzung" nach dem §35 Baugesetzbuch ist nach zwei Generationen natürlich erloschen. Gleichwohl werden die Behörden dafür offen sein, wenn Sie innerhalb der Familie die Gebäude zu Wohnzwecken umnutzen wollen. Spezifische Einschränkungen kann es durchaus geben (Außenbereich/ev. Naturschutzgebiet/ev. heute Wasserschutzgebiet/Denkmalschutz etc.). Die gilt es dann in einem Entwurfskonzept einzuarbeiten und mit den Baubehörden zunächst einmal im persönlichen Gespräch abzuklären. I. d. R. sind die Behörden kooperativ, wenn Ihnen eine fachlich gut durchdachte Planung vorgelegt wird.

Mit Sicherheit wird Ihr Projekt dann erst einmal in Form einer Bauvoranfrage prinzipiell mit allen beteiligten Behörden abgestimmt werden. Mit einem positiven Bauvorbescheid kann dann der Bauantrag gestellt werden.

Beauftragen Sie von Anfang an einen Architekten, der nachweislich Erfahrung mit Bauen im Bestand hat und der mit der speziellen Thematik solcher Grundstückssituationen umzugehen weiß. Hilfreich ist auch zunächst eine Bauberatung durch den Architekten, in der all diese Fragen angesprochen und ev. z. T. schon geklärt werden können.

Die gesamten Ausbauten Ihrer Vorfahren werden ohne Baugenehmigung durchgeführt worden sein, inkl. des DG-Ausbaus. Nach Ihrer Beschreibung existiert offiziell nur die EG-Wohnung. Auch diese Situation muss mit den Behörden offiziell verhandelt werden. Vermeiden Sie es, die Behörden täuschen zu wollen - das funktioniert dauerhaft nicht und bindet Ihre Energie. Der Umgang mit schlafenden Hunden ist auch den Behörden vertraut; erfahrene Behördenvertreter können auch recht genau einschätzen, wie sich die Situation bei Ihnen darstellt. Spätestens der Architekt ist zur wahrheitsgemäßen Darstellung der Bestandsituation verpflichtet, wenn er die Bauvoranfrage/den Bauantrag stellt.

Im übrigen gilt : wenn Sie abreissen, verlieren die Gebäude Ihren Bestandsschutz. Dann darf i.d.R. nichts neu gebaut werden. Ob Sie im Rahmen der Umnutzung moderat erweitern/aufstocken etc. können, muss mit den Behörden verhandelt werden. Das Konzept muss überzeugen.
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