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ᐅ Bauabnahme Neubau trotz fehlender Wärmepumpe. Wesentlicher Mängel?


Erstellt am: 18.09.22 17:35

11ant18.09.22 22:14
HessamA schrieb:

Nun fordert der Bauträger mit dem Schreiben zum Abnahmetermin gleichzeitig die Zahlung der Rate F). Ohne diese würde eine Abnahme nicht durchgeführt werden. Die Rate F) ist fällig:"nach Fertigstellung der Fliesenarbeiten im Sanitärbereich und der Fassenarbeiten und nach Bezugsfertigkeit und Zug um Zug gegen Besitzübergabe mit 13,3%".
Wenn ich recht verstehe, handelt es sich bei diesen 13,3 % um die letzte Tranche (?)
Was er mit daß die "Abnahme" ohne diese Zahlung nicht durchgeführt würde meint, muß wohl sein, daß er die Schlüsselübergabe an diese Bedingung knüpft. Die Abnahme zu verweigern, könntet ja nur Ihr und nicht er - freilich nur mit gutem Grund, der hier m.E. unzweifelhaft gegeben ist (schlicht, weil das Werk wesentlich unvollendet ist). Die Wärmepumpe fehlt ja mutmaßlich völlig, es ist nicht nur das Hefterl mit ihrer Bedienungsanleitung nachzuliefern oder sie hätte eine andere Gehäusefarbe als bestellt.
HessamA schrieb:

Ich muss Euch ehrlich sagen, dass ich nach wie vor unsicher bin, wie ich mich nun am besten verhalten soll. Ich will es eigentlich auch vermeiden, einen Rechtsanwalt zu beauftragen,
Gegen die Unsicherheit sollst Du ja zum Anwalt gehen. Den mußt Du nicht gleich mandatieren, eine Erstberatung ist ein Gespräch, nach dem Du meist zwischen dreihundert Euro mit Rechnung oder nicht selten auch derer nur fünfzig (beleglos bar Kaffeekasse) auf den Tisch der Kanzlei blätterst. Mitnehmen tust Du den Vertrag, das Schreiben bzgl. der Unvollständigkeit zum geplanten Abnahmetermin und was Du aus meinem Vorschlag konkret getextet hast. "Nichts, wovor man sich fürchten müßte", um nochmals den Helden der Steine zu zitieren ;-)
https://www.instagram.com/11antgmxde/
https://www.linkedin.com/company/bauen-jetzt/
Westerwald 218.09.22 22:15
Ich würde es genau so machen, wie 11ant es angeregt hat :
11ant schrieb:

Da hätte er sich bei mir wahlweise geschnitten oder mit Zitronen gehandelt. Ich würde dankend den Erhalt seiner Mitteilung über den Umstand und dessen Folge der Hinfälligkeit des Abnahmetermins bestätigen, und ihm eine Frist von 14 Tagen nach Zugang setzen,
1. seine Nachricht hinsichtlich der Ausführung und Dauer des Provisoriums nachzuqualifizieren;
2. seine Wahl zu erklären, ob er nun zunächst eine Teilabnahme durchzuführen wünscht;
3. sich verbindlich zu äußern, welche Nachfristsetzung er erbittet und
4. zwei Vorschläge für einen einvernehmlich zu vereinbarenden Termin der Teil- oder Endabnahme zu unterbreiten.

Eine Endabnahme kann erst erfolgen, wenn alle Leistungen erbracht sind: Ohne (definitive) Heizung ist das nicht gegeben. Die Bezahlung der Restsumme würde ich erst leisten, wenn alles fertig ist.
HessamA18.09.22 23:17
11ant schrieb:

Wenn ich recht verstehe, handelt es sich bei diesen 13,3 % um die letzte Tranche (?)
Was er mit daß die "Abnahme" ohne diese Zahlung nicht durchgeführt würde meint, muß wohl sein, daß er die Schlüsselübergabe an diese Bedingung knüpft. Die Abnahme zu verweigern, könntet ja nur Ihr und nicht er - freilich nur mit gutem Grund, der hier m.E. unzweifelhaft gegeben ist (schlicht, weil das Werk wesentlich unvollendet ist). Die Wärmepumpe fehlt ja mutmaßlich völlig, es ist nicht nur das Hefterl mit ihrer Bedienungsanleitung nachzuliefern oder sie hätte eine andere Gehäusefarbe als bestellt.

Du hast natürlich vollkommen recht. Bei fehlender Zahlung keine Schlüsselübergabe steht in dem Schreiben.

Es handelt sich nicht um die letzte Tranche, sondern um die vorletzte. Allerding ist die letzte Rate G) lediglich 3,5% der Kaufsumme und wie hier ja schon erwähnt wurde, ist die vorletzte Rate F) vertraglich mit der Bezugsfertigkeit verbunden. Diese liegt ja nicht vor, weil die Wärmepumpe fehlt.
11ant schrieb:

Gegen die Unsicherheit sollst Du ja zum Anwalt gehen. Den mußt Du nicht gleich mandatieren, eine Erstberatung ist ein Gespräch, nach dem Du meist zwischen dreihundert Euro mit Rechnung oder nicht selten auch derer nur fünfzig (beleglos bar Kaffeekasse) auf den Tisch der Kanzlei blätterst. Mitnehmen tust Du den Vertrag, das Schreiben bzgl. der Unvollständigkeit zum geplanten Abnahmetermin und was Du aus meinem Vorschlag konkret getextet hast. "Nichts, wovor man sich fürchten müßte", um nochmals den Helden der Steine zu zitieren ;-)

Ja, das werde ich tun. Danke Dir für die Tipps und die späte Rückmeldung. Ich werde genau so vorgehen.

Besten Dank nochmal 🙂
SaniererNRW12318.09.22 23:17
11ant schrieb:

Wenn ich recht verstehe, handelt es sich bei diesen 13,3 % um die letzte Tranche (?)
Nein, gem. Makler- und Bauträgerverordnung fehlt dann noch die letzte Rate von 3,5% nach vollständiger Fertigstellung. Insofern könnte eine Abnahme (Abnahme mit Mängelprotokoll) erfolgen. Hängt m.E. vom Provisorium ab. Beim Durchschnitthaus von T€ 500 hätte der TE noch immer T€ 17,5 Einbehalt. Kommt also darauf an, was die Mängel "wert" sind.
SaniererNRW12318.09.22 23:19
HessamA schrieb:

Rate F) vertraglich mit der Bezugsfertigkeit verbunden. Diese liegt ja nicht vor, weil die Wärmepumpe fehlt.
Falsch. Bezugsfertigkeit bedeutet, dass ein ordnungsgemäßer Gebrauch der Wohnung / des Hauses möglich sein muss. Es muss Euch also zumutbar sein, das haus zu beziehen. Dafür muss keine Wärmepumpe vorhanden sein, wenn der Bauträger - wie geschrieben - eine provisorische Alternative zur Verfügung stellt. Also eine Ersatzheizung. Mann könnte ihn aber dazu heranziehen, z.B. höhere Heizkosten zu übernehmen.
SaniererNRW12318.09.22 23:20
P.S. Wie andere schon geschrieben haben, erst einmal herausfinden, was der Bauträger überhaupt vor hat. Und das deutlich vor der Abnahme. Mit den Infos wieder hier hin zurückkommen und / oder zum Anwalt.
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