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ᐅ Ausführungsbürgschaftsunterlagen erst zu Baubeginn?


Erstellt am: 16.08.15 22:35

Voki117.08.15 22:32
Vortex schrieb:
Hilfe!

Ab zu einem Anwalt. Unfassbar.
Bieber081517.08.15 22:41
Was habt ihr denn für einen Vertrag? Die Makler- und Bauträgerverordnung enthält einen Zahlungsplan. Dieser schließt Zahlungen vor Beginn der Erdarbeiten aus. Warte unbedingt mit der Zahlung der zweiten 30 000 Euro ab! Kläre das vorher! (Ggf. mit einem Anwalt, der auf Baurecht spezialisiert ist, ggf. geht es auch ohne, muss man aber mehr Licht ins Dunkel bringen). (Wurde der Vertrag notariell beglaubigt?)
Vortex17.08.15 22:49
Der Vertrag ist nicht notariell beglaubigt. Es handelt sich um einen Generalunternehmervertrag eines regional bekannten Massivbauunternehmens.
Das ist im Zahlungsplan so geregelt mit den Abschlägen. Grundstück kein Ding, dachten aber es gibt Zug um Zug die Bürgschaft.

Baugesetzbuch findet Anwendung, kein VOB.
Bieber081517.08.15 23:00
Dann ist dieser Zahlungsplan IMHO zulässig (INAL), wenn auch nicht unbedingt für euch vorteilhaft (hohe Vorleistung).
Bauexperte18.08.15 10:29
Guten Morgen,
Vortex schrieb:

Die Gesamtsumme des BV beträgt TEUR 360.
Die ersten beiden Raten sind TEUR 30 für die Planung und TEUR 30 für den Bauantrag.
Mich irritiert, daß Du für die Planung bereits TEUR 30 ausgeben sollst; könnte ich ja bei einigen Fertighausanbietern verstehen. Bei einer Leistung "aus einer Hand" im Massivhausbau dagegen nicht. Und ganz ehrlich? Abseits dessen, daß mich der Zahlungsplan (wie viel hast Du bei geschlossenem Rohbau gezahlt?) interessieren würde, würde ich diesen Zahlungsplan in bestehender Form nicht akzeptieren.

Es ist durchaus üblich, daß nach Baufortschritt gezahlt wird; hierzu zählen auch die Planungsleistungen. Die 1. Rate "sollte" erst in Rechnung gestellt werden "können", wenn der Bauantrag beim zuständigen Bauamt eingereicht wurde. Die Bürgschaft (Bank oder Versicherung) muß vor Beginn der Tiefbauarbeiten übergeben werden.
Voki1 schrieb:
Noch keine Arbeiten geleistet ....
Das ist so nicht ganz richtig, denn ein Teil der Planungsleistung ist bereits erbracht. Wäre der TE zum Architekten gegangen - und hätte später einen BU mit dem eigentlichen Bau beauftragt, hätte er auch schon ein Honorar zahlen müssen, bevor auch nur ein wenig Erde bewegt wurde 😉

Grüße, Bauexperte
ypg18.08.15 10:51
Bauexperte schrieb:

Es ist durchaus üblich, daß nach Baufortschritt gezahlt wird; hierzu zählen auch die Planungsleistungen. Die 1. Rate "sollte" erst in Rechnung gestellt werden "können", wenn der Bauantrag beim zuständigen Bauamt eingereicht wurde.

So zB wie bei uns.
Nach Bauantrag für Planungsleistungen 5% der Bausumme, darauf folgten nach Erstellung Bodenplatte wieder 5% (oder waren es 10?)
Ich denke, das wäre normal und entspricht den gängigen Werten
zahlungsplanvertraganwaltnotariellbürgschaftplanungsleistungenbauantrag