Abstandsflächen Grundstücksecke

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Zuletzt aktualisiert 28.03.2024
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D

derdietmar

Danke für die Antworten.

Im vorliegenden Fall gibt es keine gesonderten Satzungsregeln, es gilt die BayBO. Bebauung nach §34.

Ich wäre ehrlich gesagt verwundert, wenn obige Bauweise zulässig wäre. Mich interessiert daher, welche Abstände dann tatsächlich einzuhalten sind und aus welcher gesetzlichen Grundlage sie sich ergeben. Aus Baugesetzbuch und Baunutzungsverordnung konnte ich nichts dazu ableiten, BayBO definiert die Abstände als senkrechte umgeklappte Flächen. Bliebe noch das Nachbarrecht.

Grundsätzlich gelten in Bayern ja die 3m, ggf. mehr, abhängig von der Wandhöhe. Den Fall kann man ja beliebig verkomplizieren, indem man z.B. für eine der Abstandsflächen das 16m Privileg in Anspruch nimmt. Welche Wandhöhe gilt dann für die Ecke?

@haydee Kannst du mir sagen, wie sich die 3m in deinem Beispiel begründen?
 
H

haydee

Paragraphen weiß ich nicht. Es galt die Bauverordnung, alte Grundbucheintragungen und die Einigung meines Großvaters mit dem Nachbarn. Es mussten mind. 3 m von jedem Punkt der Grenze sein. Hatte da nie nachgefragt mir erschien es logisch. der Nachbar hat sie auch eingehalten, Ende der 70er, und das Treppenhaus eingerückt. Ansonsten währen in dem Bereich auch eine extrem dichte Bebauung
 
E

Escroda

Ich wäre ehrlich gesagt verwundert, wenn obige Bauweise zulässig wäre.
Sofern die Bestimmungen des Brandschutzes gewährleistet sind (§§28-30 BayBO), was IMHO kein Problem darstellen sollte, gibt es keine baurechtlichen Hindernisse. Und da es in Bayern auch kein echtes Nachbarschaftsrecht gibt, steht auch privatrechtlich deinem Bebauungsvorschlag nichts entgegen.
welche Abstände dann tatsächlich einzuhalten sind und aus welcher gesetzlichen Grundlage sie sich ergeben.
Mir ist für Bayern keine gesetzliche Grundlage bekannt, aus der sich ein Mindestabstand ergibt, außer dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot, welches sich verklausuliert in jeder Bauordnung findet. Solltest Du aus anderer Quelle Gegenteiliges erfahren, bitte hier bekanntgeben.
 
D

derdietmar

Herzlichen Dank für die kompetente Antwort! Andere Quellen sind mir nicht bekannt.

Ein indirektes Hindernis könnte m.E. noch die zu überbauende Grundstücksfläche nach §34 darstellen. Das liegt wohl am Ende im Ermessensspielraum der Behörde.
 
Zuletzt aktualisiert 28.03.2024
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