ᐅ Abstand zum Wald auch bei Garage / Carport einzuhalten?
Erstellt am: 06.11.14 20:49
honk019006.11.14 20:49
Hallo zusammen.
Ich weiß das es rechtlich einen Mindestabstand von 30 Metern von Neubauten zum Wald gibt.
Ist dieser Abstand auch bei einer Garage oder Carport einzuhalten?
Danke für jede Antwort
Ich weiß das es rechtlich einen Mindestabstand von 30 Metern von Neubauten zum Wald gibt.
Ist dieser Abstand auch bei einer Garage oder Carport einzuhalten?
Danke für jede Antwort
Wastl07.11.14 11:38
honk0190 schrieb:
Hallo zusammen.
Ich weiß das es rechtlich einen Mindestabstand von 30 Metern von Neubauten zum Wald gibt.
Ist dieser Abstand auch bei einer Garage oder Carport einzuhalten?Der Abstand kann wesentlich geringer sein, wenn es einen Bebauungsplan gibt. Bei uns im Ort grenzen Häuser und Garagen direkt an den Wald.DG07.11.14 12:17
Gibt's einen Bebauungsplan für das Gebiet? Wenn ja, könnte im Bebauungsplan dazu eine Festsetzung stehen.Wenn es keinen gibt bzw. keine spezielle Festsetzung dazu formuliert wurde, gilt die gesetzliche Vorgabe und die kriegt man dann mit einem kurzen Gespräch beim Bauordnungsamt raus. Dann hat man zumindest die Einschätzung der Genehmigungsbehörde und kann dann entscheiden, wie man weiter verfährt.
MfG
Dirk Grafe
MfG
Dirk Grafe
honk019008.11.14 08:27
Servus,
Einen Bebauungsplan haben wir nicht nur eine schriftliche Stellungnahme.
" der Gefahrenvermeidung gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstand von Gebäuden zum Wald sollte grundsätzlich für alle Bauwerke gelten, bei denen im Gefahrenfalle mit der Anwesenheit von Menschen zu rechnen ist. Die Beurteilung darüber, inwieweit das beantragte Bauvorhaben ein Gebäude in diesem Sinne darstellt, obliegt der Bauverwaltung. "
Einen Bebauungsplan haben wir nicht nur eine schriftliche Stellungnahme.
" der Gefahrenvermeidung gesetzlich vorgeschriebene Mindestabstand von Gebäuden zum Wald sollte grundsätzlich für alle Bauwerke gelten, bei denen im Gefahrenfalle mit der Anwesenheit von Menschen zu rechnen ist. Die Beurteilung darüber, inwieweit das beantragte Bauvorhaben ein Gebäude in diesem Sinne darstellt, obliegt der Bauverwaltung. "
ypg08.11.14 09:41
honk0190 schrieb:
... Die Beurteilung darüber, inwieweit das beantragte Bauvorhaben ein Gebäude in diesem Sinne darstellt, obliegt der Bauverwaltung. "Das sollte Deine Frage beantworten
Gruss Yvonne
ypg08.11.14 09:57
honk0190 schrieb:
Ich mag diese Behördensätze. Kann alles bedeuten, oder auch nichts.Nein!
Grundsätzlich würde ich sagen, dass eine Garage kein Aufenthaltsraum für Menschen darstellt. Aber es obliegt nicht mir, nicht Dir und nicht anderen, dieses zu entscheiden.
Der Satz der Behörde ist eindeutig
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