ᐅ Abschreibung selbstgenutzte Immobilie
Erstellt am: 08.07.2025 08:37
HuppelHuppel 08.07.2025 12:06
Musketier schrieb:
Hoffentlich lesen das auch die Programmierer von Elster und nehmen ein neues Feld mit ins Einkommensteuerformular auf.Das wäre wenigstens einmal eine richtige Entlastung.
ypg 08.07.2025 14:50
Musketier schrieb:
Laut Impressum jemand aus Rio de JaneiroUnd auch das ist noch nicht einmal Schrift, sondern ein eingefügtes Bild/Foto Papierturm 08.07.2025 17:11
Oh Gott, was ein Kaninchenbau.
Ich habe jetzt mal versucht das herauszufinden. Im Wachstumchancengesetz steht im Original (daher Behördenkauderwelsch, Satzzeichen, Anführungszeichen - alles dem Bundesanzeiger entnommen):
Jetzt muss ich hier ins Einkommenssteuergesetz an die entsprechenden Stellen springen um 2b überhaupt verstehen zu können (§7)
Dort geht es um (Wortlaut aus dem Original, Hervorhebung durch mich):
Meine laienhafte Interpretation: Da sich im Wachstumschancengesetz nur Ergänzungen bzw. Veränderungen bereits bestehender Abschreibungen von Immobilien finden, jedoch keine neue Inklusion von selbstbewohnten Immobilien (das konnte ich im Wachstumschancengesetz nicht finden), müsste weiter das Einkommenssteuergesetz gelten. Und nach diesem wäre es weiterhin nicht absetzbar.
Ich wünschte, ich würde mich hier irren. Ich habe jedoch zu Immobilien im Wachstumschancengesetz nichts anderes als das da oben gefunden.
Ich habe jetzt mal versucht das herauszufinden. Im Wachstumchancengesetz steht im Original (daher Behördenkauderwelsch, Satzzeichen, Anführungszeichen - alles dem Bundesanzeiger entnommen):
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:Okay. Aber was heißt das jetzt?
1. In § 6b Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „§ 7 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 4 Satz 1, Absatz 5 und 5a“ ersetzt.
2. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Beträgt die tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a weniger als 33 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe b weniger als 50 Jahre, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe c weniger als 40 Jahre, so können anstelle der Absetzungen nach Satz 1 die der tatsächlichen Nutzungsdauer entsprechenden Absetzungen für Abnutzung vorgenommen werden.“
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt: „(5a) Bei Gebäuden, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Staat belegen sind, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) angewendet wird, soweit sie Wohnzwecken dienen und vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind, kann statt der Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen erfolgen, wenn mit der Herstellung nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 begonnen wurde oder die Anschaffung auf Grund eines nach dem 30. September 2023 und vor dem 1. Oktober 2029 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags erfolgt. Als Beginn der Herstellung gilt das Datum in der nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften einzureichenden Baubeginnsanzeige. Sollten landesrechtlich im Einzelfall keine Baubeginnsanzeigen vorgeschrieben sein, hat der Steuerpflichtige zu erklären, dass er den Baubeginn gegenüber der zuständigen Baubehörde freiwillig angezeigt hat. Die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz in Höhe von 5 Prozent vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Bei Gebäuden, bei denen die Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen bemessen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung nicht zulässig. Der Übergang von der Absetzung für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen zur Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen ist zulässig. Die weitere Absetzung für Abnutzung bemisst sich nach dem Übergang zur Absetzung für Abnutzung im Sinne des Absatzes 4 vom Restwert
Jetzt muss ich hier ins Einkommenssteuergesetz an die entsprechenden Stellen springen um 2b überhaupt verstehen zu können (§7)
Dort geht es um (Wortlaut aus dem Original, Hervorhebung durch mich):
§ 7Alles darauf folgende bezieht sich, soweit ich als Nichtsteuerberater das erfassen kann (was mir schwer fällt!), rein auf Immobilien zur Vermietung.
Absetzung für
Abnutzung oder Substanzverringerung
(1) 1 Bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder
Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von
Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum
von mehr als einem Jahr erstreckt, ist jeweils für ein
Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskos-
ten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser
Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nut-
zung auf ein Jahr entfällt (Absetzung für Abnutzung in
gleichen Jahresbeträgen). 2 Die Absetzung bemisst sich
hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer
des Wirtschaftsguts.
Meine laienhafte Interpretation: Da sich im Wachstumschancengesetz nur Ergänzungen bzw. Veränderungen bereits bestehender Abschreibungen von Immobilien finden, jedoch keine neue Inklusion von selbstbewohnten Immobilien (das konnte ich im Wachstumschancengesetz nicht finden), müsste weiter das Einkommenssteuergesetz gelten. Und nach diesem wäre es weiterhin nicht absetzbar.
Ich wünschte, ich würde mich hier irren. Ich habe jedoch zu Immobilien im Wachstumschancengesetz nichts anderes als das da oben gefunden.
nordanney 08.07.2025 18:26
Papierturm schrieb:
Okay. Aber was heißt das jetzt?Dass eigengenutzte Immobilien nicht abgeschrieben werden können.Die 3% könnten aus der erhöhten linearen Abschreibung kommen...
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