Ablauf Baumängel anzeigen

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L

LucasGW-1

Drei Jahre nach dem Einzug bilden sich in meinem Haus zunehmend Risse in den Außenwänden.
Das darf doch nicht sein. Ich bin mir jetzt nicht sich ob nur die Fassade oder das Mauerwerk betroffen ist. Kann ich nach drei Jahren noch einen Baumangel geltend machen und falls ja, wie geht man dabei konkret vor? Auf was muss man da achten?
 
M

MODERATOR

Schildern Sie Ihrem Vertragspartner den Mangel schriftlich, am besten mit beigefügten Fotos. Fordern Sie ihn zur Stellungnahme bzw. Behebung des Mangels auf.
Drei Jahre nach Abnahme haftet die Baufirma noch für Mängel.

SR 220 Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht):
Art. 371:
"Der Anspruch des Bestellers eines unbeweglichen Bauwerkes wegen allfälliger Mängel des Werkes verjährt jedoch gegen den Unternehmer sowie gegen den Architekten oder Ingenieur, die zum Zwecke der Erstellung Dienste geleistet haben, mit Ablauf von fünf Jahren seit der Abnahme."

 
Zuletzt aktualisiert 18.04.2024
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