ᐅ Baurechtliche Prüfung: Rückbau & Anbau an Nachbars Überdachung unter §34 BauGB
Erstellt am: 11.12.25 23:10
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Frank_202511.12.25 23:10Guten Tag,
ein Nachbar hat eine Überdachung zwischen seiner Scheune und seinem Seitengebäude entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet. Ob das eine Überdachung oder ein Carport sein soll ist unklar. Das ganze ist auch noch nicht fertig. Laut Aussage des örtlichen Bauordnungsamtes handelt es sich wohl um ein privilegiertes verfahrensfreies Vorhaben gemäß Anhang zu § 50 Landesbauordnung BW ohne Abstandsflächen innerörtlich nach § 34 Baugesetzbuch. Wir gehen jetzt mal von der baurechtlichen Zulässigkeit der Überdachung aus. Über die Höhe (über 3 m) kann man sich streiten oder auch nicht.
Zu meiner Frage: Eine Rückbebauung auf unserer Seite in Anlehnung an den Giebelbereich der bestehenden Scheune ist baurechtlich möglich (§ 34 Baugesetzbuch). Angenommen wir würden hier in nächster Zeit an die Scheune ohne Versatz (nicht über Eck) in Verlängerung der Traufseite anbauen wollen (mit Brandwand F90) zum bestehenden Giebel: Muss hier zum Beispiel auch wegen eventuellem Brandüberschlag ein Brandschutz an bzw. wegen der Konstruktion der Überdachung des Nachbarn vorgesehen werden?
Danke für eine Rückmeldung.
ein Nachbar hat eine Überdachung zwischen seiner Scheune und seinem Seitengebäude entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtet. Ob das eine Überdachung oder ein Carport sein soll ist unklar. Das ganze ist auch noch nicht fertig. Laut Aussage des örtlichen Bauordnungsamtes handelt es sich wohl um ein privilegiertes verfahrensfreies Vorhaben gemäß Anhang zu § 50 Landesbauordnung BW ohne Abstandsflächen innerörtlich nach § 34 Baugesetzbuch. Wir gehen jetzt mal von der baurechtlichen Zulässigkeit der Überdachung aus. Über die Höhe (über 3 m) kann man sich streiten oder auch nicht.
Zu meiner Frage: Eine Rückbebauung auf unserer Seite in Anlehnung an den Giebelbereich der bestehenden Scheune ist baurechtlich möglich (§ 34 Baugesetzbuch). Angenommen wir würden hier in nächster Zeit an die Scheune ohne Versatz (nicht über Eck) in Verlängerung der Traufseite anbauen wollen (mit Brandwand F90) zum bestehenden Giebel: Muss hier zum Beispiel auch wegen eventuellem Brandüberschlag ein Brandschutz an bzw. wegen der Konstruktion der Überdachung des Nachbarn vorgesehen werden?
Danke für eine Rückmeldung.
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Frank_202512.12.25 20:33Ich muss mich korrigieren. Es gibt tatsächlich einen Bebauungsplan. Die Baugrenze liegt in Verlängerung der Traufseite der bestehenden Scheune. Die Überdachung des Nachbarn liegt außerhalb des Baufensters. Ein Hinweis, dass Nebengebäude außerhalb des Baufensters laut Bebauungsplan unzulässig sind, habe ich nicht gefunden.
Hi,
wenn du die Brandwand F90 sauber ausführst und die Überdachung des Nachbarn nicht auf deinem Grundstück aufliegt, bist du meist auf der sicheren Seite. Problematisch wird es nur, wenn die Konstruktion über eure Grundstücksgrenze ragt oder der Nachbar brennbare Materialien verwendet, die im Brandfall eure Wand belasten könnten. Dann könnte das Bauamt zusätzliche Maßnahmen fordern, wie feuerbeständige Unterkonstruktion oder Abstand.
wenn du die Brandwand F90 sauber ausführst und die Überdachung des Nachbarn nicht auf deinem Grundstück aufliegt, bist du meist auf der sicheren Seite. Problematisch wird es nur, wenn die Konstruktion über eure Grundstücksgrenze ragt oder der Nachbar brennbare Materialien verwendet, die im Brandfall eure Wand belasten könnten. Dann könnte das Bauamt zusätzliche Maßnahmen fordern, wie feuerbeständige Unterkonstruktion oder Abstand.
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Frank_202516.12.25 19:08Danke für die Rückmeldung. Das hilft mir schon gut weiter.
Diese Maßnahmen wären dann aber vom Nachbar auf seine Kosten durchzuführen?
Diese Maßnahmen wären dann aber vom Nachbar auf seine Kosten durchzuführen?
Grundsätzlich ja. alles, was den Nachbarn betrifft und auf seiner Seite liegt, müsste er tragen. Du bist nur für die Brandwand auf deinem Grundstück verantwortlich. Das Bauamt kann ihn nur verpflichten, seine Konstruktion so auszuführen, dass kein Brandrisiko für dein Gebäude entsteht – z. B. feuerbeständige Unterkonstruktion oder Materialwechsel. Solange die Überdachung außerhalb eures Baufensters steht und keine Grenzbebauung erfolgt, bleibt der Aufwand auf seiner Seite.
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Frank_202516.12.25 20:34Besten Dank. Wenn an die Scheune angebaut wird, was zulässig ist, sind wir innerhalb des Baufensters. Die Überdachung des Nachbarn liegt außerhalb des Baufensters und auch außerhalb unserer Abstandsflächen. Ich möchte hier nur auf der sicheren Seite sein, da ich annehme, dass der Einspruch gegen den vermutlich ohne Genehmigung errichtete Carport verjährt aber Forderungen bezüglich des Brandschutzes wohl nicht verjähren?
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