ᐅ Förderausschluss NRW.Bank Wohnraumförderung Voreigentum
Erstellt am: 07.04.24 12:26
Hi zusammen,
ich befürchte, meine Antwort, zu der Frage, ob ich mit einen bereits heute selbstbewohnten Haus die Förderung der NRW.Bank für einen Neubau in Anspruch nehmen kann, habe ich eben selber gefunden.
Die Grundlage für die Förderung ist die „Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land“. Dort steht drin, dass man in keinen selbstbewohnten Haus wohnen darf.
Bei der KFW 300 stand es auch drin und somit ist es ja nur logisch, dass es hier auch so ist.
Oder kann mir jemand widersprechen und ich darf die Förderung doch in Anspruch nehmen?
ich befürchte, meine Antwort, zu der Frage, ob ich mit einen bereits heute selbstbewohnten Haus die Förderung der NRW.Bank für einen Neubau in Anspruch nehmen kann, habe ich eben selber gefunden.
Die Grundlage für die Förderung ist die „Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land“. Dort steht drin, dass man in keinen selbstbewohnten Haus wohnen darf.
Bei der KFW 300 stand es auch drin und somit ist es ja nur logisch, dass es hier auch so ist.
Oder kann mir jemand widersprechen und ich darf die Förderung doch in Anspruch nehmen?
Finde auch nur das, was du vermutlich genauso gesehen hattest (im Download-Bereich "Wohnraumförderung - Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen 2024 - Runderlass vom 01.03.2024 - Fassung vom 02.04.2024")
Also es müssten schon besondere Gründe vorliegen, damit das zulässig ist.
3.4.3 Förderausschluss
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
1. bereits selbstgenutztes Wohneigentum vorliegt, es sei denn, dessen Nutzung ist aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht oder nicht mehr angemessen oder zumutbar,
2. die Gesamtkosten nicht als angemessen anzusehen sind,
3. beim Ersterwerb bereits die Bauherrschaft selbst eine Förderung für das Bauvorhaben erhält oder
4. beim Bestandserwerb der Wohnraum bei Übergang von Nutzen und Lasten noch an Dritte vermietet ist.
Also es müssten schon besondere Gründe vorliegen, damit das zulässig ist.
Für Interessierte, ich konnte mittlerweile nochmal mit der Dame vom Kreis, bzgl. der Eigentumsförderung bei der NRW.Bank sprechen.
Dabei wurde insbesondere auf diesen Punkt im
"Wohnraumförderung - Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen 2024 - Runderlass vom 01.03.2024 - Fassung vom 02.04.2024")
eingegangen:
1. bereits selbstgenutztes Wohneigentum vorliegt, es sei denn, dessen Nutzung ist aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht oder nicht mehr angemessen oder zumutbar,
Die Ausnahmen können z.B. sein, wenn im Eigentum zu wenig Kinderzimmer sind oder ihr in einen anderen Kreis umzieht und es mit der Arbeit begründen könnt,
Eine andere Ausnahme wäre es, wenn ein barrierefreier Umbau bei Bedarf im Eigentum nicht möglich ist. Ist aber meist möglich.
Dabei wurde insbesondere auf diesen Punkt im
"Wohnraumförderung - Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen 2024 - Runderlass vom 01.03.2024 - Fassung vom 02.04.2024")
eingegangen:
1. bereits selbstgenutztes Wohneigentum vorliegt, es sei denn, dessen Nutzung ist aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht oder nicht mehr angemessen oder zumutbar,
Die Ausnahmen können z.B. sein, wenn im Eigentum zu wenig Kinderzimmer sind oder ihr in einen anderen Kreis umzieht und es mit der Arbeit begründen könnt,
Eine andere Ausnahme wäre es, wenn ein barrierefreier Umbau bei Bedarf im Eigentum nicht möglich ist. Ist aber meist möglich.
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