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ᐅ Förderausschluss NRW.Bank Wohnraumförderung Voreigentum


Erstellt am: 07.04.24 12:26

V
VeroLucM
07.04.24 12:26
Hi zusammen,

ich befürchte, meine Antwort, zu der Frage, ob ich mit einen bereits heute selbstbewohnten Haus die Förderung der NRW.Bank für einen Neubau in Anspruch nehmen kann, habe ich eben selber gefunden.

Die Grundlage für die Förderung ist die „Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land“. Dort steht drin, dass man in keinen selbstbewohnten Haus wohnen darf.

Bei der KFW 300 stand es auch drin und somit ist es ja nur logisch, dass es hier auch so ist.

Oder kann mir jemand widersprechen und ich darf die Förderung doch in Anspruch nehmen?
M
mayglow
07.04.24 13:04
Finde auch nur das, was du vermutlich genauso gesehen hattest (im Download-Bereich "Wohnraumförderung - Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen 2024 - Runderlass vom 01.03.2024 - Fassung vom 02.04.2024")
3.4.3 Förderausschluss
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn
1. bereits selbstgenutztes Wohneigentum vorliegt, es sei denn, dessen Nutzung ist aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht oder nicht mehr angemessen oder zumutbar,
2. die Gesamtkosten nicht als angemessen anzusehen sind,
3. beim Ersterwerb bereits die Bauherrschaft selbst eine Förderung für das Bauvorhaben erhält oder
4. beim Bestandserwerb der Wohnraum bei Übergang von Nutzen und Lasten noch an Dritte vermietet ist.

Also es müssten schon besondere Gründe vorliegen, damit das zulässig ist.
V
VeroLucM
07.04.24 20:24
Ja, das hatte ich auch gelesen. Also sind wir leider raus.
Es verbleiben dann aber die KFW Förderung 297 und die Förderung der NRW.Bank "Nachhaltig Wohnen".
Dort finde ich dahingehend keine Einschränkung und wir bekommen zumindest eine kleinere Zinsersparnis.
V
VeroLucM
19.04.24 12:06
Für Interessierte, ich konnte mittlerweile nochmal mit der Dame vom Kreis, bzgl. der Eigentumsförderung bei der NRW.Bank sprechen.
Dabei wurde insbesondere auf diesen Punkt im
"Wohnraumförderung - Förderrichtlinie Öffentliches Wohnen im Land Nordrhein-Westfalen 2024 - Runderlass vom 01.03.2024 - Fassung vom 02.04.2024")
eingegangen:

1. bereits selbstgenutztes Wohneigentum vorliegt, es sei denn, dessen Nutzung ist aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht oder nicht mehr angemessen oder zumutbar,

Die Ausnahmen können z.B. sein, wenn im Eigentum zu wenig Kinderzimmer sind oder ihr in einen anderen Kreis umzieht und es mit der Arbeit begründen könnt,
Eine andere Ausnahme wäre es, wenn ein barrierefreier Umbau bei Bedarf im Eigentum nicht möglich ist. Ist aber meist möglich.
nrw.bankwohnraumförderungförderrichtlinieanspruchkfwfassungeigentum