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ᐅ Erschließungskosten - Widerspruch Baugesetzbuch zu Satzungen / Bescheid


Erstellt am: 06.12.21 16:33

J
jerimata
06.12.21 16:33
Guten Tag zusammen,

ich habe gerade einen "Bescheid über eine Vorauszahlung auf den Erschließungsbeitrag" vorliegen, in welchem die bisher tatsächlich angefallenen umlagefähigen Erschließungskosten aufgeführt sind: Bereitstellungskosten, Straßenbau, Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung. Die Straßen sind noch nicht endausgebaut, daher die Vorauszahlung - soweit so gut. Stutzig macht jedoch der Anteil der Gemeinde: 5 vom Hundert, also 5 Prozent - gemäß der Erschließungsbeitragssatzung.

Im Baugesetzbuch steht jedoch unter Paragraph 129 ziemlich klar (zumindest für mich als Laien), dass die Gemeinden mindestens 10 vom Hundert, also 10 Prozent zahlen.


Eine kurze Suche ergibt nun, dass in einigen Satzungen 5 vom Hundert angegeben sind, die meisten Seiten zu dem Thema aber nur vom Baugesetzbuch sprechen und dort von den 10 Prozent ausgehen: Ist hier ein Widerspruch den man anfechten sollte oder habe ich etwas übersehen?

Beste Grüße

jerimata
1
11ant
06.12.21 17:57
Ich würde an Deiner Stelle einen Widerspruch vorbereiten und rechtzeitig absenden, falls Du in der Frist keine anwaltliche Beratung erlangen kannst. Mit dem Anwalt begründest Du den Widerspruch dann, oder ziehst ihn zurück. Zu Anliegerbeiträgen solltest Du grundsätzlich wissen, daß diese nach der Art der Straße gestaffelt sind - die genannten fünf Prozent sprächen dann für eine Anliegerstraße, bei einer Ortsstraße, Kreisstraße und so weiter würdest Du entsprechend Deines Anteils am Genuß der Straße weniger Anliegeranteil berechnet bekommen.
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J
jerimata
06.12.21 21:55
Danke für die Antwort - es handelt sich in der Tat um eine Anliegerstraße, aber im Baugesetzbuch finde ich da keine wirkliche Unterscheidung (lediglich Bundes/Landesstraßen etc. gehören in eine andere Kategorie).

Etwas weiter bin ich jedoch in meiner Recherche gekommen: Anscheinend (zumindest in BW), gilt ab 2005 das Kommunalabgabengesetz KAG - das ist zwar vom Wortlaut und Sachverhalt sehr ähnlich, nur ist in diesem keinerlei Rede mehr von einem Mindestanteil der Gemeinde (beziehungsweise wird darauf verwießen, dass die Gemeinden das in ihrer Satzung festlegen) - womöglich wäre demnach sogar eine 100% Umlage der Erschließungskosten möglich und man darf schon über die 5 % froh sein...
baugesetzbuchvorauszahlungerschließungskostenanliegerstraße