Was ist ein Festpreis wert, der nicht garantiert wird?

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Lois L.

Hallo,

wie ist es zu beurteilen, wenn ein Festpreis unter der Voraussetzung gilt, dass "durch Corona keine direkten oder indirekten Verzögerungen des Baubeginns" eintreten - und der Baubeginn im Werkvertrag zwar angegeben ist, aber lediglich als "geplant"?

Vielen Dank im Voraus für alle Erfahrungsbeiträge und Expertenmeinungen dazu.
 
L

Lois L.

was sagt denn das kleingedruckte im Vertragsanhang dazu aus?
Was meinst du mit dem Kleingedruckten?

Es gibt da verschiedene Stellen:

"Aufgrund der Corona-Krise sind Leistungsstörungen, insbesondere
Verzögerungen während der Bauzeit nicht auszuschließen.
Weder der Auftraggeber noch der Auftragnehmer können die direkten (z. B.
krankheitsbedingter Ausfall von Arbeitskräften des Auftragnehmers und/oder
seiner Subunternehmer und Lieferanten, Ausfall von Arbeitskräften, die
Angehörige jedweder Generation betreuen und/oder pflegen,
Quarantänemaßnahme etc.) bzw. die indirekten Folgen (Einschränkungen
der Reise- und/oder Bewegungsfreiheit, Ausgangssperren,
Grenzschließungen etc.) und sich u. U. daran anschließende
Folgewirkungen der Corona-Krise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
abschätzen.
Die Parteien stimmen daher darin überein, dass jedwede direkte und/oder
indirekte Folge der Corona-Krise, die sich direkt oder indirekt auf die
Leistungsfähigkeit eines der Vertragspartner auswirkt, nicht als
Leistungsstörung - insbesondere als Verzug - zu bewerten ist.
Jedwede Umstände dieser Art verlängern die Bauzeit und gelten nicht als
vom Auftraggeber bzw. Auftragnehmer verschuldet."

„Aufgrund von anhaltenden Lieferengpässen bei diversen Baumaterialien
wird nachstehende Änderung des §3 Abs. 2 Satz 2 - 4 des Werkvertrages
vereinbart:
1. Der vereinbarte Festpreis gilt unverändert bei einem
Vertragsabschluss bis zum ----- und einem Baubeginn bis spätestens
-----.
2. Erfolgt der Baubeginn bei gleichem Vertragsabschluss im
Zeitraum ------, so erhöht sich der Angebotspreis
(=Grundpreis des Hauses, zzgl. Mehrleistungen, abzgl. Minderleistungen) um
pauschal 1%.
3. Erfolgt der Baubeginn bei gleichem Vertragsabschluss vom
------ , so erhöht sich der Angebotspreis
(=Grundpreis des Hauses, zzgl. Mehrleistungen, abzgl. Minderleistungen) um
pauschal 2%.
4. Erfolgt der Baubeginn später, erfolgt eine Preisanpassung wie
im Werkvertrag vereinbart.
 
11ant

11ant

Jedwede Umstände dieser Art verlängern die Bauzeit und gelten nicht als
vom Auftraggeber bzw. Auftragnehmer verschuldet."
Das erfaßt nicht, daß dieselbe Art von Umständen bereits den Baubeginn verzögern kann. Außerdem fehlt da eine entsprechende Verlängerung der Preisgarantie.

Allerdings: wo glaubst Du soll der Bauunternehmer das Geld her nehmen (selber drucken ?), wenn er sämtliche Teuerungsrisiken einfach übernimmt ? - das wird er vorher einkalkulieren müssen !
Je fixer Du Deinen Preis garantiert haben willst, desto mehr Preissteigerungsrisiko muß er darin kalkulieren. Dein Preis wird also unweigerlich höher, je länger und härter Du ihn garantiert haben willst.
 
T

Tom1978

In unserem Werkvertrag ist Bauzeitverlängerung aufgrund Corona ausdrücklich ausgeschlossen. Der BU sagte ganz klar, das die Branche eine der wenigen war, die auch in der Corona-Krise normal gearbeitet hat.
 
Tolentino

Tolentino

Achtung Laienmeinung!
Wenn der Vertrag nicht beidseitig beschrieben ist, würde ich sagen du kannst die Seite mit der Festpreisgarantie als Schmierblatt benutzen. Die Formulierung mit direkt und indirekt ist ja quasi ein Joker der alles freischreibt.
Auf der anderen Seite muss er dann wohl auch diese Verbindung nachweisen. Allerdings ist das Durchsetzen des Festpreises wieder ein anderes Blatt. Du willst dann später im Zweifel dein Haus fertig haben, er baut aber nur weiter wenn du die Preiserhöhung für XY (z.B Dachstuhl) akzeptierst. Willst du dich dann 4 Jahre streiten bis festgestellt wird, dass er den Festpreis akzeptieren muss?
 
Zuletzt aktualisiert 16.04.2024
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