Abnahme Elektroinstallation - nur mit Elektriker ohne GU möglich?

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F

Fragenasker

Verehrte Forenmitglieder,

ich stehe vor folgender Fragestellung zur Abnahme:
Wir bauen ein Haus mit einem Generalunternehmer, der einen Elektriker für die Bauherren beauftragt.
Für das schlüsselfertige Haus wurde der Bauwerkvertrag mit dem GU unterzeichnet, der eine „Standard-Elektroinstallation“, klassisch mit einigen wenigen Lampen und Steckdosen, beinhaltet.
Vertragspartner ist demnach der GU. Es ist ein Bauwerkvertrag für eine Gesamtleistung ohne vereinbarte Teilleistungen bzw. Teilabnahmen.

Da die Elektroleistungen natürlich nicht ausreichten, haben wir einen gesonderten Vertrag mit dem Elektriker unterzeichnet, mit mehr Steckdose usw.

Nun möchte der vom GU beauftragte Elektriker eine Gesamtabnahme der Elektroleistungen, da er alleine die gesamte Elektroinstallation vornahm, durchführen. Der GU ist in den nächsten Tagen verhindert und würde der Abnahme jedoch zustimmen.

Hintergrund: Maler- und Fliesenlegerarbeiten haben wir als Eigenleistung. Die Firmen sollen zügig morgen die Arbeiten beginnen, damit ggf. noch die Abnahme im Dezember stattfinden kann. Ich verstehe natürlich den Elektriker, der auf eine Abnahme seiner Leistungen pocht, bevor externe Eigenleistungen beginnen, die ggf. Schaden an seinen Leistungen verursachen können.

Frage:
Kann ich als Bauherr mit dem Elektriker die Gesamtabnahme machen ohne Beisein des GU? Wenn ja, müsste dann der GU einen 3-Zeiler aufsetzen, dass der Elektriker von ihm legitimiert wird im Namen des GU die Gesamt-Elektroleistungs-Abnahme durchzuführen?

Beste Grüße
 
O

Osnabruecker

Es ist kein Problem.

Am besten wie du sagst kurzen Zweizeiler verfassen lassen.

Problem könnte es nur geben, wenn ihr Mängel feststellt und der GU diese nicht anerkennt.

Daher auf schnellsten Wege das Protokoll ihm zukommen lassen.
 
F

Fragenasker

Mir geht es vor allem um folgenden Punkt:

"Abnahme ohne Auftragnehmer
Die förmliche Abnahme soll in Anwesenheit beider Parteien stattfinden. Ausnahmsweise ist es nach § 12 Abs. 4 Nr. 2 VOB/B zulässig, die förmliche Abnahme in Abwesenheit des Auftragnehmers durchzuführen.
Voraussetzung ist allerdings, dass dieser nicht erscheint, obwohl der Termin vereinbart und die Einladung mit ausreichender Frist (zwölf Werktage) erfolgt ist. Dann ist der Auftraggeber auch von der Verpflichtung zur Anfertigung des Abnahmeprotokolls befreit (§ 12 Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 VOB/B). Es genügt in diesem Fall, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer das Ergebnis der Abnahme alsbald formlos mitteilt. Alsbald bedeutet dabei nach allgemeiner Auffassung binnen zwölf Werktagen."


Nach meinem Verständnis gibt es nur eine förmliche Abnahme mit dem GU, nämlich wenn er alle Leistungen (schlüsselfertiges Haus, außer Eigenleistungen) erbracht hat. Diese Abnahme kann jedoch noch nicht stattfinden, weil die Gesamtleistungen die Montage Sanitärobjekte + Einbau Türen + Einbau Treppe beinhaltet. Bis auf die Treppe erfolgen diese Bauleistungen nach Erbringung der Eigenleistung (Maler- und Fliesenarbeiten).
Der Elektriker ist jedoch nun fertig und will naturgemäß vermeiden, dass Maler und Fliesenleger Schäden verursachen, die bei der förmlichen Abnahme bemängelt werden könnten.

(PS: Ich bin für jede Antwort/Meinung dankbar und werde dies nicht als Rechtsbelehrung o.Ä. auffassen.)
 
F

Fragenasker

Der Vertrag nennt nichts zu VOB/B oder einer speziellen Vertragsart, lediglich die einzelnen Leistungen/Gewerke, wofür der GU für die Fertigstellung jeweils feste Bauraten festlegte. Vertragsunterzeichnung war im Jan 2020, gebaut wird seit Juli 2020. Hilft das?

Der GU vertritt die Ansicht, dass der Elektriker in seinem Namen die Elektroinstallation abnehmen kann
 
N

nordanney

Der Vertrag nennt nichts zu VOB/B oder einer speziellen Vertragsart, lediglich die einzelnen Leistungen/Gewerke, wofür der GU für die Fertigstellung jeweils feste Bauraten festlegte. Vertragsunterzeichnung war im Jan 2020, gebaut wird seit Juli 2020. Hilft das?
Dann hast Du einen Verbraucherbauvertrag abgeschlossen nach Baugesetzbuch. Der ist seit 01.01.2018 neu ins Baugesetzbuch aufgenommen worden. Kannst Dich gerne mal einlesen - da gibt es viele schöne Regelungen.

Frage an Dich: Willst Du abnehmen? Hast Du ein Problem mit der Abnahme? Ich verstehen es nach Deinen Postings, dass Du nicht abnehmen möchtest, weil Du "Angst" hast. Wenn Du allerdings mit Deinen Eigenleistungen weitermachen möchtest, stellt sich die Frage gar nicht. Pragmatisch machen und gut ist es. Was soll schon passieren, vor allem, wenn der GU mitspielt.
 
Zuletzt aktualisiert 25.04.2024
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