Schlüsselfertiges Haus - vorzeitige Abnahme möglich?

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F

Fragenasker

Hallo an alle,

angenommen jemand baut zurzeit ein schlüsselfertiges Haus, klassisch mit einem Generalunternehmer (GU), der wiederum einzelne Subunternehmen für die einzelnen Gewerke beauftragt.
In dem im Januar 2020 unterschriebenen Vertrag wurde vereinbart, dass die Hausbausumme je nach Fertigstellung der Gewerke in einzelnen Bauraten überwiesen werden soll. Wenn also z.B. der Dachstuhl errichtet wurde, wäre die Baurate 5 an der Reihe, die z.B. 10% der Gesamtsumme ausmacht. Das Haus soll nach Fertigstellung abgenommen werden.
Nur Malerarbeiten und Fliesenlegerarbeiten wurden als Eigenleistung aus dem Gesamtvertrag herausgerechnet. Diese werden von dem Bauherren an ihm bekannte Firmen vergeben.
Die Firmen sowie der GU werden wegen Weihnachten nur bis zum 22.12.2020 arbeiten.
Wie jeder weiß, existiert die MwSt-senkung (16%) nur noch bis zum 31.12.2020. Die gesenkten 3% machen bei einem Hausbau eine erhebliche Summe aus.
Der Bauherr steht nun vor dem Problem, dass der Estrich am 29.10.2020 verlegt wurde, der Gasanschluss jedoch erst am 23.11. folgt und demnach erst ab dem 24.11. die Fußbodenheizung hochgeheizt werden kann. Von dem Heizprogramm (insgesamt 17 Tage) ausgehend, könnten Maler und Fliesenleger erst ca. am 12.12.2020 mit ihren Arbeiten beginnen.

Ab dem 12.11.2020 wären dann noch folgende Arbeiten offen:
- Malerarbeiten (Eigenleistung)
- Fliesenarbeiten (Eigenleistung)
- Montage Sanitärobjekte (WC EG + Badezimmer OG) (GU)
- Montage Türen (GU)
- Montage Treppe (GU).
Es können definitiv nicht mehr alle Arbeiten bis zum 22.12.2020 vollendet werden.
Möglich erscheint, dass das WC im EG gefliest und die Sanitärobjekte und die Tür zumindest dort auch montiert werden können. Damit wäre das Haus zumindest „bezugsfertig". Außerdem wird die Treppe montiert.

Frage:
Gibt es hilfreiche Tipps, wie man die Endabnahme noch am 22.12.2020 machen könnte, wenn einzelne kleinere Leistungen (alle Sanitärobjekte, alle Türen) noch nicht abgeschlossen sind?
Könnte man beispielsweise die Montage der Türen und restlichen Sanitärobjekte auf Januar 2021 als Restleistung vereinbaren, eine erste große Endabnahme aber bereits am 22.12.2020 machen, um für alle bis dahin abgenommenen Gewerke noch die 16% MwSt zu erhalten?
Ich bin für alle Antworten dankbar!
 
H

HilfeHilfe

Moin, dazu müsste dein GU mitspielen. Das heißt auch er müsste dir die Rechnung in 2020 ausstellen. Problematisch wird es wenn du was abnimmst wegen der 3 % willen und am Ende gibt es doch noch Mängel.

Stress & Druck ist nie ein guter Ratschlag auf dem Bau
 
H

hampshire

Es ist eine Frage des Verhältnisses mit dem Auftragnehmern, des Vertrauens und der Risikoabwägung. Da kann Einiges schief laufen. Wir haben das gemacht, und es ist gut gegangen. Dazu raten kann ich Dir dennoch nicht.
 
11ant

11ant

Wessen Rechnung nur unter Einbezug geschenkter Zufälle aufginge, der hätte sich verkalkuliert, würde ich sagen. Im übrigen sähe ich in einer zu solchen Zwecken optimierten Abrechnung einen unzulässigen "Gestaltungsmißbrauch". Es geht hier nicht nur für den Bauherrn, sondern auch für den Fiskus um spürbare Beträge. Da sehe ich sobald sich die Sondersituation gelegt hat eine Motivation für Sonderprüfungen heraufziehen. Anwendbare Normen nach dem StGB mögen einen Ersttäter relativ kalt lassen, aber solche nach der AO verbinden sich regelmäßig mit Erwischtzuschlägen ;-)
 
F

Fragenasker

danke für jede einzelne Antwort.

Wessen Rechnung nur unter Einbezug geschenkter Zufälle aufginge, der hätte sich verkalkuliert, würde ich sagen. Im übrigen sähe ich in einer zu solchen Zwecken optimierten Abrechnung einen unzulässigen "Gestaltungsmißbrauch". Es geht hier nicht nur für den Bauherrn, sondern auch für den Fiskus um spürbare Beträge. Da sehe ich sobald sich die Sondersituation gelegt hat eine Motivation für Sonderprüfungen heraufziehen. Anwendbare Normen nach dem StGB mögen einen Ersttäter relativ kalt lassen, aber solche nach der AO verbinden sich regelmäßig mit Erwischtzuschlägen ;-)
Inwiefern? Ist es nicht nicht legitim, bestimmte Gewerke zu einem Zeitpunkt X abzunehmen, wenn diese fertiggebaut sind und im Januar die, die auch erst dort fertiggestellt werden? Es ist ja nicht so, dass ich eine Rechnung für den 31.12.2020 verlange, obwohl erst im Januar alle Leistungen erbracht wurden, die jedoch bereits auf der Rechnung von 2020 drauf stehen.

Ein wenig Unsicherheit besteht bei mir hingegen, ob ich die Abnahme von ca. 90% der Gewerke vorziehen kann, obwohl ich ein schlüsselfertiges Haus laut Vertrag erhalte. Auf der anderen Seite könnte doch jeder Bauherr, hoffe ich zumindest, während des laufendes Vertrags eine Vertragsänderung mit dem GU vornehmen, sodass z.B. Sanitärobjekte jetzt doch in Eigenleistung erbracht werden, um die man sich dann später kümmert.
 
11ant

11ant

Ist es nicht nicht legitim, bestimmte Gewerke zu einem Zeitpunkt X abzunehmen, wenn diese fertiggebaut sind und im Januar die, die auch erst dort fertiggestellt werden?
Mindestens ebenso legitim - aber wohl am längeren Hebel - ist die Auffassung des Finanzgesetzgebers, das Gesamtwerk als Einheit anzusehen.
Es ist ja nicht so, dass ich eine Rechnung für den 31.12.2020 verlange, obwohl erst im Januar alle Leistungen erbracht wurden, die jedoch bereits auf der Rechnung von 2020 drauf stehen.
Jein, aber Du willst ein Gesamtwerk rechnerisch aufspalten, obwohl es als Gesamtwerk erst später vollendet ist. Ich will nicht ausschließen, daß ein Steuerrechtsfuchs gefunden werden könnte, der das als legal argumentierte - gebe aber zu bedenken, daß Dein zuständiger Länderfinanzminister meine Einschätzung eines Geschmäckles teilen könnte.
 
Zuletzt aktualisiert 29.03.2024
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