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ᐅ Nds: Grenzbebauung bzw. Abstandsfläche Neubaugebiet


Erstellt am: 30.01.20 21:03

T
TeChrJu
30.01.20 21:03
Werte Forianer,

wir haben einen Neubau in ein nahezu städtisches Baugebiet in Niedersachsen gesetzt.

Unser Haus steht im Norden eines Nordgrundstücks.
Im Süden wird sich eine schmale Spielstraße anschließen, wenn die Baustraße weg ist. Daran angrenzend (noch immer Süden) wird zurzeit ein zweigeschossiges Doppelhaus mit drittem Staffelgeschoss gebaut (bei uns voll im Süden). Das Staffelgeschoss wird aber zu uns hin wie ein Vollgeschoss gebaut, es ist zu den drei anderen Seiten eingerückt. Flachdach oben darauf. Dies ist drei Meter von der Spielstraße weggerückt. Das Haus wird eine Firsthöhe von überschlagen pessimistischen 8 m (3 mal 2,65 m plus zwei Decken plus Dach - es könnten auch 8,50 m - 9 m sein) haben, gerechnet vom Straßenniveau.

Ich bin nicht sonderlich gut informiert (sorry...), habe die Vorgaben des Landes aber so verstanden, dass laut Niedersächsische Bauordnung Absatz 2 der Abstand zur Grenze, also zur Straße, dann rund 4 m betragen müsste.

Nun wird das Staffelgeschoss seit heute erst gemauert, es ist also noch ganz in den ersten Zügen. Lohnt es sich, beim Bauträger hier mal etwas angefressen nachzufragen, wo denn die Berechnungen des Grenzabstandes liegen oder bin ich völlig auf dem falschen Pferd?

Danke und viele Grüße
Tita79
G
guckuck2
30.01.20 21:34
Niedersächsische Bauordnung Paragraph 6
P
Pinkiponk
31.01.20 09:06
guckuck2 schrieb:

Niedersächsische Bauordnung Paragraph 6
Ich habe den entsprechenden Paragraphen mal kurz hier reinkopiert, für diejenigen, die ihn nicht parat haben. Hat jemand Zeit und Lust ihn zu erläutern? Ich habe das, mal wieder, nicht verstanden.
Was kann/soll der TE nun konkret tun?

§ 6 Niedersächsische Bauordnung
Niedersächsische Bauordnung (Niedersächsische Bauordnung)
Landesrecht Niedersachsen
Zweiter Teil – Das Grundstück und seine Bebauung
Titel: Niedersächsische Bauordnung (Niedersächsische Bauordnung)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Niedersächsische Bauordnung
Gliederungs-Nr.: 21072
Normtyp: Gesetz



§ 6 Niedersächsische Bauordnung – Hinzurechnung benachbarter Grundstücke
(1) 1Benachbarte Verkehrsflächen öffentlicher Straßen dürfen für die Bemessung des Grenzabstandes bis zu ihrer Mittellinie dem Baugrundstück zugerechnet werden, unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 auch über die Mittellinie hinaus. 2Mit Zustimmung der Eigentümer dürfen öffentliche Grün- und Wasserflächen sowie Betriebsflächen öffentlicher Eisenbahnen und Straßenbahnen entsprechend Satz 1 zugerechnet werden.
(2) Andere benachbarte Grundstücke dürfen für die Bemessung des Grenzabstandes dem Baugrundstück bis zu einer gedachten Grenze zugerechnet werden, wenn durch Baulast gesichert ist, dass auch bauliche Anlagen auf dem benachbarten Grundstück den vorgeschriebenen Abstand von dieser Grenze halten.
G
guckuck2
31.01.20 10:38
Pinkiponk schrieb:

Ich habe den entsprechenden Paragraphen mal kurz hier reinkopiert, für diejenigen, die ihn nicht parat haben. Hat jemand Zeit und Lust ihn zu erläutern? Ich habe das, mal wieder, nicht verstanden.
Was kann/soll der TE nun konkret tun?

Danke, mit dem Smartphone tue ich mich schwer größere Texte zu quoten.

Der TE bemängelt, dass das Gebäude gegenüber ca. 8m hoch sei, daher Grenzabstände von nicht den allseits bekannten drei sondern vier Metern eingehalten werden müssten. Stimmt.

Der §6 zeigt aber auf, dass die vier Meter Abstand nicht vollständig auf der eigenen Fläche liegen müssen, sondern Teile von öffentlichen Flächen mit angerechnet werden können, z.B. die vor dem Objekt liegende Straße.

Die Empfehlung an den TE ist daher, nicht den Kontakt zum Bauträger in einer "angefressenen" Art zu suchen, sondern den Bau gegenüber so zu akzeptieren.
T
TeChrJu
31.01.20 14:17
Ich danke euch sehr! Das hilft mir sehr weiter und vielleicht anderen, sie später auch auf der Suche sind, ebenfalls
Dann nehmen wir das Ganze wohl mit einem
Lächeln im Gesicht als Aufwertung unseres Grundstückes hin
Viele Grüße!
P
Pinkiponk
31.01.20 18:18
guckuck2 schrieb:

...
Der §6 zeigt aber auf, dass die vier Meter Abstand nicht vollständig auf der eigenen Fläche liegen müssen, sondern Teile von öffentlichen Flächen mit angerechnet werden können, z.B. die vor dem Objekt liegende Straße.
...
Aha, das ist ja auch wieder hochinteressant, auch wenn es mich nicht betrifft. Danke für die "Übersetzung".
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