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ᐅ Wie komme ich aus einem Werkvertrag wieder raus?


Erstellt am: 27.01.20 09:49

C
Climbee
27.01.20 09:49
Ich hatte es schon mehrfach erwähnt: wir haben leider massiv Probleme mit unserem Glaser, der uns die Galerie- und Treppenbrüstung machen soll.

Erster Einbau war Anfang Juli letzten Jahres. Da waren alle Scheiben mangelhaft bzw. verschnitten. Dann geschah lange nichts bis ich per Mail eine Frist zur Nachbesserung gestellt habe. Dann war man endlich wieder im Gespräch. Eine ersetzte Scheibe war in der ersten Nachbesserung wieder verschnitten (da erhalten wir jetzt sozusagen die dritte Variante - wenn sie denn mal kommt). Die vier Gläser der Galeriebrüstung sind alle fehlerhaft und sollen ersetzt werden (da sind durchgehend Kalkschlieren drin).
Angeblich hat der Lieferant dem Glaser wieder fehlerhafte Scheiben geliefert, die der Glaser und dann erst mal gar nicht gebracht hat, weil eben fehlerhaft (wenn das stimmt, was er sagt - das wissen wir ja nicht).

Mittlerweile warten wir also ein halbes Jahr darauf, daß unsere Galerie und die Treppe endlich die finale Brüstung erhält. Wir sind langsam ziemlich genervt und würden den Werkvertrag gerne kündigen. Also kurz und gut: er soll seinen Krempel einpacken und wir werden das mit einem anderen Unternehmen realisieren.

Ich weiß, daß es bei einem normalen Werkvertrag (ich nehme an, den haben wir - wir haben lediglich dereinst mal ein Angebot erhalten und das mündlich angenommen) nicht so einfach ist, wieder raus zu kommen. Aber eben auch nicht unmöglich. Nach 6 Monaten sind wir der Ansicht, daß man da genügend Zeit hatte um entsprechend nachzubessern. Dass der Glaser nur Mangelware von seinem Lieferanten erhält, ist ja nicht unser Problem, wir haben den Vertrag mit dem Glaser.

Wie gesagt: eine schriftliche Aufforderung mit Fristsetzung ist schon raus, was muß ich noch tun, um in der rechtlichen Position zu sein, diesen Vertrag kündigen zu können? Gibt es die Möglichkeit überhaupt?
N
nordanney
27.01.20 09:55
Wie wäre es denn mit dem 648a - Kündigung aus wichtigem Grund fristlos, da Euch nicht zuzumuten ist, noch länger auf ein mangelfreies Ergebnis zu warten. Ersatzweise und gleichzeitig eine ordentliche Kündigung wegen Nichterfüllung.
Z
Zauberwesen
27.01.20 10:34
Ist denn schon Geld geflossen?
C
Climbee
27.01.20 10:37
Nein, Gott sei Dank noch nicht
Z
Zauberwesen
27.01.20 10:50
Sehr verkürzt dargestellt:

- Frist zur Nacherfüllung setzen (§323 Abs. 1 Baugesetzbuch) >>> wenn diese versäumt wird greifen sekundäre Gewährleistungsansprüche des Werkvertragsrechts >>> u.a. auch Euer gewollter Rücktritt gem. § 634 Nr. 3 i.V.m. §§636 und 323 Baugesetzbuch.

Edit: Kündigung aus wichtigem Grund gem. §648a Baugesetzbuch gibt es parallel wie von nordanney schon geschrieben - leider hat hier der Gesetzgeber versäumt, den "wichtigen Grund" zu präzisieren Außerdem wirkt die Kündigung nur für noch nicht erbrachte Leistungen >>> für die bestehenden Mängel rutscht man wieder in den Rücktritts-§
H
hampshire
27.01.20 11:39
Entgegen meines üblichen Habitus würde ich die Emotion herausnehmen und mir ein paar Fragen beantworten bevor ich versuchen würde aus dem Werkvertrag herauszugehen:
1. Welche Wahrscheinlichkeit gibt es, dass ein anderer Glaser besser, schneller und zu ähnlichen Kosten arbeitet? Die Antworten würde ich vorab recherchieren.
2. Welche Wahrscheinlichkeit gibt es, dass mein Glaser das Geländer noch gut hinbekommt oder hinbekommen will? Hier würde ich ihn einfach offen fragen. Möglicherweise hat er ja auch keine Lust mehr auf den Auftrag, da dieser ihm mehr Ärger einbringt als er das will. Dann wäre auch die Beendigung des Vertrages mit einer beidseitigen Willenserklärung kein Problem. Keine Kosten, keine bösen Worte und Ende.
3. Was könnten wichtige Gründe zur Vertragskündigung sein? Steht eine Abnahme aus, sind andere Gewerke durch das Fehlen des Geländers behindert, existieren Gefahrenquellen...
4. Welche Kostenrisiken können mich erwarten, wenn ich den Vertrag kündige? Vorab recherchieren bzw. im Vertrag nachlesen.
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