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ᐅ Bau eines KFW40/55 Hauses durch Sachverständigen nachweisen?


Erstellt am: 16.11.10 08:50

B
Bauexperte
16.11.10 08:50
Kfw 40 Haus

Hallo,
maccus schrieb:
wie ist der Bau eines KFW40/55 Hauses nachzuweisen? Muss hier ein Sachverständiger hinzugezogen werden (so die Aussage eines Bekannten) oder genügt die Bestätigung des Architekten?
Und natürlich die wichtigste Frage, wenn der Sachverständige nötig, mit welchen kosten muss ich hier rechnen?
Zum Nachweis des energetischen Niveaus sind der Jahres-Primärenergiebedarf (Qp) und der auf die Wärmeübertragende Umfassungsfläche des Gebäudes bezogene Transmissionswärmeverlust (H'T) des Referenzgebäudes nach Energieeinsparverordnung 2009 Anlage 1, Tabelle 1 von einem Sachverständigen zu ermitteln. Das angestrebte KfW-Effizienzhaus-Niveau ist mit Antragstellung durch einen Sachverständigen zu bestätigen (Formularnummer 600 000 1503).
Im Falle eines KfW-Effizienzhaus 40 oder 55 / Passivhaus sind Planung und Baubegleitung durch einen Sachverständigen verbindlich nachzuweisen.


Der Sachverständige muss mindestens folgende Leistungen erbringen:
spezielle Detailplanungen, insbesondere Luftdichtigkeitskonzept und Lüftungskonzept bei Einbau einer Lüftungsanlage, bzw. Vorgabe von Parametern aus der Energiebedarfsrechnung an den Heizungsplaner,
Prüfung des Leistungsverzeichnisses,
mindestens eine Baustellenbegehung vor Ausführung der Putzarbeiten bzw. vor Verschließen eventueller Bekleidungen, einschließlich der Überprüfung der Ausführung von Wärmebrücken sowie der Umsetzung von Luftdichtigkeits- und Lüftungskonzept inklusive Blower Door Test,
Kontrolle und Begleitung bei der Übergabe der Haustechnik, ggf. mit ergänzender technischer Einweisung in die Haustechnik sowie ggf. Prüfung des Nachweises des hydraulischen Abgleichs und der Einregulierung der Anlage.
Wer ist als Sachverständiger zugelassen?

Ein Sachverständiger im Sinne der Förderrichtlinien ist ein im Bundesprogramm "Vor-Ort-Beratung" oder vom Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. zugelassener Energieberater oder eine nach § 21 Energieeinsparverordnung 2009 Ausstellungsberechtigte Person.

Also eher der Statiker als der Architekt, um Deine Frage zu beantworten.


Freundliche Grüße

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Hallo Bauexperte,

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