Extra noch mal gecheckt: im Bebauungsplan steht nichts weiter zu Grundflächenzahl/Geschossflächenzahl.Ja, wenn nicht in den textlichen Festsetzungen noch irgendwelche einschränkenden Bedingungen erwähnt sind.
In Katasterplänen sah ich das schon des Öfteren: Gebäude, die sich über mehrere unvereint gebliebene Flurstücke erstrecken - allerdings dann meist in Dorfkernen und nach §34 oder schon vor Bebauungsplänen bebaut gewesen.Es ist sehr unwahrscheinlich, dass die zwei Flurstücke ein Grundstück im baurechtlichen Sinn bilden.
Ein Sportraum könnte ein Aufenthaltsraum sein. Aber man muss es ja nicht in den Bauantrag schreiben.Zählt was davon dann als Wohnkeller?
Wobei man nicht sieht, ob sie unter einer Nummer im Grundbuch geführt werden oder durch Vereinigungsbaulast baurechtlich verbandelt sind.Gebäude, die sich über mehrere unvereint gebliebene Flurstücke erstrecken
Richtig. In den besagten Fällen hatte ich keine Aktien drin und dementsprechend dem jeweiligen Grundbuch nicht unter den Rock geschaut, sondern nur durchgängige Einheiten über mehrere Flurstücksnummern gesehen.Wobei man nicht sieht, ob sie unter einer Nummer im Grundbuch geführt werden oder durch Vereinigungsbaulast baurechtlich verbandelt sind.