Traufhöhe eines Doppelhauses überschreiten zulässigerweise?

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11ant

11ant

In Beitrag #1, Zeichnung 2 sehe ich etwas ganz anderes, als Du im Text darstellst: nämlich zwei nebeneinanderliegende Grundstücke mit jeweils einem freistehenden Einfamilienhaus und ganz und gar nicht einheitlichen Firstrichtungen; und vor allem sieht man da keine Höhen. Ich kann Dir nicht im geringsten folgen.

Die Traufhöhe wird nicht einfach gemessen, sondern vom Fachmann berechnet. Mag die Dachneigung oder die Firsthöhe dabei eine Rolle spielen - ich weiß es nicht, wie die Berechnungen funktionieren.
Fern jeglicher Hexerei. Die Traufhöhe ist die Höhe, in der die Außenwand die Dachhaut durchstoßt. Also als hängte man die namensgebende Dachrinne nicht an das tatsächliche Ende der Dachfläche, sondern dächte sich den Dachüberstand weg und ließe das Dach hypothetisch genau an der Außenwandaußenseite abreißen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Y

ypg

In Beitrag #1, Zeichnung 2 sehe ich etwas ganz anderes, als Du im Text darstellst: nämlich zwei nebeneinanderliegende Grundstücke mit jeweils einem freistehenden Einfamilienhaus
Nein. Es sind zwei Doppelhäuser eingezeichnet. Die Firstrichtungen gehen aus den Zeichnungen nicht hervor, nur aus dem Beitrag. Links hat jede Hälfte ihr eigenes Dach, die sich dann in der Traufe treffen. Rechts ein konventionelles DH. Wie schon geschrieben.
 
E

Escroda

Ich glaube es hat etwas mit der Dachform Zutun.
Ich glaube es hat etwas mit dem Bebauungsplan zu tun. Hierin sollte definiert sein, was unter Traufhöhe zu verstehen ist (üblicherweise das, was @11ant in #7 beschreibt) und wo der Bezugspunkt liegt. Hier gibt es große Unterschiede. Manche B-Pläne nehmen Bezug zur natürlichen Geländeoberfläche an der Außenwand, manche an der geplanten Ausbauhöhe der Erschließungsstraße.
In der Schnittzeichnung deines ersten Beitrags liegt die Traufhöhe nach Definition #7 bei 4,438 über geplantem Gelände, beim Schnitt aus Beitrag #3 liegt sie bei 4,00, wobei geplantes Gelände = Höhenbezug Straße zu sein scheint.
Also entweder Bebauungsplan für uns zugänglich machen oder prüfen, wie die Traufe und der Bezugspunkt im Bebauungsplan definiert sind. Sollten die Voraussetzungen für beide Grundstücke tatsächlich gleich sein, käme bei 43,8cm Überschreitung auch noch eine Befreiung in Frage. Dann hilft nur die Nachfrage bei der Genehmigungsbehörde.
 
F

Freistoß

An der geplanten Ausbauhöhe der Erschließungsstraße ist richtig.


Beide Voraussetzungen sind exakt gleich. Es gelten die gleichen Vorschriften für beide Grundstücke.

Also hat es nichts damit Zutun, dass durch die Dachform höher gebaut werden kann? Bei Häusern mit Staffeldach ist das doch auch der Fall.
 
E

Escroda

Also hat es nichts damit Zutun, dass durch die Dachform höher gebaut werden kann?
Ich habe noch nicht verstanden, worauf Du hinaus willst. In deinen Beispielen sind die Dachformen doch gleich - beides traufständige Satteldächer.
Bei Häusern mit Staffeldach ist das doch auch der Fall.
Was meinst Du mit Staffeldach? Staffelgeschoss mit Flachdach? Da ist die Traufhöhe = Attika.
Beide Voraussetzungen sind exakt gleich.
Also pottebene Straße und pottebene Grundstücke?
 
Zuletzt aktualisiert 25.04.2024
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