C
Caspar2020
Energieeinsparverordnung § 10 Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden
Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang.
Und dann gibt es je nach Sanierungbestandteile (z.B. neue Fenster), das diese sich auch an die aktuelle Energieeinsparverordnung halten müssen.
Oder z.B. wenn ihr das Dach saniert....
Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen der Eigentümer eine Wohnung am 1. Februar 2002 selbst bewohnt hat, sind die Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 erst im Falle eines Eigentümerwechsels nach dem 1. Februar 2002 von dem neuen Eigentümer zu erfüllen. Die Frist zur Pflichterfüllung beträgt zwei Jahre ab dem ersten Eigentumsübergang.
Und dann gibt es je nach Sanierungbestandteile (z.B. neue Fenster), das diese sich auch an die aktuelle Energieeinsparverordnung halten müssen.
Oder z.B. wenn ihr das Dach saniert....