Neue Energieeinsparverordnung 2009 Blower-Door-Tests

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P

parcus

§ 28 Allgemeine Übergangsvorschriften

... ist diese Verordnung in der zum Zeitpunkt
der Bauantragsstellung oder der Bauanzeige geltenden Fassung anzuwenden.

Wenn ich es noch so richtig im Hinterkopf behalten habe, dann gab es in der Novelle 2009 Änderungen zu Anlage 1 (Anforderungen an Wohngebäude), ebenso wie sich Gesetzestext selbst geändert hat.

Hier sollte die DIN V 18599-2: 2007-02 von Anforderungen „nach Kategorie I“ aufgenommen worden sein.

Dieses ist natürlich keine Rechtsberatung und stellt nur meine Meinung ohne jegliche Gewährleistung dar.

lg parcus
 
K

KPS

Für den Messablauf selbst und die Grenzwerte hat sich in der Energieeinsparverordnung 2009 gegenüber den bislang geltenden Festlegungen nichts geändert.

Nach DIN V 18599-2 Tabelle 4 werden Gebäude in Abhängigkeit Ihrer Dichtheit in Kategorien I-IV eingeteilt.

Das zu Vergleichszwecken im Rahmen der Energieeinsparverordnung-Berechnung heranzuziehende Referenzgebäude orientiert zwar auf Kategorie I, jedoch könnte im zu berechnenden Gebäude wohl durchaus die Kategorie II angesetzt werden, falls der Qp-Grenzwert rechnerisch (auch ohne Blower-Door-Messung) unterschritten wird.
 
P

parcus

Da im EP von "notwenig" die Rede ist, hatte ich eher rechtliche Aspekte vermutet.
Also ob z.B. noch nicht "bestandskräftig entschieden" wurde und somit noch Wahlrecht für den Bauherren besteht.
Somit wäre für mich erst einmal $28(1) oder $28(4) gefragt.
Wurde nach Energieeinsparverordnung 2007 genehmigt, dann würde ggf. die Energieeinsparverordnung 2009 gar nicht erfüllt werden.

Liegt die Energieeinsparverordnung 2009 zugrunde, dann ist die Situation klar.


lg parcus
 
K

KPS

Da im EP von "notwenig" die Rede ist, hatte ich eher rechtliche Aspekte vermutet.
"Rechtlich" gab es (leider!) noch nie die Pflicht, eine Luftdichtheitsmessung durchzuführen.

Eine diesbezügliche "Notwendigkeit" ergab sich jedoch bereits seit der Energieeinsparverordnung 2002 stets dann, wenn der dafür mögliche Bonus im Energieeinsparverordnung-Nachweis rechnerisch in Anspruch genommen wurde.

Auch wenn das Objekt über eine maschinell betriebene Anlage zur Wohnraumlüftung verfügt, ist eine differenzdruckgestützte Leckagesuche dringend zu empfehlen, um die ganzheitliche Belüftung des Objektes sicher zu stellen.

Selbst wenn alle oben getroffenen Annahmen nicht zuträfen, könnte ich die Formulierung "notwendige Blower-Door-Tests" im Hinblick darauf, dass der Bauherr diese Qualitätsprüfung für sinnvoll und notwendig hält, sehr gut nachvollziehen. Gegebenenfalls ergibt sich diese "Notwendigkeit" auch aus den Vereinbarungen des abgeschlossenen Bauvertrages, in dem auch das Bausoll bzgl. der Luftdichtheitsanforderungen zwingend formuliert wurde ... wozu ich übrigens in jedem Fall nur raten kann! :)
 
Zuletzt aktualisiert 18.04.2024
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