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ᐅ Kaufvertrag vs. Bauwerkvertrag


Erstellt am: 22.07.16 22:03

T
tecker2010
22.07.16 22:03
Hi,

mich hat eine Sache stutzig gemacht und wollte mir hier evtl. mal einen Rat einholen.
Wir haben mit unserem GU einen Bauwerkvertrag abgeschlossen (dieser ist auch notariell beurkundet). In den Abschlagsrechnungen die wir nun regelmäßig erhalten steht immer "Rechnung bzgl. Kaufvertrag vom .."

Kann das Nachteile ergeben? ich weiß, dass unterschiedliche Ansprüche gibt, je nachdem welche Vertragsart man hat. Ist einzig ausschlaggebend was abgeschlossen wurde, unabhängig davon was die auf Ihre Rechnung schreiben? Oder sollte man das klären und abändern lassen?

Danke und schönen Abend.
P
Payday
24.07.16 19:06
bei einen GU unterschreibt man einen generalunternehmervertrag, immerhin steht GU ja für generalunternehmer 🙂
was ihr habt ist ein bauträger, wenn der kaufvertrag notariell beurkundet wurde. ihr kauft also haus+grundstück von 1 firma.
die gewählte vertragsart ist ja eigentlich die des unterschriebenen vertrages, gerade wenns sogar notariell beurkundet wurde. dort wird sicherlich auch drin stehen welche ansprüche nach was zu berücksichtigen sind.

ansonsten ist die frage so speziell, das dir eventuell ein echter jurist was dazu sagen kann. nur rechtsberatung darf in deutschland nur ein Anwalt 🙂

ps: du hast keinen beruf angegeben
Y
ypg
24.07.16 20:07
Payday schrieb:
bei einen GU unterschreibt man einen generalunternehmervertrag, immerhin steht GU ja für generalunternehmer 🙂
was ihr habt ist ein bauträger, wenn der kaufvertrag notariell beurkundet wurde. ihr kauft also haus+grundstück von 1 firma.
die gewählte vertragsart ist ja eigentlich die des unterschriebenen vertrages, gerade wenns sogar notariell beurkundet wurde. dort wird sicherlich auch drin stehen welche ansprüche nach was zu berücksichtigen sind.

ansonsten ist die frage so speziell, das dir eventuell ein echter jurist was dazu sagen kann. nur rechtsberatung darf in deutschland nur ein anwalt 🙂

ps: du hast keinen beruf angegeben

Ach... Und bei wem unterschreibt man einen Werkvertrag? Bei einem Werker???

Eis kann manchmal sowas von dünn sein, gerade im Sommer 😀
O
Otus11
24.07.16 22:22
tecker2010 schrieb:

Wir haben mit unserem GU einen Bauwerkvertrag abgeschlossen (dieser ist auch notariell beurkundet). In den Abschlagsrechnungen die wir nun regelmäßig erhalten steht immer "Rechnung bzgl. Kaufvertrag vom .."


Das ist dann ein Bauträgervertrag, mit dem Kauf- und Werkvertragsleistungen nach dem Baugesetzbuch geregelt werden. Der Bauträgervertrag stellt eine Kombination zwischen einem Kaufvertrag über ein Grundstück sowie einem Werkvertrag über die Errichtung eines neuen Gebäudes dar.
Als solcher ist er ein sog. "typengemischter Vertrag". Er beinhaltet also beides!

Bei ihm richtet sich die Rechtsgrundlage nach den jeweiligen zu erbringenden Leistungen. Für den vertraglichen Teilbereich des Grundstückserwerbs gilt grundsätzlich Kaufrecht und für den Bereich der Bauerrichtung gilt Werkvertragsrecht. Unterschiede gibt es z.B. bei der Gewährleistung.

Im Gegensatz zu einem Grundstückskaufvertrag, bei dem der Kaufpreis in der Regel in einer Summe zahlbar ist, ist bei einem Bauträgervertrag ein Ratenplan einzuhalten.
Extrem wichtig sind - gerade auch für die Quoten der Raten - die Vorgaben der Makler- und Bauträgerverordnung.

Was da nun in den Abschlagsrechnungen steht, ist insofern erst mal unbeachtlich.
"Falschbezeichnung schadet nicht." Allerdings kann sich durch lange, rügelose Duldung eine Rechtswirkung ergeben, die u.U. nachteilig sein kann ("Einrede der Verwirkung"). Vorrangig ist aber der Vertrag und dessen Auslegung.
T
tecker2010
26.07.16 15:25
Ok, wenn das was auf den Rechnungen steht egal ist, passt das ja sofern rein rechtlich ein "Bauwerkvertrag" zugrunde liegt. Hatte mich nur stutzig gemacht, denn die Raten bezahlen wir ja auf Grundlage eben dieses Werksvertrages und keines Kaufvertrages.

Hintergrund: Wenn es dann um die letzte Rate geht und noch Mängel offen sind, ob man dann irgendwelche Ansprüche hat. Aber wir sowas haben wir ja ansonsten noch die Verbraucherbürgschaft.
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