ᐅ Fragen zu Umbau, Bauamt,
Erstellt am: 18.06.15 08:07
Guten Morgen allerseits,
ich hoffe mir kann hier jemand ein bisschen weiter helfen, ich hänge grade bisschen in den Seilen.. Folgende Problematik:
Meine Mutter und ihre Schwester haben nach dem Tod meiner Oma ein Haus geerbt, meine Tante wohnt im EG dieses Hauses,das OG steht bis dato leer. Jetzt kam die Idee auf, ich könnte das Obergeschoss umbauen zu einer Wohnung, es ist zwar ausgebaut, aber die Elektroinstallation hängt komplett am EG, Wasser und Abwasser fehlt komplett.. Also das OG muss komplett saniert werden. Meine Hauptfrage ist jetzt, wenn ich hier eine vollwertige 2. Wohnung in das Obergeschoss baue, muss ich da irgendetwas auf dem Bauamt melden, die Außenhaut bleibt unberührt also keine zusätzlichen Fenster/ Gauben etc. Nur der Innenausbau zur Wohnung.
Ich freue mich auf eure Antworten
Viele Grüße
Andi
ich hoffe mir kann hier jemand ein bisschen weiter helfen, ich hänge grade bisschen in den Seilen.. Folgende Problematik:
Meine Mutter und ihre Schwester haben nach dem Tod meiner Oma ein Haus geerbt, meine Tante wohnt im EG dieses Hauses,das OG steht bis dato leer. Jetzt kam die Idee auf, ich könnte das Obergeschoss umbauen zu einer Wohnung, es ist zwar ausgebaut, aber die Elektroinstallation hängt komplett am EG, Wasser und Abwasser fehlt komplett.. Also das OG muss komplett saniert werden. Meine Hauptfrage ist jetzt, wenn ich hier eine vollwertige 2. Wohnung in das Obergeschoss baue, muss ich da irgendetwas auf dem Bauamt melden, die Außenhaut bleibt unberührt also keine zusätzlichen Fenster/ Gauben etc. Nur der Innenausbau zur Wohnung.
Ich freue mich auf eure Antworten
Viele Grüße
Andi
Melden musst du es nur, wenn im bebauungsplan Regelungen bezüglich der Anzahl von getrennten Wohnungen enthalten sind (Wohneinheit als Stichwort im Bebauungsplan suchen = Wohneinheit). Sollte dort pro Baukörper nur eine Wohneinheit zulässig sein, dürfen die beiden Wohnungen nicht komplett getrennt werden.
Des weiteren kann es Vorgaben bezüglich der maximal Anzahl von qm geben, die ein Gebäude haben kann.
Ich an deiner Stelle würde einfach im zuständigen Bauamt (der Gemeinde) anrufen und dort dein Anliegen schilder. Die Damen und Herren helfen meistens gut und gerne weiter.
Des weiteren kann es Vorgaben bezüglich der maximal Anzahl von qm geben, die ein Gebäude haben kann.
Ich an deiner Stelle würde einfach im zuständigen Bauamt (der Gemeinde) anrufen und dort dein Anliegen schilder. Die Damen und Herren helfen meistens gut und gerne weiter.
B
Bauexperte19.06.15 09:20Hallo Andi,
Ich würde mich daher nicht wundern, wenn Du eine Genehmigung beantragen mußt 😉
Grüße, Bauexperte
andi921 schrieb:Ich möchte Dir empfehlen, den Gang zu Deinem zuständigen Bauamt in Angriff zu nehmen. Du veränderst den Status quo des Einfamilienhaus, in welchem Du ein Zweifamilienhaus daraus machen möchtest. Dies ändert die bestehende Bebauung komplett, berührt auch ggfs. die Statik/den Brandschutz des Hauses; ganz davon abgesehen, daß ein Zweifamilienhaus anderen Anforderungen unterliegt, als ein schlichtes Einfamilienhaus.
Also das OG muss komplett saniert werden. Meine Hauptfrage ist jetzt, wenn ich hier eine vollwertige 2. Wohnung in das Obergeschoss baue, muss ich da irgendetwas auf dem Bauamt melden, die Außenhaut bleibt unberührt also keine zusätzlichen Fenster/ Gauben etc. Nur der Innenausbau zur Wohnung.
Ich würde mich daher nicht wundern, wenn Du eine Genehmigung beantragen mußt 😉
Grüße, Bauexperte
Hallo Andi,
@Bauexperte hat Recht. Wenn man Deine Formulierung "vollwertige 2. Wohnung" so interpretiert, dass das OG mit einer Wohnungseingangstür vom UG getrennt sein soll, also später auch beide Teile separat vermietet oder evtl. gar verkauft werden könnten, läuft das auf die sog. Abgeschlossenheitsbescheinigung raus. Abgesehen davon, dass das rein praktisch vermutlich gewollt/sinnvoll ist, bringt diese Trennung auch andere Vorteilte mit sich; man kann, wenn man das will, im Grundbuch Teileigentum für die einzelnen Wohnungen bilden, die Wohnungen dann einzeln belasten und/oder Kosten (steuerlich) den einzelnen Wohnungen zuordnen.
Wenn man das in der Konsequenz will und die Vorteile mitnehmen will, sollte man sich dafür auch gleich wie Bauexperte vorgeschlagen hat, mit Bauamt und AR zusammensetzen, damit gleich alle Belange wie zb Schallschutz, Abgeschlossenheit, Brandschutz, Rettungswege, Parkplätze etc. berücksichtigt werden.
Unabhängig davon, was im Bebauungsplan bzgl. der Anzahl der Wohneinheiten steht - es ist grundsätzlich legitim und keineswegs aussichtslos, einen Bauantrag zu stellen, der von den grundsätzlichen Bestimmungen des B-Plans abweicht.
MfG
@Bauexperte hat Recht. Wenn man Deine Formulierung "vollwertige 2. Wohnung" so interpretiert, dass das OG mit einer Wohnungseingangstür vom UG getrennt sein soll, also später auch beide Teile separat vermietet oder evtl. gar verkauft werden könnten, läuft das auf die sog. Abgeschlossenheitsbescheinigung raus. Abgesehen davon, dass das rein praktisch vermutlich gewollt/sinnvoll ist, bringt diese Trennung auch andere Vorteilte mit sich; man kann, wenn man das will, im Grundbuch Teileigentum für die einzelnen Wohnungen bilden, die Wohnungen dann einzeln belasten und/oder Kosten (steuerlich) den einzelnen Wohnungen zuordnen.
Wenn man das in der Konsequenz will und die Vorteile mitnehmen will, sollte man sich dafür auch gleich wie Bauexperte vorgeschlagen hat, mit Bauamt und AR zusammensetzen, damit gleich alle Belange wie zb Schallschutz, Abgeschlossenheit, Brandschutz, Rettungswege, Parkplätze etc. berücksichtigt werden.
Unabhängig davon, was im Bebauungsplan bzgl. der Anzahl der Wohneinheiten steht - es ist grundsätzlich legitim und keineswegs aussichtslos, einen Bauantrag zu stellen, der von den grundsätzlichen Bestimmungen des B-Plans abweicht.
MfG
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