ᐅ Unbebaubares Grundstück nach Paragraph 34 ?
Erstellt am: 19.04.15 08:32
Hallo zusammen,
wir sind derzeit an einem Grundstück interessiert. Wir könnten eine Teilfläche (ca. 500 qm) eines ca. 3000 qm großen und bereits bebauten Grundstücks kaufen.
Die Stadt stellt sich leider etwas quer, mit der Begründung, dass dann in 2. Reihe gebaut wird und dies nicht zulässig wäre. Soweit für mich auch verständlich. Allerdings gibt es in der näheren Umgebung 100-150 Meter ebenfalls mehrere Grundstücke, welche bereits in 2. Reihe bebaut wurden. Die Häuser stehen dort auch noch nicht sehr lange (ca. 10 Jahre).
Kann ich dies jetzt als "Willkür" einordnen und einfach weitersuchen, oder hat jemand schon Ähnliches erlebt und trotzdem bauen können? Da Grundstücke, die nicht in Neubaugebieten liegen, auch hier einigermaßen rar sind, möchte ich doch nicht so schnell aufgeben.
Danke für Eure Einschätzungen
Viel Glück
Heiko
wir sind derzeit an einem Grundstück interessiert. Wir könnten eine Teilfläche (ca. 500 qm) eines ca. 3000 qm großen und bereits bebauten Grundstücks kaufen.
Die Stadt stellt sich leider etwas quer, mit der Begründung, dass dann in 2. Reihe gebaut wird und dies nicht zulässig wäre. Soweit für mich auch verständlich. Allerdings gibt es in der näheren Umgebung 100-150 Meter ebenfalls mehrere Grundstücke, welche bereits in 2. Reihe bebaut wurden. Die Häuser stehen dort auch noch nicht sehr lange (ca. 10 Jahre).
Kann ich dies jetzt als "Willkür" einordnen und einfach weitersuchen, oder hat jemand schon Ähnliches erlebt und trotzdem bauen können? Da Grundstücke, die nicht in Neubaugebieten liegen, auch hier einigermaßen rar sind, möchte ich doch nicht so schnell aufgeben.
Danke für Eure Einschätzungen
Viel Glück
Heiko
Ist denn dort die Bebauung in zweiter Reihe tatsächlich nicht zulässig. Wenn dem so ist, dann wäre es zumindest mal keine willkürliche Entscheidung, sondern eine, die das rechtliche Dürfen richtig einordnet.
Möglicherweise war früher die Bebauung so zugelassen. Oder jemand hat einfach irrtümlich die Bebauung dort zugelassen. Leider (oder zum Glück) kann man eine Fehlentscheidung für sich nicht als Argument nutzen, ebenso verfahren zu dürfen.
Aber Du kannst einen Antrag stellen und diesen ablehnen lassen. Die Ablehnung ist ein Verwaltungsakt, gegen den Du Anfechtungsklage erheben könntest. Aussichten sind, meiner bescheidenen Meinung nach, nahe "0". Alternativ kannst Du hier natürlich auch versuchen, dass die Stadt im Verfahrenswege den Bebauungsplan ändert und für diesen Bereich eine rückwärtige Bebauung später zulässt. Fraglich ist aber, wann dieses "später" denn sein dürfte. Wenn es gelänge, dann sprechen wir eher über Jahre, als über Monate.
Ich würde vermutlich weitersuchen, es sei denn, es handelt sich um DAS einzig wahre, ultimative, seligmachende Grundstück, ohne welches ein Weiterleben einfach kaum vorstellbar ist.
Möglicherweise war früher die Bebauung so zugelassen. Oder jemand hat einfach irrtümlich die Bebauung dort zugelassen. Leider (oder zum Glück) kann man eine Fehlentscheidung für sich nicht als Argument nutzen, ebenso verfahren zu dürfen.
Aber Du kannst einen Antrag stellen und diesen ablehnen lassen. Die Ablehnung ist ein Verwaltungsakt, gegen den Du Anfechtungsklage erheben könntest. Aussichten sind, meiner bescheidenen Meinung nach, nahe "0". Alternativ kannst Du hier natürlich auch versuchen, dass die Stadt im Verfahrenswege den Bebauungsplan ändert und für diesen Bereich eine rückwärtige Bebauung später zulässt. Fraglich ist aber, wann dieses "später" denn sein dürfte. Wenn es gelänge, dann sprechen wir eher über Jahre, als über Monate.
Ich würde vermutlich weitersuchen, es sei denn, es handelt sich um DAS einzig wahre, ultimative, seligmachende Grundstück, ohne welches ein Weiterleben einfach kaum vorstellbar ist.
Nach meinem Kenntnisstand ist 2. Reihe nicht ausdrücklich verboten. Die Bebauung in dem Gebiet richtet sich allgemein nach der vorhandenen Bebauung.
Und die ist eben wie dargestellt auch teilweise in 2. Reihe zu finden. Die Definition vom "unmittelbarer Umgebung" wäre Mal interessant...
Das Grundstück ist schon sehr schön gelegen. Ich bin auch bereit einige Hürden zu nehmen. Den Rechtsweg möchte ich allerdings nicht beschreiten.
Viel Glück
Und die ist eben wie dargestellt auch teilweise in 2. Reihe zu finden. Die Definition vom "unmittelbarer Umgebung" wäre Mal interessant...
Das Grundstück ist schon sehr schön gelegen. Ich bin auch bereit einige Hürden zu nehmen. Den Rechtsweg möchte ich allerdings nicht beschreiten.
Viel Glück
Dann würde ich wohl ein paar Fotos machen und einen Gesprächstermin mit dem zuständigen Sachbearbeiter vereinbaren. Er wird die Versagensgründe dann hoffentlich hinreichend klar darlegen, aber vielleicht ist er ja auch insgesamt Gesprächsbereit. "Unmittelbare Umgebung" wäre sicherlich interessant. Toitoitoi.
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