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ᐅ Das sollte man für den Ernst- oder Todesfall in der Ehe wissen!


Erstellt am: 02.04.15 21:23

Y
ypg
02.04.15 21:23
Liebe Häuslebauer,

die meisten sind von Euch verheiratet, also auch gegenseitig abgesichert - so denkt Ihr!
Es ist leider so, dass Ihr Euch nicht automatisch durch das Ehegelöbnis gegenseitig Vollmachten für eure Bankkonten gebt: diese sind immer noch Privatsache des Kontoeigentümers.
Probleme können auftreten, wenn der Kontoinhaber vom Konto, von dem die wichtigsten (oder hohen) Abbuchungen getätigt werden, nicht mehr selbst bedienen kann oder gar verstirbt.
Der zurück bleibende Ehepartner kann nur mit zeitlichen Verzug und einer Vielzahl von Bedingungen auf das Geld zurückgreifen.
Die Bedingungen sind u.A. durch Erbschein, Erbfolge und Miterben abhängig.

Bitte denkt dran: Euch beizeiten (also jetzt) gegenseitig Vollmachten für Eure Konten einräumen -
Ansonsten kann es finanziell sehr eng werden!

Das rät Euch eine besorgte Yvonne
M
Manu1976
02.04.15 22:05
Danke, für den Tipp. Soweit hätte ich wirklich nicht gedacht. Aber wir haben nur gemeinsame Konten :-)
Y
ypg
02.04.15 22:13
Manu1976 schrieb:
Danke, für den Tipp. Soweit hätte ich wirklich nicht gedacht. Aber wir haben nur gemeinsame Konten 🙂

Super!
Viele, wenn nicht sogar die meisten Paare haben zum Ausbildungsbeginn jeder seine eigenen Konten, später dann den Partner mit eigenem Konto geheiratet. Meist denken viele der Mehrheit nicht nach, dass neben Umschreibung der Versicherungen auch der Status der Konten geändert werden muss bzw sollte.

Oftmals betrifft es auch Depot- oder sonstige Konten, die nur eine Person einer Partnerschaft eröffnet, um Spekulationen und Ersparnisse zu händeln.
T
toxicmolotof
03.04.15 00:44
Notarielle Vollmachten und Testament schaden auch nicht. Auch nicht, wenn die der Bank schon zu Lebzeiten vorgelegt werden.

Ebenso Betreuungsverfügungen etc... wenn man eh schon beim Notar war...
J
Jochen104
03.04.15 10:12
Hallo zusammen,
unser Notar hat uns schon beim Grunderwerb darauf hin gewiesen, dass wir unseren Nachlass zumindest in einem handschriftlichen Testament festhalten sollen.
Detailliert kenne ich mich zwar nicht aus, aber ich gebe das mal aus meinem Gedächtnis wieder:
Es ist nicht so, dass im Todesfall ohne Regelung der Ehepartner alles erbt. Da bekommen die Kinder, oder - wenn (noch) kinderlos - die Eltern des Verstorbenen einen Anteil (auch des gemeinsamen Hauses).
Noch komplexer kann es werden, wenn man kinderlos ist und beide Ehepartner versterben und nichts ist geregelt: Dann wird nämlich untersucht, wer eventuell auch nur eine Sekunde vorher gestorben ist. Dessen Erbe wird dann aufgeteilt (Anteil der Eltern und des danach verstorbenen Ehegatten) und der zweite Verstorbene erbt dann seinen Teil komplett an die Eltern. So haben nachher die Eltern des zuerst Verdorbenen 1/4 des Hauses und die des zuletzt verstorbenen 3/4 des Hauses (ob es jetzt genau 1/4 war weiß ich nicht mehr).
Wir haben uns darauf hin im Internet ein paar Mustertestamente angeschaut und ein für uns passendes handschriftlich niedergeschrieben und unterschrieben und oben im Versicherungsordner abgeheftet.
Darin ist geregelt, dass wir uns gegenseitig zum Alleinerben einsetzten und nach dem Ableben des Überlebenden von uns unsere Eltern zu gleichen Teilen erben. Das müssen wir natürlich anpassen, wenn wir mal Kinder bekommen.

Besser wäre natürlich ein notariell beglaubigtes Testament, aber das kostet auch eine Stange Geld.
V
Voki1
03.04.15 10:39
Das Bürgerliche Gesetzbuch regelt alle Erbfolgen für die Personen, die hiervon abweichend keine Regelungen getroffen haben. Das definiert dann den Standard, der alle Beteiligten nach dem Grad ihres Verhältnisses berücksichtigt. Oft ist es aber nicht die Regelung, die der Verstorbene zu Lebzeiten eigentlich wollte. So möchte man i.d.R., dass der verbliebene Ehepartner natürlich im Haus bleiben kann und selbiges im Zuge einer Erbauseinandersetzung mit den Kindern nicht verkaufen muss. Hier sind unterschiedlichste Überlegungen und Wünsche des "zukünftig Verblichenen" denkbar. ;-)

Grundsätzlich ist es so, dass der Ehepartner (im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft -- wenn also keine Gütertrennung vereinbart worden ist) zunächst schon einmal 1/4 durch den fiktiven Zugewinnausgleich erbt. Zudem erbt der Ehegatte 1/4 gesetzlichen Erbteil, mithin also insgesamt 1/2 des Vermögens des Erblassers. Die Kinder teilen sich dann den Rest zu gleichen Teilen.

Man kann sehen, dass diese gesetzliche Erbreihenfolge zu Schwierigkeiten führen kann (und oft wird). Daher ist das handschriftlich formulierte Testament eine gute Grundlage, hier eine gewünschte Erbregelung zu treffen. Eine notarielle Beglaubigung ist dabei nicht zwingend nötig, wirksam ist das Testament als Willenserklärung auch so. Problem ist aber, dass es leichter "verschwinden" kann oder aber ein neues Testament auftaucht, welches andere Regelungen beinhalten mag. Hier gibt es die irrsten Versuche, die Erbfolge zum Vorteil einzelner möglicher Erben zu beeinflussen.

Sicherer ist hier die Beglaubigung durch einen Notar. Beglaubigung heißt aber nur, dass der Notar bestätigt, dass die Unterschrift des Unterzeichnenden in seiner Gegenwart geleistet worden ist. Im Unterschied ist ein öffentliches Testament durch einen Notar formuliert, vorgelesen und Vor- und Nachteils wurden erklärt, also der Notar versichert sich davon, dass der Unterzeichner die Äußerungen und Folgen auch verstanden hat. Gleichzeitig wird der Notar dadurch dokumentieren, dass der künftige Erblasser diese Willenserklärung auch verstanden hat und nicht der begünstigte Erbe bei der Unterschrift die Hand geführt hat und dem beinahe Erblasser zwischendrin den Sabber abwischte. ;-)

Das Testament kann dann hinterlegt werden.

Es gibt ganz, ganz viele Wege zur Regelung solcher Dinge. Man muss sich nur genauso damit beschäftigen wie mit der Frage, wie denn eigene Pflege, Liquidität im Todesfall / Unfall / Koma etc. laufen kann.

Ich bin sehr dankbar, dass Yvonne das wichtige Thema hier ausgeführt hat. Man drückt sich so gerne um so wenig erwünschte Sachverhalte. :-)
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