ᐅ Maklerprovision nicht in Kaufvertrag aufnehmen?
Erstellt am: 17.07.14 22:18
Hallo,
wir wollen ein Haus kaufen und der Makler hat vorgeschlagen, die Courtage nicht in den Vertrag mit aufzunehmen, da sich ansonsten die Notarkosten erhöhen würden (durch die höheren Gesamtkosten).
Stattdessen sollen wir folgende Erklärung unterzeichnen:
Der Kaufvertrag für das 1-Familienhaus XXX, zwischen der Verkäuferin XXX
sowie den Käufern XXX
vor dem Notar XXX mit dem Amtssitz in XXX ist durch die Vermittlung der Immobilien XXX zustande gekommen.
Der Käufer hat eine Courtage in Höhe von 3,57 % des Kaufpreises (€ 250.000,00) inklusive MwSt. in Höhe von € 8.925,00 zu zahlen. Diese Vereinbarung gilt als echter Vertrag zu Gunsten Dritter gem. § 328 Abs. 1 Baugesetzbuch. Auch im Falle der Wahrnehmung eines gesetzlichen oder vertraglichen Vorkaufsrechts besteht diese Verpflichtung. Auch ein Vorkaufsberechtigter hat demgemäß die Courtageverpflichtung zu erfüllen.
Ist das so üblich und in Ordnung?
Gruß,
Volkmann
wir wollen ein Haus kaufen und der Makler hat vorgeschlagen, die Courtage nicht in den Vertrag mit aufzunehmen, da sich ansonsten die Notarkosten erhöhen würden (durch die höheren Gesamtkosten).
Stattdessen sollen wir folgende Erklärung unterzeichnen:
Der Kaufvertrag für das 1-Familienhaus XXX, zwischen der Verkäuferin XXX
sowie den Käufern XXX
vor dem Notar XXX mit dem Amtssitz in XXX ist durch die Vermittlung der Immobilien XXX zustande gekommen.
Der Käufer hat eine Courtage in Höhe von 3,57 % des Kaufpreises (€ 250.000,00) inklusive MwSt. in Höhe von € 8.925,00 zu zahlen. Diese Vereinbarung gilt als echter Vertrag zu Gunsten Dritter gem. § 328 Abs. 1 Baugesetzbuch. Auch im Falle der Wahrnehmung eines gesetzlichen oder vertraglichen Vorkaufsrechts besteht diese Verpflichtung. Auch ein Vorkaufsberechtigter hat demgemäß die Courtageverpflichtung zu erfüllen.
Ist das so üblich und in Ordnung?
Gruß,
Volkmann
T
toxicmolotof17.07.14 22:29Dass der Makleranspruch nicht im Kaufvertrag des Notars aufgenommen wird ist üblich und spart in der Tat Notarkosten wie schon beschrieben.
Die Beurteilung der letzten beiden Zeilen fällt mit ab dem ersten Punkt nach "zahlen" allerdings schwer. Dass du die 8925 Euro zahlen willst, steht ja außer Frage, oder? ;-)
Ich würde in jedem Fall noch ergänzen, dass der Maklervertrag, bzw. die Vergütung in genannter Höhe erst fällig wird, wenn der Kaufvertrag der Immobilie rechtsgültig geschlossen worden ist und der Eigentumsübertrag im Grundbuch unwiderruflich vollzogen worden ist.
Die Beurteilung der letzten beiden Zeilen fällt mit ab dem ersten Punkt nach "zahlen" allerdings schwer. Dass du die 8925 Euro zahlen willst, steht ja außer Frage, oder? ;-)
Ich würde in jedem Fall noch ergänzen, dass der Maklervertrag, bzw. die Vergütung in genannter Höhe erst fällig wird, wenn der Kaufvertrag der Immobilie rechtsgültig geschlossen worden ist und der Eigentumsübertrag im Grundbuch unwiderruflich vollzogen worden ist.
toxicmolotow schrieb:
Dass du die 8925 Euro zahlen willst, steht ja außer Frage, oder? ;-)Will? Muss! :-D
Da, an sowas hatte ich auch schon gedacht bzgl. Fälligkeit etc.
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