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Erstellt am: 11.02.26 06:35

P
PeMue124
11.02.26 10:27
nordanney schrieb:
Baugenehmigung muss VOR Antragstellung vorliegen. Nicht bereits in der Vergangenheit erteilt.
Ziel war für die Förderung, dass einige der fast 10.000 in den letzten Jahren erteilten Baugenehmigungen mit der Förderung wieder wirtschaftlich werden und nicht in der Schublade verkümmern (gerade große Projekte).

Da wir eine positive Bauvoranfrage habe und die Randbedingungen positiv sind gehen wir von Wochen bis zu Baugenehmigung aus. Die Bearbeitung läuft beim Architekten parallel.
Aber unter dem Aspekt verstehe ich nun auch, was ich schon als Bauchgefühl hatte. 

Mein Verständnis jetzt: Die Anforderungen Gebäudeenergiegesetz sind annähernd gleich zu KfW55, aber durch detailliertere Berechnung würden sich positiv Auswirkungen auf die nachgewiesene(!) Effizienz der eingesetzten Bauprodukte ergeben. 
Also z.B.

nach Gebäudeenergiegesetz Anforderungen und vereinfachter Rechnung 
U-Wert der Wände 50 W/(m2K) entspricht fiktiv 20cm Dämmung, 

KfW mit detaillierter Rechnung 
U-Wert 40 W/(m2K) entspricht fiktiv 18cm Dämmung, weil nachgewiesen wurde, dass weniger Wärmebrücken zu berücksichtigen sind.
Ob das aber dann wirklich am Ende das Ergebnis ist, kann niemand verlässlich sagen.
Stimmt das in etwa?
N
nordanney
11.02.26 10:36
PeMue124 schrieb:
Mein Verständnis jetzt: Die Anforderungen Gebäudeenergiegesetz sind annähernd gleich zu KfW55, aber durch detailliertere Berechnung würden sich positiv Auswirkungen auf die nachgewiesene(!) Effizienz der eingesetzten Bauprodukte ergeben.

Ja, es wird einfach ein wenig anders gerechnet bzw. mehr gerechnet. Dazu gibt es auf der Seite der KfW ein schönes Merkblatt zu den technischen Mindestanforderungen.
Im Ergebnis wird umfangreicher gerechnet (und nicht pauschaliert), um



nachzuweisen. Lt. Gebäudeenergiegesetz sind 100% beim Ht Wert zu erreichen - das ist der einzige echte Unterschied (neben dem Rechnen statt Pauschalieren).
Bedeutet, dass man sich praktisch ein schlechteres Haus als nach Gebäudeenergiegesetz bauen darf, nur weil man es sich schön gerechnet hat ;-)
1
11ant
11.02.26 15:18
PeMue124 schrieb:
wir planen aktuell einen Hausbau, 160m² EG/OG mit Einliegerwohnung 50m2 im Keller. Der Grundriss ist nahezu rechteckig, Dachform Pultdach ohne Giebel, Erker, etc.

Der Grundriss "ist" (also nicht erst "soll werden" ), dann zeige den doch ´mal. 160 qm überirdisch wären als Anstattvilla Zehnmalzehn oder vergleichbar und auch als  "Anderthalbgeschösser" nur etwa 100 qm im EG, für 50 qm im UG müßte es für auch ohne fette Lichthöfe helle Wohnräume schon ein ziemlich lautes "Pro" Votum des Grundstückes in der 11ant Keller-Frage sein. Zumindest wenn man keine "ökonomisch Hornberger Schießen" Einliegerwohnung bauen will.

nordanney schrieb:
Baugenehmigung muss VOR Antragstellung vorliegen. Nicht bereits in der Vergangenheit erteilt.

Ich stehe auf dem Schlauch: ein "ex Ante" Zeitraum, der aber gleichzeitig nicht im Präteritum liegt - mit welcher Schrödinger-Zeitmaschine geht das denn ?
https://www.instagram.com/11antgmxde/
https://www.linkedin.com/company/bauen-jetzt/
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11ant
11.02.26 15:23
11ant schrieb:
Der Grundriß "ist" (also nicht erst "soll werden" ), dann zeige den doch ´mal.

Bitte mitsamt dem Grundstück, und nimm´ dabei auch Yvonnes ausgefüllten Fragebogen mit !
https://www.instagram.com/11antgmxde/
https://www.linkedin.com/company/bauen-jetzt/
N
nordanney
11.02.26 15:28
11ant schrieb:
Ich stehe auf dem Schlauch: ein "ex Ante" Zeitraum, der aber gleichzeitig nicht im Präteritum liegt - mit welcher Schrödinger-Zeitmaschine geht das denn ?

Bezieht sich auf einen Post.

Antragstellung war in diesem Zusammenhang die Antragstellung bei der KfW. Nicht Baugenehmigung vor Antragstellung beim Bauamt auf Ausstellung der Baugenehmigung.
1
11ant
11.02.26 17:02
nordanney schrieb:
Baugenehmigung muss VOR Antragstellung vorliegen. Nicht bereits in der Vergangenheit erteilt.

nordanney schrieb:
Antragstellung war in diesem Zusammenhang die Antragstellung bei der KfW. Nicht Baugenehmigung vor Antragstellung beim Bauamt auf Ausstellung der Baugenehmigung.

Daß die Baugenehmigung nicht vor dem Bauantrag vorliegen kann, ist schon klar. Aber vom Zeitpunkt der Antragstellung bei der KfW kann die Baugenehmigung wenn sie da bereits vorliegen muß ja nicht erst aus der Zukunft kommen (???)

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