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ᐅ Beratung für Photovoltaikanlage


Erstellt am: 13.09.21 14:52

Fuchur26.01.22 18:01
Evolith schrieb:

Gewinn meint hier ganz eng betrachtet, ob ich mit dem Verkauf von Strom ins Plus komme. Da der große Gewinn aber durch den Eigenverbrauch passiert, lässt sich jede klassische private Anlage recht einfach ins Negative rechnen.
Woher nimmst du diese Aussage, dass die Privatentnahme bei der Gewinnerzielungsabsicht außen vor bleibt? Nach allen meinen Informationen ist diese sehr wohl zu berücksichtigen. Natürlich nur in Höhe des "Ertragsausfalls" und damit wesentlich geringer anzusetzen als umsatzsteuerlich. Damit eben in der Höhe, wie man sie auch in der EÜR erfasst. Aber dass man die einfach unter den Tisch fallen lässt, konnte ich nirgends nachvollziehen.
Hangman26.01.22 18:10
Strenggenommen ist die Entnahme mit den zu ermittelnden Erstellungskosten anzusetzen (also Abschreibung durch Gesamtertrag). Aber nehmen wir spaßhalber 8 Cent für Vergütung und Entnahme. Bei einer 10kWp Anlage mit ca 10.000 kWh Produktion wären das 800€ Ertrag p.a.. Lineare Abschreibung bei Kaufpreis von 14K€ = 700€. Aus steuerlicher Sicht verbleibender Gewinn = 100€. Wenn man wollte könnte davon sogar noch Steuerberaterkosten, Versicherung, Wartung, usw abziehen. In jedem Fall also weit unterhalb des Freibetrages und somit Liebhaberei und man ist den FA-Krempel los.

Völlig unabhängig davon ist die tatsächliche Wirtschaftlichkeit wo sich der Eigenverbrauch ´dank´ höherer Strompreise natürlich deutlich positiver darstellt.
Fuchur26.01.22 18:14
Na genau das meine ich doch. 14T€ netto für 10kWp ist nun schon sehr teuer und selbst dann reicht es noch.
Hangman schrieb:

In jedem Fall also weit unterhalb des Freibetrages und somit Liebhaberei
sicher? Das ist eine reine Freigrenze bis zu der keine EkSt zu bezahlen ist, es bleibt aber Gewinn.
Hangman26.01.22 18:28
Fuchur schrieb:

sicher? Das ist eine reine Freigrenze bis zu der keine EkSt zu bezahlen ist, es bleibt aber Gewinn.

Es gibt einen Freibetrag für gewerbliche Nebentätigkeit (ich bin Angestellter) die irgendwo bei 400 Single / 800 Paare liegt. Wenn man Hauptberuflich schon ein Gewerbe betreibt, sieht das anders aus - dann ist dieser Freibetrag durch den Hauptberuf hoffentlich schon ausgeschöpft.
Fuchur26.01.22 18:46
Ich gehe davon aus, dass wir das selbe meinen. 410€ nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz. Ist aber wie gesagt nur eine Freigrenze zur Steuervereinfachung, kein Freibetrag.
Evolith27.01.22 09:10
Fuchur schrieb:

Woher nimmst du diese Aussage, dass die Privatentnahme bei der Gewinnerzielungsabsicht außen vor bleibt? Nach allen meinen Informationen ist diese sehr wohl zu berücksichtigen. Natürlich nur in Höhe des "Ertragsausfalls" und damit wesentlich geringer anzusetzen als umsatzsteuerlich. Damit eben in der Höhe, wie man sie auch in der EÜR erfasst. Aber dass man die einfach unter den Tisch fallen lässt, konnte ich nirgends nachvollziehen.

Effektiv hast du Recht, aber nur teils. Bei der Prognose wirst du den "Ausfall" natürlich so darstellen, dass sie sich in keinster Weise positiv auswirkt. Da gibt es laut unserem FA anerkannte Pauschalbeträge. Die sind dann lächerlich. Ich hatte das mal für meine eins angedacht 24kwp Anlage gerechnet. In 20 Jahren war ich immer noch rot.
freibetragentnahmeabschreibung10kwpfreigrenze