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ᐅ Kauf selbst bewohnte ETW - Ablauf Finanzierung


Erstellt am: 23.09.21 11:48

Tinterho23.09.21 18:45
DaSch17 schrieb:

Wie hoch ist die Instandhaltungsrücklage? Bzw. wenn das Objekt zuvor einem ET gehörte: Gibt es überhaupt eine Instandhaltungsrücklage?

Das muss ich mir auf den Protokollen der Eigentümerversammlungen anschauen. Ich vermute, es gibt eine Instandhaltungsrücklage, weiß es aber nicht genau. Falls es sie gibt, müsste ich die 'mitauslösen', sprich zusätzlich anteilig abkaufen?
DaSch17 schrieb:

Kennst Du die Gründe für den Verkauf mehrerer Wohnung in dem Objekt? FFM; BJ 2004; 55m² hört sich jetzt alles erstmal nach einem attraktiven Renditeobjekt an. Da sollte man die Frage zumindest mal stellen.

Ich hatte das im Eingangspost etwas verkürzt dargestellt: Der jetzige Eigentümer hatte früher eine Baufirma und hat das Haus selbst gebaut. Die anderen Wohnungen hat er über die Jahre immer mal wieder verkauft. Diese sind von den Eigentümern selbst bewohnt. Von den 8 Parteien gibt es nur noch zwei Wohnungen, die vermietet sind - meine und eine weitere. Beide sollen im Dezember verkauft werden.
DaSch17 schrieb:

Die Besteuerungsgrundlage und somit die Grunderwerbsteuer kann durch die Angabe der Höhe der IHR und der sonstigen mobilen Ausstattung der ETW (bspw. Übernahme einer Küche) um ein paar hundert Euro reduziert werden.

Ok, bespreche ich mit ihm. Ich vermute, die Garage und der Stellplatz müssen mitversteuert werden? Die kann man vermutlich nicht aus der Besteuerungsgrundlage rausrechnen?
DaSch17 schrieb:

Denk' dran, dass der Notar einen Nachweis über die Zahlung der Grunderwerbsteuer von Dir benötigt.

Was wäre so ein Nachweis? Reicht ein Kontoauszug z.B. oder brauche ich eine Bescheinigung direkt vom FA?

Danke und viele Grüße,
Tinterho
User081523.09.21 19:16
Tinterho schrieb:

Was wäre so ein Nachweis? Reicht ein Kontoauszug z.B. oder brauche ich eine Bescheinigung direkt vom FA?

Nachdem du gezahlt hast schickt das FA die sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung direkt an den Notar, der diese UB auch ans Grundbuchamt mitschicken muss.
ypg23.09.21 22:51
Tinterho schrieb:

und auch bereits einen Entwurf des Notarvertrages.
Das mag zwar praktisch sein, dass der Verkäufer seinen Notar hat, aber Dir steht das Recht zu, den Notar frei zu wählen. Dieses Recht hat seine Gründe!
Tinterho schrieb:

Diese Unterlagen schicke ich dann an den Berater.
Was soll der Berater denn beraten? Wie wäre es mit einem Bausachverständigen.
Yaso2.0 schrieb:

Ich würde mir die Protokolle der WEG-Versammlung geben lassen und schauen, ob da nicht in naher Zukunft irgendeine Investition am Gebäude geplant ist, die mit einer Sonderumlage beglichen werden muss.
Guter Hinweis !
Tinterho schrieb:

Ok, bespreche ich mit ihm. Ich vermute, die Garage und der Stellplatz müssen mitversteuert werden? Die kann man vermutlich nicht aus der Besteuerungsgrundlage rausrechnen?
Alles „Grund“ muss versteuert werden. Alles, was Du mit Schrauben lockern kannst und umgedreht aus der Wohnung herausschütteln kannst, darf rausgerechnet werden (keine Armaturen 😉, eher Möbel)
DaSch1723.09.21 23:21
User0815 schrieb:

Nachdem du gezahlt hast schickt das FA die sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung direkt an den Notar, der diese UB auch ans Grundbuchamt mitschicken muss.

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung muss beim FA beantragt werden, oder?

Einfacher ist es den Nachweis über die Zahlung (bspw. aus Online-Banking) direkt an den Notar zu schicken. Dieser besorgt dann die Unbedenklichkeitsbescheinigung vom FA. Erst dann kann die Eigentumsumschreibung im Grundbuchamt erfolgen.

Aber am besten befragst Du dazu mal Deinen Notar!
DaSch1723.09.21 23:28
Tinterho schrieb:

Das muss ich mir auf den Protokollen der Eigentümerversammlungen anschauen. Ich vermute, es gibt eine Instandhaltungsrücklage, weiß es aber nicht genau. Falls es sie gibt, müsste ich die 'mitauslösen', sprich zusätzlich anteilig abkaufen?

Ne. Die IHR ist üblicherweise im Kaufpreis inkludiert. So ist es zumindest Usus.

Es muss sogar eine Vermögensaufstellung der ET-Gemeinschaft geben aus der die Höhe der IHR hervorgeht. In dem Zuge würde ich mir außerdem unbedingt noch die Hausgeldbrechnungen der letzten 3 Jahre und den aktuellen Wirtschaftsplan geben lassen. 🙂
ypg schrieb:

Das mag zwar praktisch sein, dass der Verkäufer seinen Notar hat, aber Dir steht das Recht zu, den Notar frei zu wählen. Dieses Recht hat seine Gründe!

Word.
User081523.09.21 23:32
DaSch17 schrieb:

Die Unbedenklichkeitsbescheinigung muss beim FA beantragt werden, oder?

Einfacher ist es den Nachweis über die Zahlung (bspw. aus Online-Banking) direkt an den Notar zu schicken. Dieser besorgt dann die Unbedenklichkeitsbescheinigung vom FA. Erst dann kann die Eigentumsumschreibung im Grundbuchamt erfolgen.

Aber am besten befragst Du dazu mal Deinen Notar!

Das Finanzamt bekommt eine Kaufvertragsabschrift vom Notar mit der Bitte um Erteilung der UB, errechnet auf Grundlage des dortigen Kaufpreises die Grunderwerbsteuer und stellt sie dem Käufer in Rechnung. Nach Zahlungseingang beim Finanzamt schickt das Finanzamt die UB an den beurkundenden Notar.
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