ᐅ Grundstückskauf auf dem vorher ein Haus abgebrannt ist. Was beachten?
Erstellt am: 15.06.20 23:03
S
Seven198422.06.20 08:2411ant schrieb:
Die (Nicht)übereinstimmung von Plan und Wirklichkeit kann man prüfen, bevor man auf einen Bestandskeller aufbaut. Ich sehe da nicht, wo ein Holzrahmentafel-GU dem Steinaufsteinbauer prinzipbedingt unterlegen wäre.wahrscheinlich hätte ein zimmermann ähnliche lösungen gefunden wie ein maurermeister nur im werkstroff holz, zumindest da wo es ginge.... aber wenn ein tragender pfeiler mit unterzug im bestand existiert, dieser in der planung jedoh circa 30cm an falscher stelle steht und darauf eine tragende wand beplant ist kannste entweder überlegen wie du das löst(AUfmauern treppe, Säule betonieren oder du musst die planung ändern. wenn dann aber schon die wände in produktion sind bei einer fertigfirma is das suboptimal. Lösbar ist (fast) alles, der schaden wird nur größer je später du ihn entdeckst.Also zunächst mal gibt es ein Schadensgutachten, wo alles Wesentliche drin stehen sollte, denn danach wurde entschädigt.
Schade wegen der Finanzierung, da müsste man sich mit der KFW in Verbindung setzen, ob das noch als Sanierung zählt.
Achtung, die Auffassung der KfW muss nicht gleich der Landesbauordnung sein.
Siehe Wohneinheitendefinition, ein genehmigtes Einfamilienhaus kann für die KfW ein Mehrfamilienhaus sein, was auch oft so genutzt wird, wenn der Kollege hier fit genug ist. D.h. die 60% Abrissregel muss für die KfW nicht gelten. Was ich auch so sehen würde, aber das hängt von meinem Kollegen ab.
Die Energieeinsparverordnung bzw. KfW bleibt aber ein Problem, denn die Bodenplatte kann nur noch von innen gedämmt werden. Die im Boden befindliche Außenwand kann wieder freigelegt werden, um von außen gedämmt zu werden. Die schlechte Wärmebrücke schießt aber den pauschalen Wärmebrückenzuschlag (0,05 W/(m² K) ) für das gesamte Gebäude ab.
Allerdings sollte es machbar sein auf ein KfW55 zu kommen.
Alleine die Zuschüsse von 100.000,-€ sind schon neben den 0,75% an Zinsen attraktiv
Schade wegen der Finanzierung, da müsste man sich mit der KFW in Verbindung setzen, ob das noch als Sanierung zählt.
Achtung, die Auffassung der KfW muss nicht gleich der Landesbauordnung sein.
Siehe Wohneinheitendefinition, ein genehmigtes Einfamilienhaus kann für die KfW ein Mehrfamilienhaus sein, was auch oft so genutzt wird, wenn der Kollege hier fit genug ist. D.h. die 60% Abrissregel muss für die KfW nicht gelten. Was ich auch so sehen würde, aber das hängt von meinem Kollegen ab.
Die Energieeinsparverordnung bzw. KfW bleibt aber ein Problem, denn die Bodenplatte kann nur noch von innen gedämmt werden. Die im Boden befindliche Außenwand kann wieder freigelegt werden, um von außen gedämmt zu werden. Die schlechte Wärmebrücke schießt aber den pauschalen Wärmebrückenzuschlag (0,05 W/(m² K) ) für das gesamte Gebäude ab.
Allerdings sollte es machbar sein auf ein KfW55 zu kommen.
Alleine die Zuschüsse von 100.000,-€ sind schon neben den 0,75% an Zinsen attraktiv
Seven1984 schrieb:
aber wenn ein tragender pfeiler mit unterzug im bestand existiert, dieser in der planung jedoh circa 30cm an falscher stelle steht und darauf eine tragende wand beplant ist [...] dann aber schon die wände in produktion sind bei einer fertigfirma is das suboptimal.Von einem ungeprüften Plan leitet man grundsätzlich nichts ab, so wie man aus Summen nicht kürzt und "nämlich" nicht mit "h" schreibt. Das lernt der Bauherr doch nun wirklich im ersten Semester, da kann das Baumaterial bzw. die Konstruktionsweise nichts für. Improvisation wegen eigener Schlampigkeit ist immer das bitterste Lehrgeld.https://www.instagram.com/11antgmxde/
https://www.linkedin.com/company/bauen-jetzt/
parcus schrieb:
Alleine die Zuschüsse von 100.000,-€ sind schon neben den 0,75% an Zinsen attraktivEs sind mittlerweile 0,95 % Zinsen, sofern man nicht auf zehn Jahre Laufzeit plant. Ist aber immer noch attraktiv.Ähnliche Themen