ᐅ Befreiungen in der Baugenehmigung
Erstellt am: 05.03.19 23:05
Hallo zusammen,
wir haben nun nach fast 5 Monaten unsere Baugenehmigung bekommen.
Dazu hab ich mal eine Frage in die Runde wie man das zu interpretieren hat.
Also, im Bebauungsplan steht das hier:
Garagen und überdachte Stellplätze sind an das Hauptgebäude angebaut, nur mit Satteldach oder abgeschlepptem Pultdach zulässig.
Die Dachneigung der Garagendächer muss mind. 25° betragen.
Bei begrünten Dächern können geringere Dachneigungen (mind 10°) zugelassen werden.
Im Baugesuch hatten wir ein Doppelcarport geplant, an das Haus angebaut, mit begrüntem Flachdach. In den Zeichnungen haben wir dazugeschrieben "Befreiung Flachdach".
In der Baugenehmigung steht nun das hier:
"Nach §§56 Abs. 6, 74 Abs. 1 Nr. 1 Landesbauordnung i.V.m. Nr. 2 der örtlichen Bauvorschriften wird hinsichtlich der Verpflichtung zur Begrünung des Carports eine Befreiung erteilt."
Also eigentlich wollten wir die Befreiung fürs Flachdach, haben jetzt aber eine Befreiung für die Begrünung bekommen.
Aber die Zeichnungen wurden genehmigt mit begrüntem Flachdach, kann ich jetzt davon ausgehen, dass ich ein Flachdach ohne Begrünung bauen darf?
wir haben nun nach fast 5 Monaten unsere Baugenehmigung bekommen.
Dazu hab ich mal eine Frage in die Runde wie man das zu interpretieren hat.
Also, im Bebauungsplan steht das hier:
Garagen und überdachte Stellplätze sind an das Hauptgebäude angebaut, nur mit Satteldach oder abgeschlepptem Pultdach zulässig.
Die Dachneigung der Garagendächer muss mind. 25° betragen.
Bei begrünten Dächern können geringere Dachneigungen (mind 10°) zugelassen werden.
Im Baugesuch hatten wir ein Doppelcarport geplant, an das Haus angebaut, mit begrüntem Flachdach. In den Zeichnungen haben wir dazugeschrieben "Befreiung Flachdach".
In der Baugenehmigung steht nun das hier:
"Nach §§56 Abs. 6, 74 Abs. 1 Nr. 1 Landesbauordnung i.V.m. Nr. 2 der örtlichen Bauvorschriften wird hinsichtlich der Verpflichtung zur Begrünung des Carports eine Befreiung erteilt."
Also eigentlich wollten wir die Befreiung fürs Flachdach, haben jetzt aber eine Befreiung für die Begrünung bekommen.
Aber die Zeichnungen wurden genehmigt mit begrüntem Flachdach, kann ich jetzt davon ausgehen, dass ich ein Flachdach ohne Begrünung bauen darf?
saibot schrieb:
"Nach §§56 Abs. 6, 74 Abs. 1 Nr. 1 Landesbauordnung i.V.m. Nr. 2 der örtlichen Bauvorschriften wird hinsichtlich der Verpflichtung zur Begrünung des Carports eine Befreiung erteilt."An das Haus angebaut lese ich das als mindestens 10° geneigt erforderlich geblieben, aber befreit von der sonst unterhalb 25° geforderten Begrünung.https://www.instagram.com/11antgmxde/
https://www.linkedin.com/company/bauen-jetzt/
Nee, befreit wird doch gerade von der Begrünung - und nur davon.
Also nicht davon, daß auch ein flaches Dach noch 10° DN haben muß, wenn der Carport angebaut ist.
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Also nicht davon, daß auch ein flaches Dach noch 10° DN haben muß, wenn der Carport angebaut ist.
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11ant schrieb:
Also nicht davon, daß auch ein flaches Dach noch 10° DN haben muß, wenn der Carport angebaut ist.Aber in den Plänen ist es eindeutig als Flachdach ohne Neigung gezeichnet - und die wurden ja genehmigt. Nur eben ohne einen Textteil dazu. Oder gilt dieser Satz mit der Dachneigung vielleicht nur für Garagendächer und nicht für Carportdächer?
Ich weiss auch nicht, was die "örtliche Bauvorschrift Nr .2" sein soll. Ich glaub ich muss da doch mal auf'm Amt nachfragen...
saibot schrieb:
Garagen und überdachte Stellplätze sind an das Hauptgebäude angebaut, nur mit Satteldach oder abgeschlepptem Pultdach zulässig.
Die Dachneigung der Garagendächer muss mind. 25° betragen.
Bei begrünten Dächern können geringere Dachneigungen (mind 10°) zugelassen werden.So hast Du es zitiert, wohl aus den textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan, und da steht vermutlich "2." davor. Einen Carport nennt die Vorschrift einen "überdachten Stellplatz". Du sagtest, der sei an das Hauptgebäude angebaut, also: 10° DN sind da wohl angesagt.https://www.instagram.com/11antgmxde/
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