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ᐅ Festpreisbindung - Preiserhöhung nach Ablauf?


Erstellt am: 14.11.18 09:50

cschiko14.11.18 15:28
Hättest du 2 Tage später angefangen, dann hätte der BU eben diese Preiserhöhung nach Index bereits verlangen können. So ist das halt, die Preisbindung heißt nur das der Preis für diesen Zeitraum fest ist. Die Preiserhöhungen die theoretisch in diesem Zeitraum am normalen Markt stattfinden spielen also erst nach Ablauf der Frist eine Rolle, dann aber auch rückwirkend. Da ist deine Sichtweise, nicht böse gemeint, sehr blauäugig und einseitig.

Wie genau der Baubeginn nun definiert ist, das müsste im Vertrag stehen. Du hättest halt das "Go" erteilen müssen und für einen potenziellen Baustart alles Voraussetzungen geschaffen haben. Wenn dann der BU nicht anfangen kann, dann könnte das möglicherweise sein Problem sein. Aber wenn es richtig durchklingt, dann hast du es doch innerhalb der Frist nicht geschafft alles für einen Baustart in die Wege zu leiten. Oder woran lag es?
chrisw8116.11.18 09:40
cschiko schrieb:

Wie genau der Baubeginn nun definiert ist, das müsste im Vertrag stehen. Du hättest halt das "Go" erteilen müssen und für einen potenziellen Baustart alles Voraussetzungen geschaffen haben. Wenn dann der BU nicht anfangen kann, dann könnte das möglicherweise sein Problem sein. Aber wenn es richtig durchklingt, dann hast du es doch innerhalb der Frist nicht geschafft alles für einen Baustart in die Wege zu leiten. Oder woran lag es?
Ich möchte sogar behaupten, dass der Zeitpunkt gar nicht zu schaffen war....

Dezember: Unterzeichnung Werkvertrag
Februar: Bestätigung des Werkvertrags
März: Treffen mit dem Architekten
Mai: 1. Zeichnungen erhalten
Juni: Korrekturen abgeschlossen und Zeichnungen bestätigt
Juli: Bauantragsunterlagen erhalten und eingereicht
September: Baugenehmigung erhalten
Unser Festpreis galt nur bis Ende August.

Ich frage mich, wie soll das überhaupt geschafft werden (und auch 3 Monate bis zur Baugenehmigung sind keine Seltenheit)

Wenn es schon 6 Monate dauert bis die Bauantragsunterlagen da sind, da kann ich ja auch nichts dafür.
nordanney16.11.18 09:59
chrisw81 schrieb:
Wenn es schon 6 Monate dauert bis die Bauantragsunterlagen da sind, da kann ich ja auch nichts dafür.
Hihi - wenn Du keine Korrekturen vorgenommen hättest, wärst Du heute schon weiter. Da kann der GU doch nichts dafür

Kann man auch so herum sehen...
chrisw8116.11.18 10:14
nordanney schrieb:
Hihi - wenn Du keine Korrekturen vorgenommen hättest, wärst Du heute schon weiter. Da kann der GU doch nichts dafür

Kann man auch so herum sehen...
Die Korrekturen waren auch nur 1 Monat...ich frage mich eher warum es bis zur ersten Zeichnung 2 Monate gedauert hat. Das grenzt schon an Verschleppung.
Und ich denke mal Korrekturen sollten erlaubt sein.
Das werde ich auf jeden Fall mal ansprechen und vielleicht auch meinen Anwalt befragen.
cschiko16.11.18 10:54
Ok da wäre ggf. zu klären wer in welcher Form die Verzögerungen zu verantworten hat und ob so die Festpreisbindung nie einzuhalten war.

Aber bedenke bei dem Ganzen das du mit dem GU ja noch das Haus bauen willst, noch vor Baubeginn das Verhältnis ggf. mittels Anwalt nachhaltig zu schädigen ist vielleicht kein guter Weg. Dann lieber erst mal in ruhiger Form das Gespräch suchen. Warum hat es z.B. 2 Monate bis zur Bestätigung des Werkvertrags gebraucht? Warum dann erst 2 bzw. gesamt 4 Monate danach zum Architekt? Hättet ihr denn direkt mit Erteilung der Baugenehmigung beginnen können?
Dr Hix16.11.18 11:02
nordanney schrieb:
Ich finde es allerdings logisch, dass der Unternehmer Dir am 15.02. ein Angebot mit Preisen vom 15.02. gibt und Du jetzt die Preiserhöhung vom 15.02. bis heute tragen musst.

Finde ich nicht. Der Bauunternehmer wäre doch mit dem Klammerbeutel gepudert, wenn er Stand 15.02. die Preisentwicklung bis Ende der Preisbindung bzw. Baubeginn nicht bereits in seiner Kalkulation antizipiert. Der weiß doch ganz genau, dass nicht binnen weniger Wochen nach Vertragsunterzeichnung mit dem Bau begonnen wird (werden kann), ergo muss er den worst-case annehmen, dass am 29.09. mit dem Bau begonnen wird und seine Kosten zu den dann gültigen Rahmenbedingungen entstehen.

Da die Preisbindung nun überschritten wurde, stimmt seine Kalkulation nicht mehr und er verlangt mit Recht einen Aufschlag. Dieser kann sich aber doch nur anhand der tatsächlichen, nicht berücksichtigten Kostensteigerung bemessen und das sind eben jene nach dem 30.09..

Aber das sollte wohl tatsächlich lieber ein Anwalt beurteilen. Laienmeinungen helfen selten bei sowas
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