Hier werden wild Dinge vermischt, die gar nix mit einander zu tun haben.
Die Vermögensverwaltung beziehungsweise Vermietung und Verpachtung ist im Bereich Ertragsteuern anzusiedeln. Hier ist keine (gewerbliche) Unternehmenseigenschaft gegeben.
Umsatzsteuerlich ist dagegen schon die Umsatzerzielungsabsicht ausschaggebend für die Unternehmereigenschaft. Die Leistungen aus der Vermietung ist deshalb auch schon ein steuerbarer Umsatz nach §1(1) Nr. 1 USTG. Allerdings ist die Vermietung an Privatpersonen nach §4 Nr. 12 USTG steuerfrei und kann auch über die Steueroption nach §9 USTG nicht ausgehebelt werden. Früher mußten meines Wissens auch Nullmeldungen in der Umsatzsteuererklärung abgegeben werden. Das erstmal vorweg zur Klarstellung.
Jetzt zum konkreten Fall.
Baut ein Unternehmer aus Österreich in Deutschland, dann ist bei einer sonstigen Leistung ach §3a USTG die Umsatzsteuerpflich am Belegenheitsort des Grundstücks. Es muß also definitiv in Deutschland Umsatzsteuer abgeführt werden. Hat man als Auftraggeber einen umsatzsteuerlichen Unternehmer, dann verlagert sich die Steuerpflicht nach §13b USTG auf den Leistungsempfänger. Hat man keinen Unternehmer müsste sich das Unternehmen in Deutschland registrieren. Mitlerweile gibt es auch noch das OSS Verfahren, um die Registrierungspflicht zu vermeiden, hier weiß ich gerade aber nicht, ob das in diesem konkreten Anwendungsfall Anwendung findet.
Nun ist der Vermieter auch ein umsatzsteuerlicher Unternehmer. Insofern kann §13b UST (Verlagerung der Steuerpflicht) durchaus Anwendung finden.
Ich hatte das mal in einem Seminar, dass ein Kleinunternehmer die Umsatzsteuer bei Übergang der Steuerschuldnerschaft bzw. bei innergemeinschaftlichen Erwerb abführen muß, aber sich dafür keine Vorsteuer ziehen darf (da Kleinunternehmer). Ich könnte mir durchaus vorstellen, dass dies bei Vermietung und Verpachtung auch so ist.
Da hier keine Steuerberatung durchgeführt werden darf, verweise ich darauf, dass das eine Laienmeinung darstellt und empfehle den Gang zum Steuerberater.