Für ein einzelnes Grundstück sagt das alles garnichts.
Der §13 beschäftigt sich nicht mit Bebauungsplänen an sich, sondern speziell mit der Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens bei ihrer Aufstellung. In §13a wird dann erklärt, daß und wann die Grundsätze des §13 auf den Fall der Verdichtung anzuwenden sind. Dabei geht es um Baugrundstücke, die durch Abteilung der Hintergärten von solchen Grundstücken entstehen, die ihrerseits an den Vorderenden zusammenhängend nach § 34 bebaut wurden. § 13b wiederum erklärt, den Sinn des § 13a auch auf eine ähnliche Fallgruppe zu übertragen, nämlich auf Bereiche, die nicht wie beim § 13a im "Kern" bereits bebauter Gebiete entstehen, sondern "daneben".
Von der Idee her kann der § 13b Dein Grundstück also durchaus erfassen. Aber nicht einzeln. Du wirst regulär also abwarten müssen, bis die Gemeinde für die Flur, in der Dein Grundstück liegt, auf Grundlage des § 13b einen Bebauungsplan erlassen möchte. Wenn ihr Hunger nach neuem Bauland vorher gestillt ist, wird sie das so bald nicht tun. Alternativ kannst Du anregen, den Grenzverlauf des Gültigkeitsbereiches des Nachbar-Bebauungsplanes so zu ändern, daß Dein Grundstück da noch mit hineinfällt. In der Praxis setzt das ein gutes Verhältnis zu maßgeblichen Herrschaften in Rat und / oder Verwaltung voraus - einschließlich, mit deren Freunden nicht verfeindet zu sein