ᐅ Widerruf Bauvertrag wird nicht bestätigt
Erstellt am: 24.03.21 10:51
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T_im_Norden24.03.21 17:51nordanney schrieb:
P.S. Ich verschicke solche Dinge ausschließlich gegen Rückschein eigenhändig.Bei einem gewieften Gegner hast du damit schonmal ein Problem.Der macht einfach dem Postboten nicht auf, schon ist es nicht zugestellt und du bekommst ein Fristproblem.
T_im_Norden schrieb:
Bei einem gewieften Gegner hast du damit schonmal ein Problem.
Der macht einfach dem Postboten nicht auf, schon ist es nicht zugestellt und du bekommst ein Fristproblem.Ja, sehr gewieft. Manche demontieren ja auch ihren Briefkasten. Es hilft aber alles nix. Zugang wird fingiert und aus die Maus.nordanney schrieb:
Der Widerruf ist an keinerlei Formerfordernisse gebunden.guckuck2 schrieb:
dass die Widerrufsfrist erst ab Belehrung beginnt.Eine "Formerfordernis" gibt es allerdings schon, nämlich den korrekten Empfänger. In einem der beiden in Beitrag #13 von mir verlinkten Fälle ging es nämlich eben darum: der dortige TE hatte seinen Widerruf an den Franchisenehmer gerichtet, der in der Widerrufsbelehrung allerdings angegeben hatte, daß der Widerruf an "den Franchisenehmer c/o Rechtsabteilung des Franchisegebers" zu richten sei. Die Wirksamkeit, an einen widerrufsbelehrungswidrigen Empfänger zu adressieren, hatte ich lieber anwaltlich zu klären empfohlen, als sich dabei auf Forenmeinungen zu verlassen.https://www.instagram.com/11antgmxde/
https://www.linkedin.com/company/bauen-jetzt/
11ant schrieb:
Eine "Formerfordernis" gibt es allerdings schon, nämlich den korrekten Empfänger. In einem der beiden in Beitrag #13 von mir verlinkten Fälle ging es nämlich eben darum: der dortige TE hatte seinen Widerruf an den Franchisenehmer gerichtet, der in der Widerrufsbelehrung allerdings angegeben hatte, daß der Widerruf an "den Franchisenehmer c/o Rechtsabteilung des Franchisegebers" zu richten sei. Die Wirksamkeit, an einen widerrufsbelehrungswidrigen Empfänger zu adressieren, hatte ich lieber anwaltlich zu klären empfohlen, als sich dabei auf Forenmeinungen zu verlassen.Die Sache ist doch die, dass man für das entsprechende Anwaltshonorar genau eine Meinung erhält. Wenn man aber juristische Vorlesungen besucht, wird schnell klar, dass 10 Leute 12 Meinungen haben. Und wenn der Fall ganz abstrus wird stellt sich regelmäßig heraus, dass ein Richter das so entschieden hat 🙂 Bezüglich des korrekten Empfängers ist da noch das Ding mit den Empfangsbevollmächtigten. Wie groß kann denn der Verwaltungsapparat so eines Franchisenehmers sein bitte? Ich würde denken, wahrscheinlich gibt es da, überspitzt gesagt, die Buchhaltung, Rechtsabteilung und Bauüberwachung in Personalunion. Sprich: Habe ich es nicht direkt mit einem Weltkonzern zu tun, reicht mutmaßlich der Eingang bei der zentralen Poststelle für einen korrekten Widerruf.Schelli schrieb:
Bezüglich des korrekten Empfängers ist da noch das Ding mit den Empfangsbevollmächtigten. Wie groß kann denn der Verwaltungsapparat so eines Franchisenehmers sein bitte? Ich würde denken, wahrscheinlich gibt es da, überspitzt gesagt, die Buchhaltung, Rechtsabteilung und Bauüberwachung in Personalunion. Sprich: Habe ich es nicht direkt mit einem Weltkonzern zu tun, reicht mutmaßlich der Eingang bei der zentralen Poststelle für einen korrekten Widerruf.Genau darum geht es ja: der Franchisenehmer selber ist von der Ausbildung her Maurermeister und kein Jurist, und seine eigene Klitsche viel zu klein für einen eigenen angestellten Justiziar. Eben deswegen gibt ihm der Gesetzgeber ja die Möglichkeit, in der Widerrufsbelehrung zu bestimmen, wohin der Widerruf zu richten sei. Die Widerrufsbelehrung ist Bestandteil des Vertrages - der Auftraggeber hat also anerkannt, welche Bestimmung betreffend des Empfängers des Widerrufes miteinander vereinbart ist. Er hätte die Freiheit gehabt, den vorgedruckten Text durchzustreichen und sich auszubedingen, den Widerruf direkt an den Nichtjuristen Mauermeister richten zu dürfen - aber dann hätte letzterer die Freiheit gehabt (und wahrscheinlich auch genutzt), den Vertrag nicht einzugehen. Daß der Auftragnehmer sich als Widerrufsempfänger von einem rechtskundigen Empfangsberechtigten vertreten lassen will, ist - soweit Bestandteil der Widerrufsbelehrung gewesen - in Ordnung und für beide Vertragsparteien bindend. Dazu kann nun jeder Richter seine eigene Auffassung haben, solange sein OLG nicht die andere hat: er kann darin eine Übereinkunft der beiden Vertragspartner sehen, die nicht sittenwidrig und von voll geschäftsfähigen Beteiligten getroffen wurde und damit für beide bindend ist; oder er kann für den Verbraucher parteiisch sein und für angemessen halten, die Vereinbarung als "Zustellungen werden ausschließlich an den Bevollmächtigten erbeten" zu werten - was ja nicht dasselbe wie "... sind ausschließlich an den Bevollmächtigten gültig" ist. Umgekehrt wird wohl - egal ob der Richter oder der ganze Senat mit dem linken oder rechten Fuß zuerst aufgestanden ist - wenn der Auftraggeber den Widerruf der Vereinbarung folgend adressiert, der Empfänger diese Zustellung als gültig gegen sich gelten lassen müssen. Wohlgemerkt: ich äußere meine Meinung als erfahrener Kaufmann, aber Nichtjurist.https://www.instagram.com/11antgmxde/
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M
MatzeDunien27.03.21 16:40Hallo,
Ich würde etwas warten. Der Zugang wurde bestätigt.
Ich musste aufgrund von einem Jobverlust im Dezember kurz vor Fristende einen Hausbauvertrag bei einem sehr großen Fertighausanbieter beendigen. Die Eingangsbestätigung kam nach 2 Wochen, die Bestätigung über den Widerruf nach 3 Monaten...
Ansonsten würde ich den neuen Franchisenehmer freundlich bitten mal nachzufragen.
Viele Grüße
M
Ich würde etwas warten. Der Zugang wurde bestätigt.
Ich musste aufgrund von einem Jobverlust im Dezember kurz vor Fristende einen Hausbauvertrag bei einem sehr großen Fertighausanbieter beendigen. Die Eingangsbestätigung kam nach 2 Wochen, die Bestätigung über den Widerruf nach 3 Monaten...
Ansonsten würde ich den neuen Franchisenehmer freundlich bitten mal nachzufragen.
Viele Grüße
M