Hallo zusammen,
wir befinden uns gerade am Anfang der Werkplanung für den Bau unserer Doppelhaushälfte. Unter anderem stehen wir gerade vor der Frage ob wir für die Trennwand zur anderen Hälfte 17,5cm oder 24 cm starke Ziegel verwenden wollen. Der Statiker/Architekt hat momentan 17,5cm Stärke eingeplant.
Wir fragen uns daher jetzt ob die zusätzlichen 7cm einen deutlich besseren Schallschutz bieten oder ob wir lieber die 7cm zusätzliche Innenbreite genießen wollen.
Unserem künftigen Doppelhausnachbarn ist ein guter Schallschutz wichtig, daher gehe ich davon aus, dass dieser auch mind. 17,5cm verbauen wird.
Vielen Dank für eure Hilfe.
wir befinden uns gerade am Anfang der Werkplanung für den Bau unserer Doppelhaushälfte. Unter anderem stehen wir gerade vor der Frage ob wir für die Trennwand zur anderen Hälfte 17,5cm oder 24 cm starke Ziegel verwenden wollen. Der Statiker/Architekt hat momentan 17,5cm Stärke eingeplant.
Wir fragen uns daher jetzt ob die zusätzlichen 7cm einen deutlich besseren Schallschutz bieten oder ob wir lieber die 7cm zusätzliche Innenbreite genießen wollen.
Unserem künftigen Doppelhausnachbarn ist ein guter Schallschutz wichtig, daher gehe ich davon aus, dass dieser auch mind. 17,5cm verbauen wird.
Vielen Dank für eure Hilfe.
Baumfachmann schrieb:
Wichtig der Satz : nach anerkannten Regeln der Technik , sollte was den Schallschutz betrifft im Vertrag mit aufgenommen werden. und jetzt die Spannende Frage: in welchen Vertrag muss das rein, bei quasi zwei Einzelbauvorhaben? Und warum den juristischen Begriff der anerkannten Regel der Technik? Warum nicht konkret VDI 4100:2012, SST II o.ä.?
B
Baumfachmann11.01.18 00:52Nimm es einfach hin
Baumfachmann schrieb:
Nimm es einfach hinNö. Der Unfug mit anerkannten Regeln der Technik hat in Verträgen nämlich nichts zu suchen. Die Einhaltung der aRdT kommt nämlich immer, auch ohne explizite vertragliche Vereinbarung zum tragen. Alles andere ist ein Mangel. Von daher gilt es, die Beschaffenheit immer möglichst aussagekräftig und unmissverständlich festzulegen. Vertraglich auf die Einhaltung der aRdT zu Pochen, ist Nonsens.Und die Frage nach dem Vertragspartner ist ebenfalls gerechtfertigt. Wen KANN TE den überhaupt zur Einhaltung gewisser Schallschutzanforderungen in der Konstellation 2 Doppelhaushälfte von verschiedenen Planern + BU überhaupt in die Pflicht nehmen?