ᐅ Steuerfallen bei Beauftragung ausländischer Baufirma
Erstellt am: 15.02.2024 00:33
Musketier 15.02.2024 21:25
Das hat aber rein gar nix mit der Umsatzsteuer, sondern mit dem Vertragsrecht zu tun.
Tolentino 15.02.2024 21:30
Stimmt. Das ist aber natürlich krass, dass man vorm Gesetzgeber sowohl Unternehmer, als auch nicht Unternehmer sein kann. Und dann wundert man sich, warum Menschen kein Vertrauen mehr in den Rechtsstaat hat.
Musketier 15.02.2024 22:39
Tolentino schrieb:
Stimmt. Das ist aber natürlich krass, dass man vorm Gesetzgeber sowohl Unternehmer, als auch nicht Unternehmer sein kann. Und dann wundert man sich, warum Menschen kein Vertrauen mehr in den Rechtsstaat hat.Ja das ist leider so. Das ist aber nix neues, sondern schon ewig so.
Das Ertragssteuerrecht stellt auf die Gewinnerzielung, das Umsatzsteuerrecht auf die Einnahmenerzielungsabsicht ab. dem zufolge könnte ein Umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen trotzdem ertragssteuerlich Liebhaberei sein.
Diese unterschiedliche Behandlung hat man aber an vielen Stellen zwischen den einzelnen Steuergesetzen.
Tolentino 15.02.2024 23:05
Ich zweifle nicht an, dass es so ist, ich prangere nur die Duplizität an. Das geht ja gegen das Rechtsverständnis jedes Normalottos.
Dass es insbesondere dort einen Unterschied zu Lasten des "Angeklagten" macht, wo der Staat der übliche "Gegner" in einem Streitfall ist, macht die ganze Sache nicht besser.
Das das Steuerrecht vereinfacht gehört kennt man ja als allgemeine Pauschalaussage schon seit der Schule, aber mit solchen Beispielen komme ich zu dem Schluss, dass es auch grundsätzlich von seinen Prinzipien her reformiert werden muss.
Dass es insbesondere dort einen Unterschied zu Lasten des "Angeklagten" macht, wo der Staat der übliche "Gegner" in einem Streitfall ist, macht die ganze Sache nicht besser.
Das das Steuerrecht vereinfacht gehört kennt man ja als allgemeine Pauschalaussage schon seit der Schule, aber mit solchen Beispielen komme ich zu dem Schluss, dass es auch grundsätzlich von seinen Prinzipien her reformiert werden muss.
Zubi123 16.02.2024 08:07
Tolentino schrieb:
Ich zweifle nicht an, dass es so ist, ich prangere nur die Duplizität an. Das geht ja gegen das Rechtsverständnis jedes Normalottos.Ist so nicht ganz richtig! Es dürfen einfach nicht die gleichen Begriffe für zwei unterschiedliche Steuergebiete verwendet werden. Umsatzsteuerlich kannst du vom Unternehmer sprechen - siehe 2 UStG. Im Bereich der Ertragsteuern spricht man dagegen vom Gewerbetreibenden… und dann wird der Unterschied auch klarer. Tolentino 16.02.2024 09:33
Da ging es mir nicht drum. Ging um den Begriff Unternehmer und die Definition des Gesetzes und vor allem der Rechtsprechung darum.
In dem von mir zitiertem Teil weiter oben gibt es nach Baugesetzbuch und Rechtsprechung des BGH eine andere Definition als nach UstG.
Das ist schlimm, aber soll hier nicht weiter Thema sein.
In dem von mir zitiertem Teil weiter oben gibt es nach Baugesetzbuch und Rechtsprechung des BGH eine andere Definition als nach UstG.
Das ist schlimm, aber soll hier nicht weiter Thema sein.